Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/77: Neues Finanzierungssystem Asyl; Ausrichtung von Sprachnachweisen in ausländer- und bürgerrechtlichen Verfahren auf die schweizerischen Verhältnisse · 13 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 9Fedlex · Erläuternder Bericht
Aktenzeichen: 216.2-3956/2/1
Die Globalpauschale für vorläufig Aufgenommene muss beim Wechsel auf das Modell Berufsbildung gegenüber dem bisherigen Finanzierungssystem um insgesamt 9,8 % gekürzt werden. Bei der Globalpauschale für Flüchtlinge (Art. 26 Abs. 1) beläuft sich die Kürzung auf 4,7 %.
Die Kürzung soll anteilsmässig über den ersten Block mit nur einer Beitragsleistung des Bundes (Betreuung) sowie über den zweiten Block mit einer kostendeckenden Abgeltung (Sozialhilfe, Mietkosten, Gesundheitskosten) erfolgen.
Da im zweiten Block die Gesundheitskosten wegen der erwähnten kantonalen Abstufung nicht gekürzt werden sollen, bedingt dies bei den beiden anderen Positionen (Sozialhilfe,
Mietkosten) eine leicht höhere Kürzung, um die insgesamt 9,8 % bei der Globalpauschale für vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung (bzw. 4,7 % bei der Globalpauschale für Flüchtlinge) erreichen zu können.
Zu Artikel 23 Absätze 1 und 2
Neu wird aufgrund der Trennung der Globalpauschalen für Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene auch die Berechnung des Gesamtbetrages jeweils separat vorgenommen. Entsprechend wird in den Absätzen 1 und 2 nur noch die Berechnung des pro Kanton und Monat vom Bund geschuldeten Gesamtbetrages von Asylsuchenden geregelt.
Da das neue Finanzierungssystem auf Asylsuchende nicht anwendbar ist, richtet sich die Berechnung des Gesamtbetrages der Globalpauschale für Asylsuchende pro Kanton und Monat einzig nach dem Bestand an Asylsuchenden in einem Kanton. Der Bestand bemisst sich dabei aus der Anzahl von Personen, die am ersten Tag des Monats Sozialhilfe beziehen × kantonal abgestufte Globalpauschale + Sockelbeitrag an Betreuungskosten.
Die Anzahl der Sozialhilfe Beziehenden berechnet sich aus der Subtraktion der am ersten Tag des Monats erwerbstätigen Asylsuchenden (18- bis 60-Jährige) von den am ersten Tag des Monats anwesenden Asylsuchenden. Im Vergleich zum bisherigen Finanzierungssystem erfährt die Berechnung des Gesamtbetrages für Asylsuchende somit keine Änderungen.
Zu Artikel 23 Absätze 4 und 5 sowie Artikel 27
Der vom Bund pro Kanton und Monat geschuldete Gesamtbetrag berechnet sich für vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung (Art. 23 Abs. 4 und 5) sowie für Flüchtlinge, Staatenlose und schutzbedürftige Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 27) nach der gleichen Formel.
Im Vergleich zur Berechnung nach dem bisherigen Finanzierungssystem für Flüchtlinge,
Staatenlose und schutzbedürftige Personen und neu auch für vorläufig Aufgenommene sowie für Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung erfahren die folgenden Faktoren BETVA bzw. BETF, EA VA bzw. EA F sowie EQ CH auf Grund der Umstellung des Finanzierungssystems auf das Berufsbildungsmodell Änderungen in den Alterskategorien (25- bis 60-Jährige anstatt 18- bis 60-Jährige).
Als neuer Faktor wird in der Formel der kantonale Anteil von Personen mit einem tiefen Lohn ergänzt. Berücksichtigt wird dabei die kantonale Quote (NLQKT) des vorletzten Jahres der im jeweiligen Kanton zu einem Niedriglohn (Bruttomonatslohn kleiner gleich 600 Franken) 9/13