Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/77: Neues Finanzierungssystem Asyl; Ausrichtung von Sprachnachweisen in ausländer- und bürgerrechtlichen Verfahren auf die schweizerischen Verhältnisse · 13 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 6Fedlex · Erläuternder Bericht

Aktenzeichen: 216.2-3956/2/1

der Kantone besser abgebildet werden und damit der gesetzlichen Anforderung der vollständigen Kostenabgeltung bei kostengünstigen Lösungen besser entsprochen werden, ohne dass die bestehenden Anreize geschwächt werden. Im bisherigen System führte die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in dieser Altersgruppe in jedem Fall zu einem Abzug von

schweizweit einer Globalpauschale, wodurch insbesondere Teilzeiterwerbstätigkeit und Ersteinsätze im ersten Arbeitsmarkt für die Kantone finanziell wenig interessant waren.

Mit der Einführung des neuen Finanzierungssystems wird zudem die Globalpauschale für Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene neu in je eine separate Pauschale aufgetrennt, um den unterschiedlichen ausländer- und integrationspolitischen Voraussetzungen Rechnung zu tragen. Für Asylsuchende gilt weiterhin das bisherige Finanzierungssystem, während für vorläufig Aufgenommene das neue Finanzierungssystem Asyl zum Tragen kommt. Weiterhin besteht jedoch die Möglichkeit, dass die Kantone Asylsuchenden im erweiterten Verfahren unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage und des Inländervorrangs eine Erwerbstätigkeit bewilligen. Es werden hierfür aber weder positive noch negative Anreize gesetzt.

2.2. Präzisierung der Anforderungen an Sprachnachweise in ausländer- und bürgerrechtlichen Verfahren

Ohne ausreichende Kenntnisse einer Landessprache ist eine berufliche und gesellschaftliche Integration nicht möglich. Bei den bisherigen Sprachnachweisen beschränken sich die Anforderungen auf international anerkannte Qualitätsstandards, welche für den Nachweis von Sprachkompetenzen in den Nachbarländern der Schweiz konzipiert worden sind. Sie orientieren sich somit nicht am Schweizer Alltag. Es hat sich gezeigt, dass sie damit nur bedingt valide für den schweizerischen Integrationskontext sind und sich somit auch nur bedingt für den Nachweis eines Integrationskriteriums eignen. Die Anforderungen an Sprachnachweise sollen deshalb dahingehend erweitert werden, dass sie einen konkreten Bezug zur Schweiz aufweisen und Sprachkenntnisse anhand eines kommunikativen Ansatzes prüfen, der auf konkreten Alltagssituationen in der Schweiz basiert. So sollen die Anforderungen auf die Schweiz Bezug nehmen und hierzulande gebräuchliche Begrifflichkeiten verwenden. In der Bewertung der produktiven Fertigkeiten sind die Verwendung von Dialekt (Sprechen) und schweizerische Ausdrücke (Schreiben) nicht als Fehler zu bewerten.

Damit lässt sich das Prüfen der Sprachkenntnisse in die Werte und Normen in der Schweiz einbetten und mit Wissen über die Rechte und Pflichten in der Schweiz verbinden. Die Qualitätskriterien unterstützen damit den Gesetzesauftrag des «Fördern und Fordern» des Ausländer- und Integrationsgesetzes (Art. 4, Art. 58a, Art. 56 Abs. 5 AIG).

Das SEM wird eine Liste mit Sprachtests führen, welche den präzisieren Anforderungen entsprechen. Mit dem fide-Test stellt der Bund einen Test zur Verfügung, welcher die erforderlichen Qualitätsstandards erfüllt, gleichzeitig auf die politischen und kulturellen Gegebenheiten in der Schweiz und auch auf den schweizerischen Sprachgebrauch Bezug nimmt. Zudem erfüllt er mit seinem kommunikativen Ansatz auch die Anforderungen an die Alltagsorientierung und vermag neben reinen Sprachkenntnissen auch weitere Grundkompetenzen zu vermitteln.

Betreuungs- und Lehrpersonen nach Artikel 26a AIG sollen von dieser Bestimmung ausgenommen werden, da sie bereits vor Einreise in die Schweiz die erforderlichen Sprachkenntnisse nachweisen müssen. Gleiches gilt im Bereich der VZAE für Personen, welche vor ihrer