Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/79: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) (Datenaustausch, Risikoausgleich) · 19 Seiten

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3.4. Abschliessende Regelung des massgebenden Versichertenbestandes für den Risikoausgleich im Gesetz

3.4.1. Stellungnahme der Kantone und Gemeinden

Befürwortung

Die abschliessende Regelung des Versichertenbestandes auf Gesetzesstufe wurde von den Kantonen grundsätzlich begrüsst. Der Kanton BE weist explizit darauf hin, dass damit die Systematik verbessert und die Transparenz erhöht werde.

Befürwortung mit Änderungsvorschlag

Der Kanton BS ist der Meinung, dass Art. 16a Abs. 4 KVG so anzupassen ist, dass der Bundesrat im Ausland wohnende Versicherte nicht direkt den Kantonen zuordnet, sondern nur eine Zuordnungsmethode festlegt. Sein Änderungsvorschlag für Art. 16a Abs. 4 VE-KVG lautet:

«Versicherte, die im Ausland wohnen, werden für die Berechnung des Risikoausgleichs einem Kanton zugeordnet. Der Bundesrat legt die Zuordnungsmethode fest und regelt das entsprechende Verfahren. »

3.4.2. Stellungnahme der Versicherer und deren Verbände

Befürwortung

Die abschliessende Regelung des Versichertenbestandes auf Gesetzesstufe wurde von den Versicherern und deren Verbände grundsätzlich begrüsst.

Befürwortung mit Änderungsvorschlag

curafutura stimmt der Vorlage grundsätzlich zu und schlägt folgende Änderungen des Entwurfs vor:

Art. 16a Abs. 1 Bst. b, c, d und e

« […]

b. Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung, die sich vor dem Ausgleichsjahr noch kein vollständiges Kalenderjahr in der Schweiz aufhalten. und Sozialhilfe beziehen

c. wird gestrichen

d. Versicherte, die der Versicherer seit einer bestimmten Anzahl Monate nicht mehr kontaktieren und deren Prämienausstände er nicht mehr einfordern kann.

e. Versicherte, die weder in der Schweiz noch in einem EU/EFTA-Staat wohnen (Versicherte wohnhaft in Drittstaaten). »

Art. 16a Abs. 2

« Die Verwaltungsbehörden der Kantone und Gemeinden sowie, subsidiär, des Bundes geben den Versicherern sowie der gemeinsamen Einrichtung (Art. 18) auf schriftliche Anfrage hin kostenlos und nach einem einheitlichen Standard die Daten bekannt, die für die Ermittlung der Versicherten nach Absatz 1 Buchstabe b notwendig sind. »