Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/83: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 zur Reform des Visa-Informationssystems und der damit verbundenen Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für VIS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) sowie zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 43 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 25Fedlex · Erläuternder Bericht

Art. 24 Nutzung des EES zur Prüfung und Bescheidung von Visumanträgen

Absatz 5 wird neu eingefügt. Er hält fest, dass die zuständigen Visumbehörden und die Behörden, die über einen Antrag auf Erteilung eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels entscheiden, zum Zwecke der manuellen Verifizierung von Treffern, die sich aus den Abfragen im EES ergeben, sowie zum Zwecke der Prüfung und Entscheidung über dieses Gesuch Zugriff auf die einschlägigen Daten im EES haben.

Art. 35 Änderung und vorzeitige Löschung von Daten

In Absatz 4 wird der Ausdruck «über die Infrastruktur des VIS» gestrichen.

2.4.4 Änderung der Verordnung (EU) 2018/124049

Die Verordnung (EU) 2018/1240 regelt das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem ETIAS. Mit dem System wird geprüft, ob die Einreise eines visumbefreiten Drittstaatsangehörigen in den Schengen-Raum ein Sicherheitsrisiko für die Mitgliedstaaten darstellt. Somit stellt die ETIAS-Reisegenehmigung neben den bereits bestehenden Einreisebedingungen des Schengener Grenzkodex (gültiges Reisedokument, ausreichende Mittel usw.) eine weitere Voraussetzung für die Einreise von visumbefreiten Drittstaatsangehörigen in den Schengen-Raum dar.

Art. 4 Ziele von ETIAS

Im neu hinzugefügten Buchstaben da wird festgehalten, wie mithilfe von ETIAS die Ziele des VIS unterstützt werden, indem Abfragen im ETIAS, einschliesslich der in Artikel 34 genannten ETIAS-Überwachungsliste, automatisch erfolgen.

Art. 7 ETIAS-Zentralstelle

In Absatz 2 wird ein neuer Buchstabe ca eingefügt. Dieser legt die Zuständigkeit der ETIAS-Zentralstelle im Hinblick auf die in Artikel 9j der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 genannten spezifischen Risikoindikatoren fest. Die in Absatz 2 enthaltenen Buchstaben e und h erfahren rein sprachliche und redaktionelle Anpassungen aufgrund von Änderungen in anderen Verordnungen. In Absatz 3 wird ein neuer Buchstabe aa eingefügt, wonach die Statistiken auch Informationen über das Funktionieren der spezifischen Risikoindikatoren für das VIS enthalten.

Art. 8 Nationale ETIAS-Stellen

In Absatz 2 wird Buchstabe h eingefügt. Dieser regelt, inwieweit die Treffer in der ETIAS-Überwachungsliste, die aus der automatisierten Abfrage durch das VIS resultieren, weiterverfolgt werden. Hierbei handelt es sich um eine neue Rolle für die nationale ETIAS-Stelle, die neu die Treffer in der von der Schweiz erstellten Überwachungsliste manuell verifizieren muss.

Art. 11a Interoperabilität mit dem VIS

Diese neue Bestimmung hält fest, dass ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme des VIS gemäss Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/1134 das ETIAS-Zentralsystem und der CIR mit dem ESP verbunden werden, um die automatisierte Verarbeitung zu ermöglichen. Solange das neue VIS nicht in Betrieb ist, besteht keine Interoperabilität mit dem ETIAS. Nach der Inbetriebnahme des ETIAS (voraussichtlich im Jahr 2022) kann die nationale ETIAS-Stelle jedoch auf das bestehende VIS zugreifen, das nur die Visa C enthält. Dieser Zugang ist im Rahmen der neuen ETIAS-Änderungen vorgesehen. Diese sind Gegenstand einer separaten Vorlage, die später in die Vernehmlassung gegeben und dem Parlament vorgelegt wird.

Art. 13 Zugriff auf ETIAS-Daten

Der neue Absatz 4b hält fest, dass sich der Zugang der Visumbehörden und der für die Entscheidung über einen Antrag auf ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel zuständigen Behörden zum ETIAS-Zentralsystem darauf beschränkt zu verifizieren, ob die gesuchstellende Person oder ihr Reisedokument mit einer erteilten, verweigerten, aufgehobenen oder annullierten Reisegenehmigung übereinstimmt.

2.4.5 Kapitel IXa: Nutzung von ETIAS durch Visumbehörden und die für die Entscheidung über einen Antrag auf ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel zuständigen Behörden

Art. 49a Datenzugriff durch Visumbehörden und die für die Entscheidung über einen Antrag auf ein Visum für einen längerfris-

tigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel zuständigen Behörden

Es wird festgehalten, dass diese Behörden zum Zweck der Überprüfung das Recht erhalten, auf die einschlägigen Daten im ETIAS-Zentralsystem und im CIR zuzugreifen.

Art. 69 Führen von Protokollen

In Absatz 1 wird Buchstabe h neu eingefügt. Diese Bestimmung regelt, welche Treffer ins Protokoll aufzunehmen sind. Hier ist namentlich die Datenbearbeitung durch die nationale ETIAS-Stelle zu erwähnen.

49 Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226, ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1.