Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/79: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) (Datenaustausch, Risikoausgleich) · 19 Seiten
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4. Anhang / Annexe / Allegato ...........................................................................................17
1. Einleitende Bemerkungen
1.1. Ausgangslage
Mit der vorliegenden Revision des KVG1 sollen die Motion Brand 18.3765 «Zeitgemässer elektronischer Datenaustausch zwischen Gemeinden und Krankenversicherern», die Motion Hess 18.4209 «Wohnsitzfrage, Krankenkassenprämie und stationäre Anteile der Kantone. Weniger Bürokratie, weniger Fehler» sowie die Motion Brand 17.3311 «Phantome aus dem Risikoausgleich entfernen» umgesetzt werden. Zudem soll mit der Revision eine weitere Anpassung beim massgebenden Versichertenbestand für den Risikoausgleich vorgenommen werden. Bis anhin werden nur Versicherte mit Wohnsitz in der Schweiz im Risikoausgleich berücksichtigt. Neu sollen auch die Versicherten, die im Ausland wohnen, in die Versichertenbestände, die für die Berechnung des Risikoausgleichs massgebend sind, aufgenommen werden.
1.2. Grundzüge der Vorlage
Der Entwurf der Revision KVG kann in die folgenden vier Bereiche aufgeteilt werden:
1.2.1. Datenaustausch zwischen den Versicherern und den Kantonen (Umsetzung der Motionen Brand 18.3765 und Hess 18.4209)
Für die Überwachung der Einhaltung der Versicherungspflicht sind die Kantone zuständig. Dazu müssen sie Zugang zu aktuellen Daten der Versicherten haben. Die Versicherer hingegen müssen die genauen Daten der Versicherten kennen, um ihnen die Prämie entsprechend ihrem Wohnsitz in Rechnung zu stellen. Nach geltendem Recht erhalten Versicherer bei den kantonalen Behörden nur unter den restriktiven Bedingungen der Amtshilfe, auf schriftliches Ersuchen und mit Begründung Auskunft. Im digitalen Zeitalter soll der Datenaustausch zwischen Versicherern und Kantonen vereinfacht werden.
1.2.2. «Phantome» aus dem Versichertenbestand für den Risikoausgleich entfernen (Umsetzung der Motion Brand 17.3311)
Manche Versicherte ziehen um, ohne der Krankenversicherung ihre neue Adresse mitzuteilen Die Krankenversicherungsprämien werden nicht mehr bezahlt. Diese versicherten Personen bleiben so lange im Bestand des Versicherers, wie sie der Versicherungspflicht unterliegen. Diese Verpflichtung endet erst, wenn die betreffende versicherte Person stirbt oder die Schweiz endgültig verlässt. Das bedeutet, dass die Versicherer für diese Versicherten weiterhin die Risikoabgaben zahlen, ohne von ihnen Prämien einziehen zu können. Diese Versicherten (sog. «Phantome») sollen, wenn sie eine bestimmte Anzahl Monate nicht mehr kontaktiert werden konnten, aus dem Versichertenbestand für den Risikoausgleich entfernt werden.
1.2.3. Versicherte, die im Ausland wohnen, in den Versichertenbestand für den Risikoausgleich einbeziehen
1 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10).