Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/83: Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 zur Reform des Visa-Informationssystems und der damit verbundenen Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für VIS-Zwecke (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) sowie zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes · 43 Seiten

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Da das Höchstalter für die Abnahme von Fingerabdrücken auf 75 Jahre festgelegt wurde, sollten weiterhin Fingerabdrücke für den Aufenthaltstitel abgenommen, aber für diese Personen nicht an das VIS übermittelt werden. Diese Anpassungen werden auf Verordnungsstufe vorgesehen.

Terminologie und Fussnoten

Der Begriff «Foto» wird in den einschlägigen Bestimmungen durch den Begriff «Gesichtsbild» ersetzt, da es nunmehr um das Gesichtsbild geht. Zudem sind die Fussnoten betreffend den Schengener Grenzkodex (Art. 7 AIG), die VIS-Verordnung und den VIS-Beschluss (Art. 109a AIG) sowie betreffend die EES-Verordnung (Art. 103b Abs. 1 AIG)65 und die IOP-Verordnung Grenze (EU) 2019/817 (Art. 110 Abs. 1 AIG)66 anzupassen.

Kompetenzdelegation an den Bundesrat

Die geltende Ausführungsbestimmung, die den Bundesrat beauftragt, verschiedene Aspekte insbesondere in Bezug auf die Zugriffe und den Datenschutz zu regeln, bleibt anwendbar und ist nicht anzupassen (Art. 109e AIG). Es ist eine neue Delegation in Bezug auf mögliche Einschränkungen des Rechts auf Auskunft vorgesehen. Gemäss der neuen Verordnung kann die Datenübermittlung in Zusammenhang mit Analysen, die bestimmte Behörden im Verfahren für Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt oder vor Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung oder eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt vornehmen, eingeschränkt werden. Zur Präzisierung von Artikel 38 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/1134 muss der Bundesrat regeln, welche Daten unter welchen Umständen ausnahmsweise nicht bekanntgegeben werden können (Art. 109e Bst. k AIG).

Neuer Zugriff auf Eurodac für die Behörden, die Visa ausstellen

Der Zugang zu Eurodac ist nur für Behörden vorgesehen, die Visa C ausstellen. Aufgrund der Verhandlungen wurde darauf verzichtet, den für das Bewilligungsverfahren zuständigen Behörden einen solchen Zugriff zu gewähren, da diese ein allfälliges Migrationsrisiko nicht in dieser Datenbank überprüfen müssen. Damit die Visumbehörden die Treffer zu Antragstellerinnen und Antragstellern verifizieren können, müssen sie Zugang zu Eurodac erhalten (neuer Art. 9c Verordnung (EU) 2021/1134). Daher ist ein Zugang zu Eurodac vorzusehen, sobald das System interoperabel ist. Zurzeit wird die Eurodac-Verordnung revidiert. Die neuen Zugriffe, die im schweizerischen Recht zu regeln sind, werden in die Übernahme der neuen Eurodac-Verordnung integriert. Es ist schwierig, hier Anpassungen vorzusehen, solange die Überarbeitung des Entwurfs auf EU-Ebene nicht abgeschlossen und das System noch nicht für die Schaffung dieser neuen Zugriffe entwickelt worden ist.

Neuer Zugriff auf ETIAS für die Behörden, die Visa für einen längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstitel ausstellen

Im Rahmen der Interoperabilität werden ETIAS und die ETIAS-Überwachungsliste abgefragt. Bei Personen, die ein Visum C beantragen, stützt sich diese Abfrage auf den Visakodex und die Zwecke des SIS (neuer Art. 9a Verordnung [EU] 2021/1134). Bei Personen, die ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder eine Aufenthaltsbewilligung nach dem AIG oder dem Gaststaatgesetz beantragen, beschränkt sich diese Abfrage auf die Elemente, die nötig sind um zu prüfen, ob eine Person ein Problem in Zusammenhang mit der öffentlichen Ordnung, der inneren Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit darstellt (Art. 22b Abs. 2 Verordnung [EU] 2021/1134).

Die ETIAS-Vorlage67 wurde vom Parlament im September 2020 genehmigt. Die Verordnung (EU) 2021/1134 bringt folgende Neuerungen mit sich: Zunächst ist die neue Rolle der nationalen ETIAS-Stelle in Zusammenhang mit der manuellen Verifizierung der Treffer beim Datenabgleich mit der ETIAS-Überwachungsliste festzulegen. Zudem ist ein neuer Zugang zum ETIAS vorzusehen für Behörden, die Visa und Aufenthaltsbewilligungen (einschliesslich Legitimationskarten) erteilen. Die entsprechenden Gesetzesanpassungen werden mit dieser Vorlage vorgenommen (Art. 108c Abs. 3 und 108e Abs. 2 Bst. d und e AIG).

Benennung der nationalen VIS-Behörde (oder der nationalen VIS-Stelle)

Die Artikel 9d und 9g der Verordnung (EU) 2021/1134 sehen neu die Benennung von mindestens einer nationalen VIS-Behörde oder VIS-Stelle vor, die besondere Aufgaben übernimmt wie namentlich die Treffer nach Abfragen der Polizeidatenbanken und vor allem des SIS manuell zu verifizieren. In der Schweiz übernimmt diese neue Aufgabe das SEM. Diese neue Behörde und deren Aufgaben sollen in Artikel 109ebisAIG geregelt werden.

In gewissen Fällen machen die Treffer eine Meldung an das SIRENE-Büro von fedpol erforderlich (Art. 9f Verordnung [EU] 2021/1134). Diese Aufgaben sind jedoch in den SIS-Verordnungen (EU) 2018/1862 Polizei, (EU) 2018/1860 Rückkehr und (EU) 2018/1861 Grenze68 geregelt. Vorliegend sind keine weiteren Anpassungen notwendig, da diese bereits im Zusammenhang mit der Übernahme der oben genannten Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands vorgesehenen wurden.

Zugriff auf den CIR und den MID für die benannte VIS-Behörde

Jede Behörde, die Treffer in den Datenbanken und namentlich im SIS verifiziert, sei dies im Rahmen von Visa für einen kurzfristigen oder langfristigen Aufenthalt oder von Aufenthaltsbewilligungen, muss auf den CIR und den MID zugreifen können. In Bezug auf den CIR hält die Verordnung fest, dass ein solcher Zugriff für die benannte VIS-Behörde nur bei Treffern im ECRIS-TCN vorzusehen ist. Die Schweiz beteiligt sich nicht an der Zusammenarbeit ECRIS-TCN, die nicht unter den Schengen-Besitzstand fällt. Deshalb kann der Schweizer VIS-Behörde, das heisst der nationalen VIS-Stelle, kein Zugriff gewährt werden (Art. 26 Abs. 1 Bst. bbisder geänderten IOP-Verordnung Grenze). Für den MID gilt die gleiche Regelung. Ein Zugriff wird nur der benannten VIS-Behörde gewährt, wenn

65 BBl 2019 227

66 BBl 2020 8061

67 Botschaft vom 6. März 2020 zur Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2018/1240 über das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) (Weiterentwicklung des Schengen- Besitzstands) und zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (Unterstellung des Nachrichtendienstes des Bundes unter das Schengen- Datenschutzgesetz), BBl 2020 2885 (Geschäft des Bundesrates 20.027).

68 Botschaft vom 6. März 2020 zur Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) und zur Änderung des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich. Parlamentsgeschäft 20.025.