Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/77: Neues Finanzierungssystem Asyl; Ausrichtung von Sprachnachweisen in ausländer- und bürgerrechtlichen Verfahren auf die schweizerischen Verhältnisse · 13 Seiten
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Aktenzeichen: 216.2-3956/2/1
Einreise in die Schweiz bereits ein Sprachzertifikat erworben haben, welches die erforderlichen Sprachkenntnisse bestätigt. Für diese Sprachzertifikate kann auf den Bezug zur
Schweiz und die Handlungsorientierung verzichtet werden. Sie müssen jedoch zwingend weiterhin den allgemein anerkannten Qualitätskriterien entsprechen. Das SEM führt eine entsprechende Liste.
Es gilt zu berücksichtigen, dass die bundesrechtlichen Vorgaben bei der ordentlichen Einbürgerung Mindestvorgaben darstellen. Dies ergibt sich aus der verfassungsmässigen Kompetenzaufteilung bei der ordentlichen Einbürgerung (Art. 38 Abs. 2 Bundesverfassung; BV). Im Bereich der ordentlichen Einbürgerung besteht damit die Besonderheit, dass die Kantone neben den bundesrechtlichen Vorgaben noch weitergehende Anforderungen stellen können. Im Bereich der ordentlichen Einbürgerung stellen die nach Bundesrecht festgelegten Sprachkompetenzen daher lediglich Mindestanforderungen dar (Art. 38 Abs. 2 BV). Es bleibt den Kantonen daher auch künftig unbenommen, weitergehende Sprachanforderungen nach kantonalem Recht vorzusehen, zum Beispiel Kenntnisse der am Wohnort gesprochenen Landessprache oder ein höheres Referenzniveau nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) des Europarates. Die Kantone können aber auch bei ihren weitergehenden Sprachanforderungen auf bundesrechtliche Mindestanforderungen wie den Bezug zur Schweiz verzichten.
3. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (AsylV 2)
Gliederungstitel vor dem 1. Abschnitt, Art. 2 Sachüberschrift und zweiter Satz
Der Gliederungstitel soll durch den Begriff der «Festsetzung» ergänzt werden und somit auch systematisch die Inhalte der nachfolgenden Artikel 3 und 5 abdecken. Die Einführung des Begriffes der Bundesbeiträge im Titel des ersten Kapitels wie auch in der Überschrift zu Artikel 2 nimmt die Terminologie des 6. Kapitels des Asylgesetzes auf. Sie veranschaulicht, dass der Bund im Bereich der Sozial- und Nothilfe in einem subventionsrechtlichen Verhältnis zu den Kantonen steht und die Sozial- und Nothilfe in Form von Bundesbeiträgen an die Kantone abgegolten werden.
Der Verweis in Artikel 2 auf den Artikel der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VInta; SR 142.205) soll aktualisiert werden.
Zu Artikel 3 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 Einleitungssatz
In Absatz 2 soll der Verweis auf Artikel 82 Absatz 3 des Asylgesetzes (AsylG) mit einem Verweis auf Artikel 82 Absatz 3bisergänzt werden, welcher am 1. März 2019 in Kraft getreten ist. Er sieht vor, dass den besonderen Bedürfnissen von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden, Familien mit Kindern und betreuungsbedürftigen Personen bei der Unterbringung nach Möglichkeit Rechnung zu tragen sei. Der Passus «sowie abweichende Bestimmungen dieser Verordnung« wurde in den Absätzen 2 und 3 gestrichen, da keine entsprechenden Ausführungsbestimmungen zu den erwähnten Bestimmungen (Art. 82 Abs. 3, 3bis und 4, Art. 83 Abs. 1 und Art. 83a AsylG) auf Verordnungsstufe vorhanden sind.