Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/79: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) (Datenaustausch, Risikoausgleich) · 19 Seiten
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Verzicht auf Stellungnahme
Der Schweizerische Arbeitgeberverband hat keine Stellung genommen.
3.1.5. Stellungnahme anderer Organisationen
Befürwortung mit Änderungsvorschlag
Die Ausgleichskasse LU stimmt der Vorlage grundsätzlich zu und schlägt die folgende Änderung der Art. 6b, 49a und 61 KVG vor:
« Der Datenaustausch zwischen den Kantonen und den Versicherern erfolgt nach einem einheitlichen Standard. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten nach Anhörung der Kantone und der Versicherer. »
Begründet wird der Änderungsvorschlag damit, dass dies der Erhaltung eines ausreichenden Standards in der Programmierung der Schnittstelle (sedex), resp. der Erreichung der zusätzlichen Programmierung, diene.
Befürwortung mit Ergänzungen
Die Konferenz der schweizerischen Datenschutzbeauftragten (privatim) stimmt der Vorlage zu und weist darauf hin, dass seiner Meinung nach auf die in Art. 6b, 49a und 61 VE-KVG vorgesehenen Anhörung der Kantone verzichtet werden kann, wenn der Umfang der auszutauschenden Daten deckungsgleich mit dem von Art. 105g KVV ist.
Verzicht auf Stellungnahme
Die Gemeinsame Einrichtung KVG (GE KVG) hat keine Stellung genommen.
3.2. «Phantome» aus dem Versichertenbestand für den Risikoausgleich entfernen (Umsetzung der Motion Brand 17.3311)
3.2.1. Stellungnahme der Kantone und Gemeinden
Die Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und –direktoren (GDK) unterstützt die vorgeschlagene Regelung. Mehrere Kantone schliessen sich der GDK an. Kein Kanton und keine Gemeinde hat sich dazu explizit geäussert.
3.2.2. Stellungnahme der Versicherer und deren Verbände
Befürwortung
Groupe Mutuel und Sympany stimmen der Vorlage vollumfänglich zu.
Befürwortung mit Ergänzungen
curafutura stimmt der Vorlage grundsätzlich zu und fügt hinzu, dass nicht nur die Nichterreichbarkeit der Versicherten als Kriterium zur Identifizierung von Phantomen gemäss Art. 16a Abs. 1 Bst. d VE-KVG massgebend sein sollte, sondern auch ausstehende Prämienzahlungen. Begründet wird dies damit, dass für solche Versicherte im heutigen System Leistungen vergütet werden, obschon die Prämien aufgrund der fehlenden Betreibungsmöglichkeit nicht eingefordert werden können.
santésuisse stimmt der Vorlage grundsätzlich zu und weist darauf hin, dass (allenfalls auf Verordnungsebene) detaillierter und verbindlicher vorgeschrieben sein müsste, in welchen