Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/77: Neues Finanzierungssystem Asyl; Ausrichtung von Sprachnachweisen in ausländer- und bürgerrechtlichen Verfahren auf die schweizerischen Verhältnisse · 13 Seiten
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Aktenzeichen: 216.2-3956/2/1
beschäftigten vorläufig Aufgenommenen, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung,
Flüchtlinge, Staatenlose sowie schutzbedürftigen Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung. Die jeweilige kantonale Quote leitet sich dabei aus den vom Staatssekretariat für Migration (SEM) ausgewerteten Meldungen der Zentralen Ausgleichstelle (ZAS) ab.
Seit 2016 findet ein regelmässiger Austausch der Daten von der Zentralen Ausgleichsstelle der Schweiz (ZAS) und dem SEM basierend auf Artikel 93bisdes Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) statt. Der Abgleich betrifft 18- bis 60-jährige erwerbstätige Personen des Asyl- und Flüchtlingsbereichs, für welche AHV Beiträge von Arbeitgebern und Selbstständigerwerbenden einbezahlt wurden und für welche der Bund Subventionen an die Kantone ausbezahlt. Das Ziel dabei ist, die Angaben von der ZAS mit den ZEMIS-Einträgen zum Erwerb der Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich zu vergleichen, um eine korrekte Berechnung der Globalpauschalen zu gewährleisten. Bei Datenabweichungen kontaktiert das SEM die Kantone, damit sie weitere Abklärungen bezüglich abweichenden Angaben zum Erwerb (Beginn, Dauer, Ende), möglichem Sozialhilfemissbrauch oder auch Schwarzarbeit durchführen können. Gestützt auf einen Vereinbarungszusatz mit der ZAS können die ZAS-Daten ab dem Jahre 2018 vom SEM statistisch ausgewertet werden. Im Rahmen dieser anonymisierten und datenschutzrechtlich abgestützten Datenauswertungen soll künftig auch der kantonale Anteil der Niedriglöhne (kleiner gleich 600 Franken) ermittelt werden, welcher neu bei der Berechnung des Gesamtbetrages (Anzahl Globalpauschalen) berücksichtigt wird. Der für jeden Kanton massgebende Anteil wird vom SEM jeweils Ende des Jahres gestützt auf die ZAS-Daten des Vorjahres ermittelt und für das folgende Kalenderjahr angepasst. Dieses Vorgehen ist auf den Umstand zurückzuführen,
dass die ZAS-Daten des laufenden Jahres jeweils erst gegen Ende des Folgejahres zur Verfügung stehen.
Zu Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und d bis f
Die Verweise auf die Artikel 42 und 43 AIG sollen in den Buchstaben a bis d angepasst werden. Die Buchstaben b und d werden zusätzlich mit Verweisen auf Artikel 3 des Anhangs I des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681) und auf Artikel 3 des Anhangs K des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (SR 0.632.31) ergänzt.
Die Pauschale nach Artikel 88 Absatz 3 AsylG wird für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge und staatenlose Personen während längstens sieben Jahren nach der Einreise ausgerichtet (siehe Art. 31 Abs. 2 AIG und Art. 87 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 88 Abs. 3 AIG).
Gestützt auf eine etablierte Praxis wird der Beginn der Ausrichtung der Globalpauschale in den Buchstaben b und d im Sinne einer Präzisierung des Gesetzestextes und gestützt auf die teleologische Auslegung auf diejenige Einreise festgelegt, nach welcher die erstmalige Anordnung der vorläufigen Aufnahme erfolgt ist. Die Abgeltungen sollen aber in jedem Fall ab diesem Zeitpunkt längstens während sieben Jahren ausgerichtet werden.
In Buchstabe e wird gestützt auf die heute geltende Praxis präzisiert, dass die Vergütung der Pauschale nur dann endet, wenn zusätzlich zum Asylwiderruf auch die Flüchtlingseigenschaft aberkannt wird. Es wird damit keine zusätzliche Voraussetzung für die Beendigung der Vergütungspflicht eingeführt, sondern lediglich die geltende Praxis abgebildet.