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Vernehmlassung 2021/68: Verordnung über die operative Zusammenarbeit mit den anderen Schengen-Staaten zum Schutz der Aussengrenzen des Schengen-Raums und Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen · 11 Seiten

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3Für jeden vierwöchigen Einsatz besteht Anspruch auf einen freien Tag. Damit sind die Feiertage am Einsatzort abgegolten. Für gesamtschweizerische Feiertage, die auf einen Werktag fallen, werden zusätzliche freie Tage gewährt. Vorgaben der Agentur sowie abweichende Regelungen für längerfristige Einsätze von zwei Jahren oder mehr bleiben vorbehalten.

4Freie Tage, die während der Dauer des Einsatzes anfallen, sind während dessen Dauer zu kompensieren und zu beziehen. Nicht kompensierte oder bezogene Guthaben gelten mit dem Ende des Einsatzes als verfallen und werden nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten. Das BAZG kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.

5Das Personal hat am Beginn und am Ende eines Einsatzes Anspruch auf je einen Packtag.

6Der Ferienanspruch aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis bleibt unberührt.

7Für Mehrarbeit, Überzeit oder Sonntags- und Nachtarbeit besteht nach dem Ende des Einsatzes kein Anspruch auf Zeitkompensation oder Vergütung.

8Von der Vergütungsbeschränkung ausgenommen sind der Ortszuschlag nach Artikel 43 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 200115 (BPV), die Arbeitsmarktzulage nach Artikel 50 BPV und die Funktionszulage nach Artikel 46 BPV.

Art. 12 Ferienreisen und Reisekosten

1Das Personal hat Anspruch auf eine bezahlte Ferienreise pro sechs Monate Einsatz. Die Reise kann frühestens nach drei vollen Einsatzmonaten bezogen werden.

2Nicht bezogene Ferienreisen verfallen mit der Entstehung eines neuen Anrechts oder mit dem Ende des Einsatzes.

3Das BAZG übernimmt die Reisekosten für den direkten Hin- und Rückweg, sofern diese nicht von der Agentur oder Dritten übernommen werden. Diese werden nach den Artikeln 45, 46 und 47 Absatz 1 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200116 zur Bundespersonalverordnung (VBPV) berechnet.

4Die Reisekosten werden nicht übernommen, wenn eine kostenlose Transportmöglichkeit zur Verfügung steht oder die Kosten von Dritten übernommen werden.

Art. 13 Urlaub und Urlaubsreisen

1Bei Hochzeiten, Geburten und Todesfällen sowie bei Erkrankungen und Unfällen nach Artikel 40 Absatz 3 VBPV kann der Urlaub für die Dauer der Reise, jedoch um höchstens vier Tage, verlängert werden.

2Das BAZG kann die Reisekosten in den Fällen nach Artikel 40 Absatz 3 Buchstaben a–e und g VBPV übernehmen. Artikel 12 Absatz 3 gilt sinngemäss.

15 SR 172.220.111.3

16 SR 172.220.111.31