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Vernehmlassung 2021/68: Verordnung über die operative Zusammenarbeit mit den anderen Schengen-Staaten zum Schutz der Aussengrenzen des Schengen-Raums und Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen · 11 Seiten

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2Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG, die nicht unter Absatz 1 fallen und die bei einem Einsatz im Ausland eine Straftat begehen, unterstehen dem Recht des Einsatzstaats. Verzichtet dieser auf die Strafverfolgung, so ist das Strafgesetzbuch11 anwendbar.

3Für Schäden, die von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BAZG im Ausland verursacht werden, haftet der Einsatzstaat. Verlangt der Einsatzstaat von der Schweiz die Rückerstattung entrichteter Beträge, so ist das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 195812 nur dann anwendbar, wenn die Schäden grobfahrlässig oder vorsätzlich verursacht worden sind.

4Gegen ihre Amtshandlungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG stehen die Verfahren nach Artikel 25a sowie Artikel 71 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG)13 offen. Das BAZG entscheidet durch Verfügung.

5Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG, die bei einem Einsatz im Ausland allfällige Grundrechtsverletzungen beobachten, sind verpflichtet, diese unverzüglich der für den Einsatz zuständigen Stelle des BAZG zu melden.

6Werden Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern des BAZG angebliche Verstösse gegen die Einsatzregeln, namentlich Grundrechtsverletzungen, vorgeworfen, kann das BAZG beim ausländischen Staat oder bei der Agentur Informationen in Form eines Berichts einholen.

Art. 10 Ausrüstung und Bewaffnung

1Das BAZG bestimmt die Ausrüstung des Personals und trägt die Kosten.

2Das Personal des BAZG darf im Ausland Waffen und Ausrüstung nach Artikel 106 ZG in Verbindung mit Artikel 227 und 228 Buchstaben a und b der Zollverordnung vom 1. November 200614 (ZV) mitführen. Einschränkendere Vorschriften des Einsatzstaats bleiben vorbehalten.

3Der Waffeneinsatz im Ausland richtet sich nach dem Recht des Einsatzstaats, jedoch unter der Bedingung, dass die Befugnisse für den Waffeneinsatz nicht umfassender sind als diejenigen nach den Artikeln 229–232 ZV.

Art. 11 Arbeitszeit, Einsatzzeit, Ferien und freie Tage

1Die Arbeitszeit richtet sich nach den Anforderungen, die der Einsatz stellt und den Vorgaben der Agentur.

2Als Einsatzzeit gilt die Zeit, während derer sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht im regulären Betrieb im BAZG befinden. Dazu gehören auch die Reisezeit, die Einsatzzeit, die Briefingtage, die Packtage sowie die zusätzlichen freien Tage nach Absatz 3.

11 SR 311.0

12 SR 170.32

13 SR 172.02

14 SR 631.01