Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/86: Zweites Massnahmenpaket zur Unterstützung des öffentlichen Verkehrs in der Covid-19-Krise · 15 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 12Fedlex · Erläuternder Bericht
Daher wäre eine Defizitdeckung für 2021 möglich. Allerdings braucht es dazu eine Anpassung von Artikel 28 Absatz 2bisPBG. Sollte dieser Artikel angepasst werden, muss den TU als begleitende Massnahme für die Jahresrechnungen 2020, 2021 und neu 2022 die Zahlung von Dividenden untersagt werden.
3.1.3 Touristischer Verkehr
Zur Unterstützung des touristischen Verkehrs werden keine Massnahmen vorgeschlagen, da die Finanzierung des touristischen Verkehrs nicht Aufgabe des Bundes ist. Bereits 2020 vertrat der Bundesrat die Ansicht, dass es nicht in seiner Kompetenz liegt, touristische Angebote zu unterstützen. Der touristische Verkehr gehört nicht zur Grundversorgung, sondern ist Teil des Tourismusmarktes, für den der Bund nicht zuständig ist. Wie beim Ortsverkehr ist der Bundesrat der Meinung, dass die Kompetenzverteilung eingehalten werden soll und dass das finanzielle Ausmass des Problems keine Ausnahme rechtfertigt.
Der Auftrag des Parlaments schlägt aber eine andere Richtung ein. Die Aufträge der Motionen sind klar: Die 2020 für einen Teil des Jahres definierten Regeln für den touristischen Verkehr müssen auf den Zeitraum vom 1. März 2020 bis 30. Juni 2021 ausgedehnt werden.
Ausgehend davon, dass die Unterstützungsbedingungen dieselben sind wie 2020, dass allerdings die Unterstützungsdauer 16 Monate beträgt und nicht 7 Monate (entspricht der Periode vom 1. März bis zum 30. September 2020), sollte der im Jahr 2020 bereitgestellte Kredit von 25 Millionen ausreichen. Die Mittel werden für allfällige Auszahlungen im 2022 mit einer Kreditübertragung beantragt. Sollte der bisher vorgesehene Kredit nicht ausreichen, kann der Bedarf über einen Nachtrag gedeckt werden.
Für eine Unterstützung in Form von Bundesbeiträgen für den touristischen Verkehr im Jahr 2021 ist eine Änderung von Artikel 28a PBG erforderlich. Sollte dieser Artikel angepasst werden, muss den TU als begleitende Massnahme für die Jahresrechnungen 2020, 2021 und neu 2022 die Zahlung von Dividenden untersagt werden.
3.1.4 Schienengüterverkehr
Um den Schienengüterverkehr zu unterstützen, ist keine Änderung der Rechtsgrundlage erforderlich. Für die weitere Unterstützung des Schienengüterverkehrs im Jahr 2021 wird jedoch ein Nachtragskredit zum Voranschlag 2021 in der Höhe von 25 Millionen Franken beim Parlament beantragt. Die Höhe des Kredits basiert auf einer durch die betroffenen Unternehmen erfolgten Schätzung der Covid-19-bedingten Ertragsausfälle für das Jahr 2021. Die tatsächliche Höhe der finanziellen Unterstützung an die Unternehmen wird dann im Einzelfall geprüft.
Zudem – entsprechend der Logik der anderen Massnahmen dieser Vorlage - werden Dividendenzahlungen der begünstigten Unternehmen als begleitende Massnahme für die Jahresrechnungen 2020, 2021 und neu 2022 untersagt. Daher ist eine Revision des Artikels 9a GüTG notwendig, um das Dividendenverbot zu verlängern.
3.2 Umsetzungsfragen
Die im Rahmen dieser Vorlage unterbreiteten Gesetzesanpassungen sind abschliessend. Es ergeben sich daraus keine Anpassungen in Ausführungsverordnungen.
4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
4.1 Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 2009
Art. 28 Abs. 1bisund 2bis
Mit Absatz 1biswird das Vorgehen zum Ausgleich der mit der Covid-19-Krise erlittenen finanziellen Verluste der Unternehmen im RPV festgelegt. Basis für die zusätzliche Abgeltung im Jahr 2021 sind die linienweisen Ergebnisse der Jahresrechnungen der Unternehmen. Die Auflösung der Spezialreserve zur Deckung künftiger Fehlbeträge abgeltungsberechtigter Verkehrssparten ist hierfür Voraussetzung.