Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/83: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 zur Reform des Visa-Informationssystems und der damit verbundenen Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für VIS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) sowie zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 43 Seiten

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Interoperabilität

Die Verordnung (EU) 2021/1134 sieht vor, dass das VIS mit den anderen Schengen-Systemen interoperabel ist. Die entsprechenden Gesetzesanpassungen sind bereits im Rahmen der Vorlage zur Interoperabilität vorgesehen, die der Bundesrat am 2. September 2020 genehmigt hat.57

Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/1134 betreffend die Interoperabilität, die Meldung von Treffern und deren Überprüfung durch die zuständigen Visumbehörden sind direkt anwendbar. Die allfällige Registrierung der Ergebnisse der Abgleiche im nationalen System ORBIS, im ZEMIS oder im ORDIPRO ist jedoch zu präzisieren (Art. 109b AIG).

Der CIR erfährt mit der Umsetzung der Verordnung (EU) 2021/1134 insofern eine inhaltliche Änderung, als die personenbezogenen und biometrischen Daten von Personen, die ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder eine Aufenthaltsbewilligung beantragen, darin gespeichert werden. Artikel 110a Absatz 1 AIG der Vorlage zur Interoperabilität58 erwähnt das VIS. Dieser bleibt unverändert, obwohl er sich nach Inkraftsetzung der Verordnung (EU) 2021/1134 auf das neue System bezieht. Zudem ist der im Rahmen der Interoperabilität vorgesehene Artikel 109a Absatz 1bisAIG anzupassen, indem die Aufenthaltstitel erwähnt werden.

Die Vorlage zur Interoperabilität ist dahingehend zu ändern, dass der Zugriff der Behörden, die Aufenthaltstitel oder Visa für einen längerfristigen Aufenthalt ausstellen, auf den CIR und den MID gewährleistet ist. Damit können Fragen im Zusammenhang mit Mehrfachidentitäten oder bei zu verifizierenden Verknüpfungen zwischen verschiedenen Schengen-Systemen geklärt werden. Daher ist der künftige Artikel 110c Absatz 1 AIG mit einem neuen Buchstaben d zu ergänzen (Abfrage des CIR zwecks Aufdeckung von Mehrfachidentitäten). Der geltende Buchstabe c gewährleistet einen Zugriff der Visumbehörden. Artikel 110g Absatz 1 AIG (Manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten im MID) erfährt ebenfalls indirekt eine inhaltliche Änderung, da er auf Artikel 110c Absatz 1 AIG verweist.

Übermittlung von Daten zu Visa für einen längerfristigen Aufenthalt und zu Aufenthaltstiteln an das Zentralsystem

Der Inhalt des VIS wird geändert, da Visa für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 18 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie Aufenthaltstitel nach der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 und Artikel 2 Ziffer 16 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex) neu im VIS eingetragen werden. Daher ist die Bestimmung des AIG betreffend den Inhalt des Systems anzupassen. Zudem sind zusätzliche Behörden berechtigt, Daten im VIS abzufragen und zu bearbeiten; diese sind im AIG zu erwähnen (Art. 109a Abs. 1 und 2 AIG).

Kapitel IIIa der Verordnung (EU) 2021/1134, das sich mit Aufenthaltstiteln und Visa für einen längerfristigen Aufenthalt befasst, sieht die Übermittlung der Daten zu Gesuchen bzw. zu ausgestellten oder verweigerten Dokumenten im VIS vor, soweit dies im innerstaatlichen oder europäischen Recht vorgesehen ist. Die Fälle einer Aufhebung oder Annullierung sind ebenfalls abzudecken. Dies bedeutet, dass die zuständige Behörde diese Informationen im VIS erfassen muss. Was die Frage der direkten Erfassung des Gesichtsbilds und der Fingerabdrücke im Rahmen dieser Datenübermittlung betrifft, so gilt der Grundsatz, dass diese erfolgen soll, sobald die gesuchstellende Person persönlich anwesend ist. Dieser Ansatz soll es einerseits ermöglichen, die gesuchstellende Person vor dem Überschreiten der Aussengrenze genauer zu überprüfen und andererseits die mehrfache Eingabe dieser biometrischen Daten zu vermeiden.

Visa für einen längerfristigen Aufenthalt

In Bezug auf Visa für einen längerfristigen Aufenthalt sind die betroffenen Behörden: die Schweizer Vertretungen, die kantonalen Behörden oder, bei humanitären Visa für einen längerfristigen Aufenthalt, das SEM. In bestimmten Fällen stellen die Grenzkontrollbehörden ebenfalls Visa für einen längerfristigen Aufenthalt aus (auf Anweisung des SEM). Bei Visa für einen längerfristigen Aufenthalt werden die massgebenden Daten im ORBIS erfasst (Art. 109b AIG). Die Übermittlung der ORBIS-Daten an das C-VIS durch die zuständigen Behörden ist im Gesetz bereits vorgesehen (Art. 109b Abs. 1–3 AIG).

Aufenthaltstitel

Die Verordnung (EU) 2021/1134 sieht vor, dass die Aufenthaltstitel neu im VIS eingetragen werden müssen. Die Verordnung definiert in Artikel 4 den Begriff «Aufenthaltstitel» als alle von einem Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitel im einheitlichen Format gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 und alle in Artikel 2 Absatz 16 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex) genannten Dokumente.

Die in Artikel 2 Absatz 16 Buchstabe b des Schengener Grenzkodex definierten Aufenthaltstitel sind sämtliche von einem Schengen-Staat an einen Drittstaatsangehörigen ausgestellten Dokumente, die nicht dem einheitlichen Format entsprechen und die zum Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet berechtigen, sofern sie gemäss Artikel 39 mitgeteilt und veröffentlicht wurden. Ausgenommen bleiben folgende Aufenthaltstitel:

 vorläufige Aufenthaltstitel, die für die Dauer der Prüfung eines Erstantrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Buchstabe

a oder eines Asylantrags ausgestellt worden sind; und

 Visa, welche die Schengen-Staaten nach dem einheitlichen Format gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates ausgestellt

haben.

57 Botschaft zur Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands), BBl 2020 7983.

58 Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2019/817 und 2019/818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands), BBl 2020 8061.