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Vernehmlassung 2021/68: Verordnung über die operative Zusammenarbeit mit den anderen Schengen-Staaten zum Schutz der Aussengrenzen des Schengen-Raums und Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen · 11 Seiten

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Art. 22 Arbeitsverhältnis und Disziplinarwesen

Das ausländische Personal untersteht in Bezug auf das Arbeitsverhältnis sowie in disziplinarrechtlicher Hinsicht den Vorschriften des Herkunftsstaats. Das Personal der Agentur untersteht in Bezug auf das Arbeitsverhältnis sowie in disziplinarrechtlicher Hinsicht den Vorschriften der Agentur.

Art. 23 Ausrüstung und Bewaffnung

1Das ausländische Personal darf Waffen und andere Selbstverteidigungs- und Zwangsmittelnach Artikel 227 ZV19 mitführen.

2Der Einsatz von Waffen, Selbstverteidigungs- und Zwangsmitteln richtet sich nach den Artikeln 229–232 ZV. Das BAZG kann im Einzelfall Einschränkungen anordnen.

Art. 24 Zugriffe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausländischer

Behörden und der Europäischen Agentur für die Grenz- und

Küstenwache

1Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausländischer Behörden und der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, die Einsätze an den Aussengrenzen des Schengen-Raums in der Schweiz leisten, verfügen über die gleichen Zugriffsrechte auf das Informationssystem des BAZG wie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG, mit denen sie eingesetzt werden.

2Der Zugriff auf das Informationssystem des BAZG darf nur unter der Leitung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG erfolgen.

3Für die Zugriffe auf Informationssysteme von Drittbehörden werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausländischer Behörden und der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, die Einsätze an den Aussengrenzen des Schengen-Raums in der Schweiz leisten, wie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG behandelt, die für die entsprechenden Aufgaben eingesetzt werden, soweit es ihre Aufgaben erfordern.

Art. 25 Verantwortlichkeit

1Auf ausländisches Personal, das während eines Einsatzes in der Schweiz und unter der Leitung des GWK eine Straftat begeht oder gegen dem eine Straftat begangen wird, ist das Militärstrafgesetz sinngemäss anwendbar.

2Auf ausländisches Personal, das während eines Einsatzes in der Schweiz und unter der Leitung des BAZG eine Straftat begeht oder gegen welches eine Straftat begangen wird, ist das Strafgesetzbuch anwendbar.

3Für Schäden, die von ausländischem Personal in der Schweiz verursacht werden, haftet der Bund nach dem Verantwortlichkeitsgesetz20. Verlangt der Bund vom Herkunftsstaat oder von der Agentur die Rückerstattung der entrichteten Beträge, so ist

19 SR 631.01

20 SR 170.32