Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/83: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 zur Reform des Visa-Informationssystems und der damit verbundenen Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für VIS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) sowie zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 43 Seiten

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Art. 26 Zugriff auf den Detektor für Mehrfachidentitäten

Bei dieser Änderung handelt es sich um eine rein redaktionelle Anpassung von Absatz 1 Buchstabe b aufgrund von Anpassungen in anderen Verordnungen. Des Weiteren wird eine sprachliche Präzisierung im Hinblick auf ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel für einen Drittstaatsangehörigen nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 vorgenommen. Zudem wird in Absatz 1 der Buchstabe ba eingefügt, der festhält, dass die in den Artikeln 9d und 22b der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 genannten VIS-Behörden auch Zugriff auf den MID für die manuelle Verifizierung von Treffern haben, die durch die automatische Abfrage aus dem VIS im ECRIS-TCN ausgelöst wurden.

Art. 27 Prüfung auf Mehrfachidentitäten

Diese Bestimmung erfährt in Absatz 3 Buchstabe b eine rein redaktionelle Anpassung aufgrund von Anpassungen in anderen Verordnungen.

Art. 29 Manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten und zuständige Behörden

Absatz 1 Buchstabe b wird ergänzt, indem die für die Entscheidung über ein Gesuch für ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel zuständigen Behörden neu erwähnt werden. Diese Behörden sollen neu im Rahmen einer manuellen Verifizierung auf den MID zugreifen. Der neue Buchstabe ba in Absatz 1 legt fest, dass für die manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten, die in den Artikeln 9d und 22b der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 benannten VIS-Behörden nur für die gelben Verknüpfungen zwischen den Daten aus dem VIS und dem ECRIS-TCN einen Zugriff auf den MID erhalten sollen.

Art. 39 Zentraler Speicher für Berichte und Statistiken

Absatz 2 erfährt rein sprachliche und redaktionelle Anpassungen aufgrund von Änderungen in anderen Verordnungen.

Art. 72 Aufnahme des Betriebs

Der neue Absatz 1a legt alternativ zu Absatz 1 fest, wann das ESP nur zum Zweck der automatisierten Verarbeitung nach den Artikeln 9a und 22b der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 den Betrieb aufnimmt. Dieser Zeitpunkt entspricht dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme des neuen VIS gemäss Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/1134.

2.4.9 Änderung der Verordnung (EU) 2019/189653

Die Verordnung (EU) 2019/1896 regelt die Funktion von Frontex an den Aussengrenzen. Sie stellt zudem sicher, dass die Grundrechte innerhalb des Schengen-Raums uneingeschränkt geachtet werden und die Wahrung der Freizügigkeit gewährleistet ist. Weiter trägt sie zur Aufdeckung, Verhütung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität an den Aussengrenzen bei.

Art. 10 Aufgaben der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache

In Absatz 1 wird ein neuer Buchstabe afa eingefügt, wonach Frontex die Aufgaben und Verpflichtungen zu erfüllen hat, die der Agentur gemäss der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 übertragen wurden.

2.4.10 Aufhebung der Entscheidung 2004/512/EG54

Das VIS wurde mit der Entscheidung 2004/512/EG als technische Lösung für den Austausch von Visadaten zwischen den Schengen-Staaten eingerichtet. Der Inhalt dieses Rechtsakts wird in die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 integriert, um die Vorschriften über die Einrichtung des VIS in einer einzigen Verordnung zu konsolidieren. Bezugnahmen auf die aufgehobene Entscheidung sollten als Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 gelten und gemäss der Entsprechungstabelle in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/1134 gelesen werden.

2.4.11 Aufhebung des Beschlusses 2008/633/JI des Rates

Der Beschluss 2008/633/JI55 legt die Bedingungen fest, unter denen die benannten Behörden der Mitgliedstaaten und Europol für Datenabfragen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten Zugang zu den Daten des VIS erhalten können. Der Inhalt dieses Rechtsakts wird in die Artikel 22l ff. des Kapitels IIIb der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 aufgenommen, womit dieser Beschluss mit der Inkraftsetzung dieser Verordnung aufgehoben wird. Bezugnahmen auf den aufgehobenen Beschluss sollten als Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 gelten und gemäss der Entsprechungstabelle in Anhang II der Verordnung (EU) 2021/1134 gelesen werden.

53 Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624, ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1.

54 Entscheidung 2004/512/EG des Rates vom 8. Juni 2004 zur Einrichtung des Visa-Informationssystems (VIS), ABl. L 213 vom 15.6.2004, S. 5; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates, ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27.

55 Beschluss 2008/633/JI des Rates vom 23. Juni 2008 über den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa- Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten, ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 129.