Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/79: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) (Datenaustausch, Risikoausgleich) · 19 Seiten

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- Kanton TG: Die Umsetzung müsste für Kanton und Gemeinden zwingend kostengünstig erfolgen und die Bewirtschaftung der Datenbank administrativ für alle Beteiligten möglichst schlank gestaltet sein. Diesbezüglich sei der vorgesehene Einsatz des NAD ungenügend geklärt, um den aktuellsten Stand der Daten sicherzustellen. Endlich sollte zur Prüfung der Gesetzesmässigkeit des Versichererwechsels ein zentrales KVG-Versichertenregister, analog dem zentralen Versichertenregister der AHV/IV (ZAS), eingeführt werden.

- Kanton VD: Es sollte ein Schlichtungsverfahren für potenzielle Konflikte zwischen Versicherern und Kantonen über den Wohnort geschaffen werden oder sogar die Möglichkeit, den Konflikt vor Gericht zu bringen, falls die Schlichtung scheitert. Zudem würde es der Kanton begrüssen, wenn eine bezifferte Kostenschätzung für die Umsetzung des Projekts vorgelegt werden würde. Sie könnte im Rahmen der künftigen Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung der Ausführungsbestimmungen erfolgen, sofern sie nicht in den erläuternden Bericht zu der hier besprochenen Revision aufgenommen wird.

- Kanton ZG: Der Austausch von Daten zur Bestimmung des Wohnorts der versicherten Person bedeute jedoch kein Präjudiz für eine allfällige Zustimmung zur Übertragung der Wohnsitzkontrolle an die Versicherer im Rahmen der EFAS-Vorlage. Laut ihm wäre eine solche Aufgabenübertragung separat zu beurteilen.

- Kanton ZH: Betreffend den direkten Zugriff der Kantone auf die erforderlichen Daten der ZEMIS-Datenbank wäre das Staatssekretariat für Migration (SEM) in den Datenaustausch gemäss dem neuen Art. 6b VE-KVG einzubeziehen und den Kantonen auf diese Weise Zugang zu den erforderlichen Daten der Grenzgängerinnen und Grenzgänger zu ermöglichen. Laut ihm sollte der nötigen Flexibilität halber das SEM im neuen Art. 6b VE-KVG nicht ausdrücklich genannt werden. Zudem fordert er, dass die Pflicht zur Information der Rentenbezügerinnen und -bezüger in einem EU-EFTA-Staat der gemeinsamen Einrichtung übertragen und dass die gemeinsame Einrichtung und die rentenauszahlenden Sozialversicherer in den Datenaustausch gemäss dem neuen Art. 6b VE-KVG einbezogen werden.

Befürwortung mit Änderungsvorschlag

Die Kantone NW und SZ fügen hinzu, dass gemäss erläuterndem Bericht dem Datenaustausch ein einheitliches Verfahren dienen sollte, ähnlich wie es im Bereich der Prämienverbilligung bereits besteht. So nutzen die Kantone und Versicherer aktuell den Kanal "sedex", welche auch für die vorliegenden Regelungen anwendbar sein sollte. Im Kanton Nidwalden verfüge die kantonale Ausgleichskasse als Durchführungsstelle Prämienverbilligung, Versicherungspflicht und Regelung Verlustscheine KVG bereits über die technischen Voraussetzungen. Zum Schluss machen sie einen Vorschlag zur Änderung der Art. 6b, 49a und 61 E-KVG, mit der Begründung, dass diese Fassung dem Wortlaut gemäss Art. 65 Abs. 2 KVG entspricht und sich so bisher sehr bewährt hat. Die vorgeschlagene Bestimmung laut so:

"Der Datenaustausch zwischen den Kantonen und den Versicherern erfolgt nach einem einheitlichen Standard. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten nach Anhörung der Kantone und der Versicherer".

Der Kanton TI schlägt die gleiche Änderung vor.

Der Schweizerische Gemeindeverband (SGV), der Verband Schweizerischer Einwohnerdienste (VSED), und der Verband Aargauer Einwohnerdienste (VAE) stimmen der Vorlage grundsätzlich zu und schlagen den folgenden neuen Absatz 2 zum Art. 6b VE-KVG vor:

«In Kantonen, in welchen die Kontrolle der Einhaltung der Versicherungspflicht an die Gemeinden delegiert wurde, gilt dies gleichermassen für die Gemeinden. »