Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/83: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 zur Reform des Visa-Informationssystems und der damit verbundenen Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für VIS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) sowie zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 43 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 30Fedlex · Erläuternder Bericht

Bei den Dokumenten, die von der Schweiz nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a des Schengener Grenzkodex59 (i. V. m. Art. 2 Punkt 16 Bst. b) zu notifizieren sind, handelt es sich um die gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 ausgestellten Aufenthaltstitel (Ausweise B, L und C) sowie die Legitimationskarten des EDA60 und die Ausweise Ci61. Die Schweiz hat diese Aufenthaltstitel erstmals im Jahr 2008 notifiziert. Sie lässt der EU regelmässig eine aktualisierte Liste dieser Aufenthaltstitel sowie entsprechende Muster zukommen.

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 ausgestellte Aufenthaltstitel:

Für Aufenthaltstitel, die gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 ausgestellt werden, wird das ZEMIS die notwendigen Daten dem C-VIS übermitteln.

Das BGIAA regelt bereits heute den Zugriff der Behörden auf das System sowie die Möglichkeit, die für einen Aufenthaltstitel massgebenden Daten im System zu speichern, einschliesslich der biometrischen Daten (Art. 3 Abs. 2 Bst. b und Art. 4 Abs. 1 Bst. a–abis BGIAA). Die Datenerfassung beim Gesuch, bei der Ausstellung, der Verweigerung, dem Widerruf oder der Annullierung eines biometrischen Aufenthaltstitels hat im ZEMIS durch die zuständigen Behörden zu erfolgen. Die erfassten Daten werden auch an das C-VIS übermittelt. Es wird eine Bestimmung im BGIAA vorgeschlagen, welche die automatisierte Übermittlung der ZEMIS-Daten an das C-VIS regelt (Art. 15a BGIAA). Zu erwähnen ist auch, dass der neue Artikel 7a Absatz 1 Buchstabe c BGIAA, der am 1. April 2020 in Kraft getreten ist, ebenfalls die Erfassung der Fingerabdrücke und des Gesichtsbilds bei der Ausstellung des Aufenthaltstitels vorsieht.

Weitere Aufenthaltstitel, die der EU mitgeteilt wurden:

Aufenthaltstitel für Familienangehörige von Diplomatinnen und Diplomaten, die in der Schweiz erwerbstätig sind (Ci)

Hier finden die gleichen Rechtsgrundlagen Anwendung, obwohl diese Dokumente nicht mit einem Chip mit biometrischen Daten versehen sind. Für diese Dokumente wird lediglich eine Fotografie erfasst. Die personenbezogenen Daten des ZEMIS können an das C-VIS übermittelt werden.

Legitimationskarte

Bei den vom System ORDIPRO an das C-VIS zu übermittelnden Daten handelt es sich um personenbezogene Daten. Es ist keine Übermittlung von besonders schützenswerten Daten vorgesehen. Daher ist keine Revision des Bundesgesetzes über die Bearbeitung von Personendaten durch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten62 erforderlich. Die Datenübermittlung an das C-VIS ist in Artikel 6 der ORDIPRO-Verordnung63 zu regeln.

Zudem werden die vom System ORDIPRO an das C-VIS übermittelten Daten letztlich automatisiert mit den Daten abgeglichen, die im VIS und in den anderen Schengen-Systemen wie SIS, EES oder ETIAS bereits vorhanden sind. Das Bestehen eines Treffers sollte gegebenenfalls eine zusätzliche manuelle Verifizierung der im C-VIS oder in einem anderen System gespeicherten Daten auslösen. Dies gewährleistet, dass die mit der Bearbeitung des Aufenthaltstitels beauftragten Behörden alle massgebenden Informationen erhalten, die sie für ihren Entscheid benötigen (Erwägung 14 der Verordnung (EU) 2021/1134). Dieser Informationsfluss muss dann auf Verordnungsstufe ersichtlich sein. Dies bedingt letztlich auch einen Zugriff auf den CIR und den MID, damit die Behörden, die Legitimationskarten ausstellen, Mehrfachidentitäten verifizieren können (siehe Interoperabilität oben im selben Kapitel, S. 29).

Neuerungen beim Zugriff auf das VIS

Die Behörden, die Visa für einen längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstitel ausstellen, sollen neu Abfragen im VIS vornehmen können. Zudem werden die Zugriffsrechte namentlich auf Fluggesellschaften erweitert. Im Rahmen der Zugriffe auf das VIS zur Verhinderung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer und sonstiger schwerer Straftaten können die benannten Behörden neu auf die Daten zugreifen, um Opfer von Menschenhandel, Unfällen oder Naturkatastrophen oder verschwundene Personen zu identifizieren. Artikel 109a AIG wird entsprechend ergänzt.

Ausserdem erfolgt das Verfahren für den Erhalt der VIS-Daten zum Zweck der Verhinderung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer und sonstiger schwerer Straftaten erst nach Abfrage des CIR. Dieses zweistufige Verfahren ist in Artikel 110d E-AIG der Vorlage zur Interoperabilität64 vorgesehen. Dieser Artikel wird auch auf das VIS anwendbar sein in seiner neuen Ausgestaltung mit Visa für einen längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstiteln.

Im Weiteren soll ein Zugang zu den Daten des VIS zum Zweck der Verhinderung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer und sonstiger schwerer Straftaten neu auch der EZV in ihrer Funktion als Strafverfolgungsbehörde des Bundes erteilt werden. Dies wird in der Vorlage 2 genauer ausgeführt.

Alter für die Erfassung der Fingerabdrücke im VIS

Mit der Verordnung (EU) 2021/1134 wird das Alter für die Erfassung der Fingerabdrücke von Kindern von zwölf auf sechs Jahre herabgesetzt. Diese Änderung ist direkt anwendbar und muss nicht auf Gesetzesstufe umgesetzt werden. Bei der Ausstellung eines Aufenthaltstitels für Kinder werden die Fingerabdrücke bereits heute ab dem Alter von sechs Jahren erfasst (Art. 71e Abs. 5 VZAE).

59 Die Staaten übermitteln der Europäischen Kommission die Liste der Aufenthaltstitel, wobei zwischen den Aufenthaltstiteln gemäss Art. 2 Nr. 16 Bst. a und Art. 2 Nr. 16 Bst. b zu unterscheiden und ein Muster der Aufenthaltstitel gemäss Art. 2 Nr. 16 Bst. b beizufügen ist. Bei nach der Richtlinie 2004/38/EG ausgestellten Aufenthaltskarten ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es sich um diese Art von Aufenthaltstiteln handelt; von Aufenthaltskarten, die nicht nach dem einheitlichen Format gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 ausgestellt wurden, werden Muster zur Verfügung gestellt.

60 Es handelt sich dabei um eine Aufenthaltsberechtigung, die dem Inhaber gewisse Privilegien und Immunitäten gewährt. Dieses Dokument ermöglicht es dem Inhaber, sich innerhalb der Schweiz ohne Visum oder Arbeitsbewilligung zu bewegen. Eine Legitimationskarte ersetzt also die übliche Arbeitsbewilligung. Die Anfrage für ein solches Dokument wird von den ausländischen Vertretungen oder NGO direkt beim EDA gestellt. Normalerweise werden Legitimationskarten nur Botschaftern, Konsulatsangestellten oder Mitarbeitern von NGO (UNO, WHO, etc.) sowie deren Begleitpersonen ausgestellt.

61 Aufenthaltstitel für Familienangehörige von Diplomatinnen und Diplomaten, die in der Schweiz erwerbstätig sind.

62 SR 235.2

63 SR 235.21

64 BBl 2020 8061, S. 8071 f.