Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/83: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 zur Reform des Visa-Informationssystems und der damit verbundenen Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für VIS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) sowie zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 43 Seiten
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2.4.12 Inkrafttreten der Verordnung
Die Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, also am 2. August 2021, in Kraft. Die Europäische Kommission erlässt spätestens am 31. Dezember 2023 in Form eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss, in dem sie ein Datum für die Aufnahme des Betriebs des VIS festlegt.
2.5 Inhalt der Verordnung (EU) 2021/1133, Erläuterungen zu einzelnen Artikeln zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1862
Diese Verordnung legt fest, wie die Interoperabilität und die Bedingungen für die Abfrage der in Eurodac, SIS und ECRIS-TCN gespeicherten Daten sowie von Europol-Daten durch das automatisierte Verfahren des VIS zur Identifizierung von Treffern umzusetzen sind. Für die Schweiz stellt diese Verordnung insofern eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands dar, als sie sich auf das in der Verordnung (EU) 2018/1862 geregelte SIS bezieht.
2.5.1 Änderung der Verordnung (EU) 2018/1862
Die Verordnung (EU) 2018/1862 (SIS Polizei) regelt die Nutzung des SIS zum Zweck der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen. Weiter legt sie die Voraussetzungen für die Ausschreibung von Personen im SIS fest. Die Ausschreibung ist unter anderem für Personen vorgesehen, die zur Verhaftung und zum Zweck der Auslieferung gesucht werden, die vermisst werden oder die verdeckt registriert, gezielt kontrolliert oder zu Ermittlungszwecken befragt werden sollen.
Art. 18a Führen von Protokollen für die Zwecke der Interoperabilität mit dem VIS
Dieser neue Artikel bestimmt, dass jeder Datenverarbeitungsvorgang im SIS und VIS unter anderem gemäss Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 protokolliert werden muss.
Art. 44 Zum Zugriff auf Daten im SIS berechtigte nationale zuständige Behörden
Absatz 1 erhält neu den Buchstaben g. Dieser bestimmt, dass die berechtigten nationalen zuständigen Behörden Zugriff auf die SIS-Datenbank haben, um die aus der automatisierten Abfrage im VIS resultierenden Treffer manuell zu verifizieren und um zu beurteilen, ob von einer Antragstellerin oder einem Antragsteller eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht.
Art. 50a Interoperabilität mit dem VIS
Dieser neue Artikel bestimmt, dass ab dem Tag des Beginns der Anwendung des VIS gemäss Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/1134 des Europäischen Parlaments und des Rates das zentrale System des SIS mit dem ESP verbunden wird, damit die automatische Verarbeitung ermöglicht wird.
2.5.2 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, also am 2. August 2021, in Kraft. Diese Verordnung gilt ab dem Tag des Beginns der Anwendung des VIS gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/1134. Die Europäische Kommission erlässt spätestens am 31. Dezember 2023 in Form eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss, in dem sie ein Datum für die Aufnahme des Betriebs des VIS festlegt.
2.6 Grundzüge des Umsetzungserlasses
2.6.1 Die beantragte Neuregelung
Die meisten Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/1133 und der Verordnung (EU) 2021/1134 sind direkt anwendbar und bedürfen keiner Umsetzung in das nationale Recht. Einige Bestimmungen erfordern jedoch Änderungen im AIG, im BGIAA und im BPI.
Die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 sowie der Beschluss 2008/633/JAI (VIS) wurden von der Schweiz am 8. April 2010 übernommen. Im Rahmen dieser Übernahme wurden die nicht direkt anwendbaren Bestimmungen der Verordnung im schweizerischen Recht umgesetzt. Dabei handelt es sich um die Artikel 109a–109e des AIG. Diese Bestimmungen traten am 11. Oktober 2011 in Kraft.
Im Wesentlichen ging es darum, die von der Schweiz benannten Behörden zu bestimmen, die gestützt auf die VIS-Verordnung und den VIS-Beschluss berechtigt sind, im VIS Daten zu erfassen oder abzufragen. Die Ernennung der betreffenden Behörden sollte auf Gesetzesstufe geregelt werden, falls diese besonders schützenswerte Daten bearbeiten oder übermitteln müssen (Art. 17 Abs. 2 und 19 Abs. 3 Bundesgesetz über den Datenschutz, DSG56). Das VIS enthält besonders schützenswerte Daten, beispielsweise biometrische Daten oder die Gründe für die Visumverweigerung. Neben einer neuen Gesetzesbestimmung betreffend die nationale Visumdatenbank wurden die Rechtsgrundlagen geschaffen zur Bezeichnung der Behörden, die berechtigt sind, einerseits die Daten des nationalen Visumsystems (ORBIS) und andererseits die Daten des C-VIS abzufragen.
Die aktuelle Revision der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 bringt neue Elemente mit sich, die eine Überprüfung der bereits bestehenden Gesetzesbestimmungen erfordern. Davon betroffen sind insbesondere nachfolgende Themen:
56 SR 235.1