Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/79: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) (Datenaustausch, Risikoausgleich) · 19 Seiten
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Der SGV begründet den Vorschlag wie folgt: Gemäss erläuterndem Bericht sei nicht klar, nach welchem einheitlichen Verfahren der elektronische Datenaustausch eingeführt werden sollte. Dazu ist er der Meinung, dass der Bund sich an die eCH-Normen halten sollte und auch die Fachseite (Einwohnerdienste) für die Umsetzung einbeziehen sollte. Da bei der Kontrolle der Einhaltung der Versicherungspflicht rund die Hälfte aller Kantone diese Aufgabe an die Gemeinden delegiert haben, ist er der Meinung, dass ein erleichterter Datenaustausch unbedingt auch zwischen Gemeinden und Versicherern sicherzustellen ist.
Der VSED und der VAE begründen den Vorschlag wie folgt: Die Einschränkung gemäss erläuterndem Bericht («sofern die Aktualität der Daten gewährleistet ist») sei für die tägliche Arbeit in den Einwohnerdiensten sehr bedeutungsvoll. Laut ihm war der nationale Adressdienst ursprünglich so angedacht, dass er für den Datenaustausch zwischen Kantonen, Gemeinden und Versicherern leider nutzlos ist. Vor allem seien tagesaktuelle Daten für die Kontrolltätigkeit der Kantone du Gemeinden wie für die Versicherer ein absolutes Muss. Daher sind sie davon überzeugt, dass die Versicherer mit den tagesaktuellen (Adress-)Daten der Einwohnerdienste beim Versand von Prämienrechnungen oder Leistungsabrechnungen wesentlich kostengünstiger arbeiten könnten.
3.1.2. Stellungnahme der Versicherer und deren Verbände
Befürwortung
Sympany stimmt der Vorlage vollumfänglich zu.
Befürwortung mit Ergänzungen
santésuisse und die Groupe Mutuel stimmen der Vorlage grundsätzlich zu und weisen darauf hin, dass die Schaffung eines einheitlichen Datenaustauschsystems der Zusammenarbeit zwischen Bund, Kantonen, Krankenversicherern und derer Verbänden bedarf. Dabei könnten anstelle des NAD andere bewährte Systeme zur Anwendung kommen. Als Beispiel wird die SASIS AG erwähnt, welche für den Austausch der im Art. 6b Bst. a VE-KVG enthaltenen Informationen zuständig sein könnte. Unabhängig davon, ob das elektronische Austauschverfahren im Rahmen des zukünftigen NAD oder ausserhalb davon stattfindet, sei es notwendig, dass die Informationsbedürfnisse der Krankenversicherer und der Kantone ausreichend abgedeckt werden.
Befürwortung mit Änderungsvorschlag
curafutura stimmt der Vorlage grundsätzlich zu und schlägt folgende Änderungen des Entwurfs vor:
Art. 6b
«1 Die Kantone, das Staatssekretariat für Migration und die Versicherer tauschen nach einem einheitlichen Standard die Daten aus, die erforderlich sind, um:
[…]
c. zu vermeiden, dass Personen, welche der Versicherer seit einer bestimmten Anzahl Monate nicht mehr kontaktieren kann, weiterhin versichert sind.
2Die Kantone melden den Versicherern die Personen nach Buchstabe b. »
Zudem fügt der Verband folgende Ergänzungen hinzu:
- Die gesetzlichen Bestimmungen um die Information «Wohnsitz5» seien hinsichtlich der Doppel- und Mehrfachversicherte zu präzisieren. Laut ihm müssten die Art. 49a Abs. 5
5 In der Vorlage ist der Begriff « Wohnort » enthalten.