Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/79: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) (Datenaustausch, Risikoausgleich) · 19 Seiten

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Fällen und in welchem Zeitrahmen die Einwohnerdienste die Bestätigung betreffend Wegzug nach Unbekannt ausstellen müssen. Daneben sollen die nach unbekannt verzogenen Versicherten nach einer bestimmten Zeit ohne Rückmeldung (z.B. fünf Jahren) nicht nur aus dem Risikoausgleichsbestand, sondern direkt aus dem Versicherungsbestand entfernt werden, wobei im Fall des Wiederauftauchens einer Person der Versicherungsschutz rückwirkend reaktiviert werden könnte.

3.2.3. Stellungnahme der in der Bundesversammlung vertretenen Parteien

Die SVP stimmt der Vorlage grundsätzlich zu und fügt hinzu, dass es nicht zu einem «Phantom-Risiko» für die Versicherten kommen sollte.

3.2.4. Stellungnahme der Akteure der Wirtschaft

Der sgv stimmt der Vorlage vollumfänglich zu.

3.2.5. Stellungnahme anderer Organisationen

Die GE KVG hat keine Stellung genommen.

3.3. Versicherte, die im Ausland wohnen, in den Versichertenbestand für den Risi-

koausgleich einbeziehen

3.3.1. Stellungnahme der Kantone und Gemeinden

Befürwortung

Die GDK begrüsst den Vorschlag, künftig auch OKP-Versicherte, die im Ausland wohnen und einen engen Bezug zur Schweiz haben, in den Risikoausgleich einzubeziehen. Sie vertritt die Meinung, dass damit die bisherige Praxis aufgehoben wird, wonach Versicherte mit Wohnsitz in der Schweiz die Prämien für im Ausland wohnende Personen subventionieren, ohne dass diese in die Solidargemeinschaft aufgenommen wären. Von der KVG-Änderung erhofft sie sich eine Nivellierung der Prämien zwischen EU- und CH-Versicherten und die sehr unterschiedlich hohen Prämien für EU-Versicherte verbessern. Aus ihrer Sicht sind die weiteren Änderungen im Zusammenhang mit dem Risikoausgleich nicht zu beanstanden.

Eine Mehrheit der Kantone (AG, AI, AR, BL, GL, GR, JU, LU, OW, UR, VD, VS, ZG) schliesst sich der Stellungnahme der GDK ohne Ergänzungen an.

Gewisse Kantone (GE, NE, SG und SZ) stimmen der Vorlage vollumfänglich und ohne Bezug auf die Stellungnahme der GDK zu.

Befürwortung mit Ergänzungen

Gewisse Kantone schliessen sich grundsätzlich der Stellungnahme der GDK an und fügen die folgenden Ergänzungen hinzu:

- Kanton BE: Die massgebenden Versichertenbestände sind nun auf Stufe Gesetz geregelt, was die Systematik verbessert und die Transparenz erhöht.