Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/77: Neues Finanzierungssystem Asyl; Ausrichtung von Sprachnachweisen in ausländer- und bürgerrechtlichen Verfahren auf die schweizerischen Verhältnisse · 13 Seiten
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Aktenzeichen: 216.2-3956/2/1
Die Projektgruppe spricht sich im Schlussbericht für
das Modell «Berufsbildung»
die Einführung eines neuen Korrekturfaktors «tiefes Erwerbseinkommen»
sowie die Trennung der bisherigen Globalpauschale für Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene in je eine separate Pauschale
aus.
Das Modell «Berufsbildung» sieht einerseits vor, dass neu auch für alle Flüchtlinge und vorläufig aufgenommenen Personen von 18 bis 25 Jahren unabhängig von der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bzw. einer Ausbildung eine Globalpauschale ausbezahlt wird. Die Auszahlung einer Globalpauschale bis zum Alter von 25 Jahren trägt dem Wirkungsziel der Integrationsagenda Rechnung, wonach zwei Drittel der anerkannten Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommenen zwischen 16 und 25 Jahren sich nach fünf Jahren in einer beruflichen Grundbildung befinden sollen. Das Finanzierungssystem führt mit dieser Anpassung dazu, dass auch Ausbildungslöhne zu einer finanziellen Entlastung der Kantone führen. Im bisherigen System wurde die Erwerbstätigkeit bereits ab 18 Jahren berücksichtigt und konnte dazu führen, dass die Kantone bei der Aufnahme einer Ausbildung von Flüchtlingen und vorläufig aufgenommenen Personen finanziell benachteiligt wurden. Dies, weil bisher die Kantone eine Globalpauschale verlieren, wenn Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen von 18 bis 25 Jahren eine Ausbildung aufnehmen. Die Erfahrung zeigt, dass diese Regelung als finanzieller Fehlanreiz wahrgenommen wird. Dieser Fehlanreiz entfällt, wenn bis zu einem Alter von 25 Jahren auch bei Erwerbstätigkeit bzw. Ausbildungen keine Globalpauschale mehr abgezogen wird.
Andererseits entschied sich die Projektgruppe, neu einen Korrekturfaktor «tiefes Erwerbseinkommen» einzuführen. Mit diesem Korrekturfaktor soll vermieden werden, dass uner-
wünschte Fehlanreize zulasten der beruflichen Grundbildung oder Teilzeiterwerbstätigkeit bei den 25- bis 60-jährigen Flüchtlingen und vorläufig aufgenommenen Personen entstehen. Der neue Korrekturfaktor hat zur Folge, dass für Personen mit einem Einkommen von 600 Franken oder weniger keine Globalpauschale abgezogen werden soll. Mit dem Verzicht auf den Abzug einer Globalpauschale bei verhältnismässig tiefen Löhnen werden auch bei Flüchtlingen und vorläufig Aufgenommenen über 25 Jahren mögliche Fehlanreize vermieden. Im heutigen System führt die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in dieser Altersgruppe in jedem Fall zu einem Abzug einer Globalpauschale, wodurch insbesondere Teilzeiterwerbstätigkeit und Ersteinsätze im ersten Arbeitsmarkt finanziell wenig interessant sind. Das Modell entlastet die Kantone in finanzieller Hinsicht, namentlich auch bei Teilzeiterwerbstätigkeit, bei Erstarbeitseinsätzen oder bei Gewährung von Einarbeitungszuschüssen.
Mit dem neuen Korrekturfaktor kann eine Ungleichbehandlung zwischen Flüchtlingen und vorläufig aufgenommenen Personen unter und über 25 Jahren vermindert werden. Damit soll sichergestellt werden, dass auch bei Personen über 25 Jahren die Arbeitsintegration mittels Direkteinstieg oder Berufsbildung nicht durch Anreize, welche das Finanzierungssystem setzt, vorentschieden wird. Andererseits wird mit dem Verzicht auf den Abzug einer Globalpauschale bei verhältnismässig tiefen Löhnen von über 25-Jährigen auch dem Ausgleich zwischen den Kantonen besser Rechnung getragen. Bislang wurden nämlich mit der kantonalen Arbeitslosenquote der ausländischen Wohnbevölkerung nur die kantonalen Unterschiede bei der Anzahl Erwerbstätigen bzw. Arbeitslosen berücksichtigt. Neu werden auch unterschiedlich hohe Einkommen der erwerbstätigen Flüchtlinge und vorläufig aufgenommenen Personen je nach Kanton einbezogen. Insgesamt sollen damit die effektiven Sozialhilfekosten