Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/86: Zweites Massnahmenpaket zur Unterstützung des öffentlichen Verkehrs in der Covid-19-Krise · 15 Seiten
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3 Grundzüge der Vorlage
3.1 Die beantragte Neuregelung
Das mit diesem erläuternden Bericht zur Vernehmlassung unterbreitete Massnahmenpaket zur Unterstützung des öV in der Covid-19-Krise im Jahr 2021 lässt sich unterteilen in Massnahmen für den regionalen Personenverkehr, für den Ortsverkehr, für den touristischen Verkehr und den Schienengüterverkehr. Diese Massnahmen erlauben es, eine gesetzliche Grundlage bereitzustellen, sofern das Parlament Massnahmen zur Unterstützung der öV-Angebote beschliesst.
Die vom Bundesrat beantragten Regelungen sind jedoch alle befristet und verstehen sich als Überbrückungsregelungen.
3.1.1 Regionaler Personenverkehr
Das Abwenden eines nachhaltigen Schadens für das flächendeckende Angebot im schweizerischen RPV ist nur möglich, wenn zusätzlich zu den bestehenden Finanzierungen Bund und Kantone die im Zuge der Covid-19-Pandemie entstandenen Mehrkosten und Ertragsausfälle decken. Eine erhöhte Finanzierung durch die Nutzerinnen und Nutzer ist kurzfristig ausgeschlossen, da dies massive Preissteigerungen zur Folge hätte, was die Attraktivität des Angebots im RPV in Mitleidenschaft ziehen würde. Die für den RPV beantragte Lösung richtet sich nach dem Grundsatz, dass den TU die durch die Covid-19-Krise verursachten Mehrkosten, beispielsweise für die Schutzkonzepte, sowie die sich aus der krisenbedingt tieferen Nachfrage ergebenden Ertragsausfälle abgegolten werden. Dabei ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der TU gebührend zu berücksichtigen.
Zu den Angeboten des RPV zählen neben regionalen Bahn- und Buslinien auch S-Bahnen in den Agglomerationen sowie Luft- und Standseilbahnen, die Ortschaften mit einer ständigen Wohnbevölkerung von mehr als 100 Personen erschliessen. Diese Angebote werden gemäss den geltenden rechtlichen Bestimmungen von Bund und Kantonen gemeinsam bestellt und finanziert, wobei der Bund schweizweit im Durchschnitt 50 Prozent der Abgeltungen finanziert. Der Anteil der Kantone variiert je nach Bevölkerungsdichte zwischen 20 (Graubünden) und 73 Prozent (Basel-Stadt).
Die TU unterbreiten unter «normalen» Umständen den Bestellern jeweils für zwei Fahrplanjahre Offerten, worin sie pro Linie die geplanten Kosten sowie die erwarteten Erträge aus Fahrausweisverkäufen ausweisen. Die Besteller gelten die ungedeckten Kosten gemäss Offerten ab. Ergeben sich Abweichungen von den geplanten Kosten und Erträgen, so sind allfällige Überschüsse gemäss Artikel 36 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 (PBG) mindestens zu zwei Dritteln in einer zweckgebundenen Reserve zu verbuchen. Diese sogenannte Spezialreserve darf nur für die Deckung zukünftiger Verluste verwendet werden.
Das Parlament hat für die Unterstützung des RPV für 2020 und 2021 einen Kredit in der Höhe von 290 Millionen Franken gewährt. Rund 90 Millionen Franken werden für die Defizitdeckung 2020 eingesetzt, und zwar für ungefähr 30 der 115 im RPV insgesamt tätigen Transportunternehmen. Dass vom Kredit 2020 nur ein so geringer Anteil verwendet wurde, ist hauptsächlich auf die Auflösung der Reserven der Unternehmen zurückzuführen. Es verbleibt folglich noch ein Restbetrag von rund 200 Millionen Franken für die Unterstützung des RPV im Jahr 2021.
Die Vorlage will keine neuen Massnahmen für den RPV schaffen, sondern die bestehende Lösung für 2021 anpassen. Mit dem restlichen Kredit sollten die Defizite im RPV auch für 2021 gedeckt werden können, sofern die Unternehmen ihre Bestrebungen zum Kostenmanagement und zur Identifizierung von Einsparpotenzial fortsetzen. Diese Lösung bedingt jedoch eine Änderung von Artikel 28 Absatz 1bisPBG, um die Möglichkeit der Defizitdeckung nach der Lösung für 2020 für 2021 weiterzuführen.
Ausserdem ist auf Ebene der Bundesfinanzen ein Zahlungskredit zu beantragen, damit der momentan für 2021 vorgesehene Kredit 2022 verwendet werden kann. Aus heutiger Sicht ist davon auszugehen, dass die für das Jahr 2021 bewilligten Mittel ausreichend sind. Es werden keine zusätzlichen Mittel beantragt. Sollten die Ende 2021 verbleibenden Mittel nicht ausreichen, wäre ein Nachtrag zu beantragen.
Als begleitende Massnahme wird den TU für die Jahresrechnungen 2020, 2021 und neu 2022 die Zahlung von Dividenden untersagt.