Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/79: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) (Datenaustausch, Risikoausgleich) · 19 Seiten
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Befürwortung mit Ergänzungen
Die FDP stimmt der Vorlage grundsätzlich zu und fügt hinzu, dass der Bundesrat sicherstellen sollte, dass der Einbezug von Auslandversicherten zu einem möglichst geringen administrativen Mehraufwand führt und dass die tieferen Leistungskosten bei Auslandsschweizern berücksichtigt werden, so dass die Kostenwahrheit gewährleistet ist.
3.3.4. Stellungnahme der Akteure der Wirtschaft
Befürwortung
Der SGB stimmt der Vorlage zu und stellt sich diesbezüglich die Frage, weshalb diese Änderungen – vor dem Hintergrund der seit Jahren bestehenden Dysfunktionalitäten beziehungsweise Ungerechtigkeiten – erst jetzt vorgenommen werden.
Ablehnung
Der sgv lehnt die Vorlage ab mit der folgenden Begründung: Seiner Meinung nach sei bei EU-Versicherten die Datenqualität nicht ausreichend gut, um eine echte Verbesserung im Risikoausgleich gewährleisten zu können. Zudem spricht er sich dagegen aus, den Risikoausgleich von Revision zu Revision komplizierter und administrativ aufwändiger auszugestalten.
Verzicht auf Stellungnahme
Der Schweizerische Arbeitgeberverband hat auf eine Stellungnahme verzichtet.
3.3.5. Stellungnahme anderer Organisationen
Änderungsvorschlag und Ergänzungen
Die GE KVG schlägt die folgenden Änderungen vor:
Art. 16a Abs. 2 E-KVG
«Die Verwaltungsbehörden der Kantone und Gemeinden sowie, subsidiär, des Bundes geben den Versicherern sowie der gemeinsamen Einrichtung (Art. 18) auf schriftliche Anfrage hin kostenlos die Daten bekannt, die für die Ermittlung der Versicherten nach Abs. 1 Buchstabe b notwendig sind. »
Die Begründung lautet so: Es liege nicht in der Zuständigkeit der GE, Ermittlungen zur Erhebung des Versichertenbestands durchzuführen und Abänderungen der von den Versicherern erhaltenen Daten zum Versichertenbestand vorzunehmen.
Betreffend Art. 16a Abs. 4 KVG erachtet sie das vorgesehene Verfahren als nicht empfehlenswert, da dies je nach Zuordnung eine höhere oder tiefere Ausgleichszahlung zur Folge hätte, die aufgrund der rein zufälligen Zuordnung sachlich nicht begründet wäre. Zur technischen Umsetzung des neuen Risikoausgleichs weist sie darauf hin, dass Probeläufe unter Teilnahme der Krankenversicherer ohne Verzögerung im Ablauf durchzuführen sind, wobei sie von einer Umsetzungsdauer von mindestens 18 Monaten ab definitiver Bekanntgabe der konkreten Anforderungen ausgeht (d.h. ab Verabschiedung des revidierten KVG und der revidierten Verordnungen).
Verzicht auf Stellungnahme
privatim hat keine Stellung genommen.