Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/79: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) (Datenaustausch, Risikoausgleich) · 19 Seiten

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Die Mitte, SP, SVP FDP

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Der Vorschlag der Umsetzung der Motion Brand 17.3311 «Phantome» aus dem Versichertenbestand für den Risikoausgleich entfernen und die abschliessende Regelung des massgebenden Versichertenbestandes für den Risikoausgleich im Gesetz wurden praktisch von allen Teilnehmenden positiv aufgenommen (vgl. untenstehende Ziff. 3.2 und 3.4).

3. Ergebnisse im Einzelnen

3.1. Datenaustausch zwischen den Versicherern und den Kantonen (Umsetzung der Motionen Brand 18.3765 und Hess 18.4209)

3.1.1. Stellungnahme der Kantone und Gemeinden

Befürwortung

Zwei Kantone (GE, NE) stimmen der Vorlage vollumfänglich zu.

Befürwortung mit Ergänzungen

Die Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und –direktoren (GDK) begrüsst, dass mit dem Art. 6b E-KVG2 die Grundlage für einen Datenaustausch zwischen Kantonen und Versicherern eingeführt wird, welcher der Überprüfung der Einhaltung der Versicherungspflicht und der Vermeidung von Doppel- und Mehrfachversicherungen dient. Die vorgeschlagene Bestimmung ermögliche aber nur eine systematische Kontrolle der Einhaltung der Versicherungspflicht von Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, nicht aber im Bereich der EU-Versicherten. Die Erfahrung hätte gezeigt, dass es auf kantonaler Ebene schwierig bzw. unmöglich ist, eine zufriedenstellende Lösung zu finden. Davon besonders betroffen sind Kantone, welche mehrere für den Erlass von Grenzgänger-Bewilligungen zuständigen Behörden kennen. Sie fordert einen engen Einbezug der Kantone und Versicherer bei der Erarbeitung der Ausführungsverordnung zum Datenaustausch zur Überprüfung der Einhaltung der Versicherungspflicht und der Vermeidung von Doppel- und Mehrfachversicherungen. Zudem fordert sie auch, dass die notwendigen gesetzlichen Grundlagen geschaffen werden, damit die Kantone für die Kontrolle der Einhaltung der Versicherungspflicht von Grenzgänger/innen direkten Zugriff auf die notwendigen Daten der ZEMIS-Datenbank erhalten. Dies sollte mittels Änderung des BGIAA3 erfolgen. Zudem wird von der GDK gefordert, dass geprüft wird, ob und wie eine Erweiterung des in den Datenaustausch einzubeziehenden Versichertenkreises (z.B. Entsandte, Rentenbezügerinnen und -bezüger, nicht erwerbstätige Familienangehörige im EU/EFTA-Ausland) einzuführen wäre.

Die GDK ist grundsätzlich auch einverstanden damit, dass in Art. 49a Abs. 5 und Art. 61. Abs. 5 VE-KVG die Grundlage für den Austausch von Daten zur Bestimmung des Wohnorts der versicherten Person geschaffen wird. Sie fügt hinzu, sie könnte im Rahmen von EFAS der

2 Entwurf zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung.

3 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (SR 142.51).