Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/79: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) (Datenaustausch, Risikoausgleich) · 19 Seiten
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Art. 17a Abs. 1 VE-KVG
«Die gemeinsame Einrichtung führt innerhalb der einzelnen Kantone, der Länder und der Ländergruppen den Risikoausgleich unter den Versicherern für alle Versicherten durch, die zum massgebenden Versichertenbestand nach Artikel 16a Absatz 1 gehören. »
Die Begründung lautet substanziell so: Die unterbreitete Lösung sei komplex, zu aufwendig und fehleranfällig. Auch wird die Umkehrung des Erwerbsortsprinzips bei Auslandversicherten in Frage gestellt. Dazu sei eine sachliche Begründung nicht ersichtlich, weshalb von Auslandversicherten via Risikoausgleich ein überkantonaler Solidaritätsbeitrag gefordert wird und von Versicherten in der Schweiz nicht. Zudem sei die Annahme, nach welcher gemäss Art. 17 Abs. 4 VE-KVG bei Auslandversicherten die gleiche prozentuale Häufigkeit der Morbiditätsfaktoren (Spital- oder Pflegeheimaufenthalt und PCG) wie bei der Schweizer Bevölkerung angewendet werden soll, statistisch nicht belegt. Ferner seien die Leistungskosten von Auslandversicherten
– im Vergleich zur Schweiz – im Durchschnitt tiefer. Die Vorlage führe dazu, dass die Auslandversicherten im Durchschnitt mehr Prämien bezahlen, als sie an Leistungen beziehen, und umgekehrt würden die im Kanton wohnhaften Versicherten davon profitieren. Schlussendlich sei die vorgelegte Handhabung von Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen technisch schwierig, da sowohl die Daten zum Status der Aufenthaltsbewilligung als auch die Daten zum Bezug von Sozialhilfe den Versicherern nicht vorliegen.
Groupe Mutuel und Sympany lehnen die Vorlage aus den folgenden Gründen ab:
- Die vorgelegte Berechnung des Risikoausgleichs führe zu einer Ungleichbehandlung zwischen in der Schweiz und im Ausland wohnhaften Versicherten. Zudem sei sie willkürlich, da eine fiktive Genauigkeit im System festgelegt wird, die sich von dem tatsächlichen Kollektiv und den tatsächlichen Krankheitsfällen eines Versicherers in einem bestimmten Fall entferne.
- Aus der Perspektive der Rechtssicherheit sei zu bedauern, dass die Vorlage in eine ganz andere und widersprüchliche Richtung stösst, als was vor Jahren gemacht wurde (seit 2013 bis heute gehören die im Ausland wohnhaften Versicherten dem Versichertenbestand für den Risikoausgleich nicht an).
- Der in der Vorlage vorgesehene Einbezug in den Risikoausgleich wird für diese Grenzgängerinnen, Grenzgänger und ihre Familienangehörigen zu einer Prämienerhöhung führen, da ein neues Optionsrecht gemäss KVG aus Sicht der Groupe Mutuel nicht möglich ist. Die schweizerische OKP würde sich für die im Ausland wohnhaften Versicherten nicht mehr lohnen, was zu einer erhöhten Anzahl optionsrechtlicher Inanspruchnahmen und folgerichtig zu einer Umkehrung des Arbeitsortsprinzips führen würde.
Verzicht auf Stellungnahme
santésuisse listet Vor- und Nachteile auf, ohne konkret Stellung zu nehmen.
3.3.3. Stellungnahme der in der Bundesversammlung vertretenen Parteien
Befürwortung
Die Mitte, die SP und die SVP stimmen der Vorlage vollumfänglich zu.