Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/77: Neues Finanzierungssystem Asyl; Ausrichtung von Sprachnachweisen in ausländer- und bürgerrechtlichen Verfahren auf die schweizerischen Verhältnisse · 13 Seiten

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Aktenzeichen: 216.2-3956/2/1

Zu Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d

Neu soll auch bei der Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme die Rechtskraft explizit erwähnt werden. Damit sollen die Voraussetzungen der Unterstellung unter die Sonderabgabe auf Vermögenswerte bei weggewiesenen Personen vereinheitlicht werden.

Zum Einleitungssatz von Artikel 20

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Artikel 20 Buchstabe d

Die Pauschalen nach Artikel 88 Absätze 1 und 2 AsylG werden während längstens sieben Jahren nach der Einreise ausgerichtet (Art. 87 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 87 Abs. 3 AIG).

Gestützt auf eine etablierte Praxis wird der Beginn der Ausrichtung der Globalpauschale im Sinne einer Präzisierung des Gesetzestextes und gestützt auf die teleologische Auslegung auf diejenige Einreise festgelegt, nach welcher die erstmalige Anordnung der vorläufigen Aufnahme erfolgt ist. Die Abgeltungen sollen aber in jedem Fall ab diesem Zeitpunkt längstens während sieben Jahren ausgerichtet werden.

Zu Artikel 20 Buchstabe f

Die Verweise auf die Artikel 42 und 43 des AIG sollen aktualisiert werden sowie mit Verweisen auf Artikel 3 des Anhangs I des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681) und auf Artikel 3 des Anhangs K des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (SR 0.632.31) ergänzt werden.

Zu Artikel 22 Absätze 1 und 5 sowie Artikel 26 Absätze 1 und 5

Neu soll die gesamtschweizerische, durchschnittliche Höhe der Globalpauschalen auf Grund der Trennung der Globalpauschalen für Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene sowie Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung separat ausgewiesen werden. Im neuen Absatz 5 sind die unterschiedlichen Anteile für Asylsuchende und für vorläufig Aufgenommene sowie Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung festgelegt.

Mit dem Modell Berufsbildung und dem einzuführenden Korrekturfaktor «tiefes Erwerbseinkommen» wird die Anzahl Personen, für welche eine Globalpauschale ausgerichtet wird, erhöht. Um der Maxime der Kostenneutralität Rechnung zu tragen, ist deshalb die Höhe der Globalpauschale entsprechend zu vermindern. Diese Senkung soll sowohl bei der Globalpauschale für vorläufig Aufgenommene wie auch bei der Globalpauschale für Flüchtlinge anteilsmässig über die Pauschalbestandteile Betreuung, Sozialhilfe und Unterbringung erfolgen (Art. 26 Abs. 5). Entsprechend wird auch die gesamtschweizerische, durchschnittliche Höhe der Globalpauschale für Flüchtlinge angepasst (Art. 26 Abs. 1). Auf eine Umlegung auf den Bestandteil der Gesundheitskosten wird verzichtet, da dieser auf Basis der jährlich publizierten Zahlen des Bundesamtes für Gesundheit kantonal abgestuft wird. Die Umlegung müsste sonst jährlich neu erfolgen, was administrativ zu aufwändig wäre.