Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/83: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 zur Reform des Visa-Informationssystems und der damit verbundenen Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für VIS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) sowie zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 43 Seiten

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Art. 75 Aufgaben der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache

Der in Absatz 1 neu eingefügte Buchstabe d hält fest, dass Frontex für die in Artikel 9j der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 genannten spezifischen Risikoindikatoren zuständig ist.

2.4.6 Änderung der Verordnung (EU) 2018/186050

Die Verordnung (EU) 2018/1860 (SIS Rückkehr) regelt die Ausschreibung aller Rückkehrentscheide im SIS, die gegenüber Drittstaatsangehörige verfügt werden. Die biometrischen Daten der ausgeschriebenen Personen sind an das SIS zu übermitteln, sofern sie vorhanden sind. Nach erfolgter Ausreise sind die Ausschreibungen der Rückkehrentscheide im SIS zu löschen und allfällige Ausschreibungen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung gemäss Verordnung (EU) 2018/1861 zu aktivieren. Diese Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands wurde vom Parlament im Dezember 2020 in der Schlussabstimmung angenommen und wird voraussichtlich im Dezember 2021 in Kraft treten.

Art. 19 Anwendbarkeit der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1861

Es gibt redaktionelle und sprachliche Anpassungen. Des Weiteren wird neu auch Artikel 36a der Verordnung (EU) 2018/1861 erwähnt, der den Zeitpunkt der Verbindung zwischen dem SIS-Zentralsystem und dem ESP festlegt, um die automatisierte Verarbeitung zu ermöglichen.

2.4.7 Änderung der Verordnung (EU) 2018/186151

Die Verordnung (EU) 2018/1861 (SIS Grenze) regelt die Ausschreibungen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung. Es wird festgehalten, dass bei einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ein nationales Einreiseverbot im SIS ausgeschrieben wird. Ausserdem ist neu auch eine Ausschreibung im SIS vorzunehmen, wenn ein Schengen-Staat gemäss Verfahren, die mit der Richtlinie 2008/115/EG52 (Rückführungsrichtlinie) in Einklang stehen, ein Einreiseverbot gegen einen Drittstaatsangehörigen verhängt hat. Bis jetzt war dies möglich, jedoch keine Pflicht. Die Schengen-Staaten müssen prüfen, ob Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falls eine Ausschreibung im SIS hinreichend rechtfertigen. Diese Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands wurde vom Parlament im Dezember 2020 in der Schlussabstimmung angenommen und wird voraussichtlich im Dezember 2021 in Kraft treten.

Art. 18a Führen von Protokollen für die Zwecke der Interoperabilität mit dem VIS

Dieser neue Artikel hält fest, dass über jede im SIS und VIS durchgeführte Datenverarbeitung gemäss Artikel 36c Protokoll geführt wird.

Art. 36a Interoperabilität mit dem VIS

Diese neue Bestimmung hält fest, dass ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme des VIS gemäss Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/1134 das SIS mit dem ESP verbunden wird, um die automatisierte Verarbeitung zu ermöglichen. Solange das neue VIS nicht in Betrieb ist, besteht keine Interoperabilität mit dem SIS nach den Artikeln 9a und 22b der Verordnung (EG) Nr. 767/2008.

2.4.8 Änderung der Verordnung (EU) 2019/817

Die Verordnung (EU) 2019/817 (IOP Grenze) stellt die Interoperabilität zwischen dem SIS, VIS, Eurodac, EES, ETIAS und ECRIS-TCN (nicht anwendbar für die Schweiz) in den Bereichen Grenzen und Visa sicher. Mit der Interoperabilität können bestehende Daten aus mehreren Systemen gleichzeitig abgefragt und die biometrischen Daten einer zu überprüfenden Person gleichzeitig abgeglichen werden. Dadurch erhalten die Behörden zeitnah umfassende Informationen zu einer Person, und die Identitätsprüfung einer Person sowie die Aufdeckung von Identitätsbetrug an den Grenzen werden vereinfacht. Das Parlament hat die IOP-Vorlage in ihrer ursprünglichen Fassung in der Frühlingssession 2021 angenommen.

Art. 4 Begriffsbestimmungen

Nummer 20 erfährt eine rein redaktionelle Anpassung aufgrund von Änderungen in anderen Verordnungen.

Art. 13 Speicherung biometrischer Templates im gemeinsamen Dienst für den Abgleich biometrischer Daten

Dabei handelt es sich um eine rein redaktionelle Anpassung von Absatz 1 Buchstabe b aufgrund von Anpassungen in anderen Verordnungen.

Art. 18 Im gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten gespeicherte Daten

Dabei handelt es sich um eine rein redaktionelle Anpassung von Absatz 1 Buchstabe b aufgrund von Anpassungen der VIS-Verordnung.

50 Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 1.

51 Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006, ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 14.

52 Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98.