Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/79: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) (Datenaustausch, Risikoausgleich) · 19 Seiten
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- Kanton FR: Die Krankenversicherung von im Ausland lebenden Personen betrifft nur eine geringe Anzahl von Versicherern, wobei die Umsetzung des neuen Risikoausgleichs nicht zu hohe Investitionen für alle Versicherer herbeiführen sollte. Vielmehr müsste seiner Meinung nach diese Situation keinen Einfluss auf die Prämien haben.
- Kanton ZH: Die unterschiedlich hohen Krankenkassenprämien der Versicherten im Inland und im Ausland dürften zum Teil aber auch darauf zurückzuführen sein, dass ein Teil der Versicherten im Ausland sich dort (und nicht in der Schweiz) behandeln lasse, was in der Regel zu tieferen Behandlungskosten führt. Laut ihm sei diesbezüglich kein Risikoausgleich angezeigt.
Der Kanton SO stimmt der Vorlage grundsätzlich zu und fügt hinzu, dass die vorgeschlagene Vorlage eine überfällige Angleichung an die aktuellen Gegebenheiten darstellt und den Solidaritätsgedanken konsequent umsetzt.
Befürwortung mit Änderungsvorschlag
Der Kanton BS schlägt vor, dass Rentnerinnen und Rentner im Ausland aus der Berechnung des Risikoausgleichs ausscheiden sollten, da das Preisniveau in den europäischen Ländern tiefer ist als in der Schweiz und sie weniger stationäre Aufenthalte als die in der Schweiz lebenden Rentnerinnen und Rentner haben oder zumindest deutlich seltener in einem Pflegeheim leben. Sein Änderungsvorschlag für Art. 16a Abs. 1 Bst. e VE-KVG lautet:
«Zum massgebenden Versichertenbestand für den Risikoausgleich gehören alle Versicherten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung mit Ausnahme folgender Versicherten:
[…]
e. Rentnerinnen und Rentner, die im Ausland leben. »
- Kanton TG: Es sei nicht nachvollziehbar, dass Personen, die gestützt auf das Übereinkommen vom 30. November 19796 über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer der OKP unterstellt sind, weiterhin nicht berücksichtigt werden sollen. Die KVG-Unterstellung sei höher zu gewichten als ein persönlicher Bezug zur Schweiz.
Verzicht auf Stellungnahme
Der Kanton NW, der SGV, der VSED und der Verband Aargauer Einwohnerdienste haben keine Stellung genommen.
3.3.2. Stellungnahme der Versicherer und deren Verbände
Ablehnung
curafutura lehnt die Vorlage ab. Dazu schlägt sie die Streichung von Art. 16a Abs. 4 VE-KVG und die folgenden Änderungen vor:
Art. 17 Abs. 4 VE-KVG
«Für Versicherte, die in EU/EFTA-Staaten wohnen, werden die durchschnittlichen Risikounterschiede nach Alter und Geschlecht berechnet. Die Risikoabgaben und die Ausgleichsbeiträge gleichen die durchschnittlichen Risikounterschiede zwischen den Risikogruppen eines Landes oder einer vom Bundesrat festgelegten Ländergruppe in vollem Umfang aus. »
6 SR 0.831.107.