Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/86: Zweites Massnahmenpaket zur Unterstützung des öffentlichen Verkehrs in der Covid-19-Krise · 15 Seiten

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5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Mit den vorgeschlagenen Gesetzesänderungen sollen die Auswirkungen der Covid-19-Krise auf die Volkswirtschaft im öV abgefedert werden. Im Bereich des regionalen Personenverkehrs und des Schienengüterverkehrs soll die Deckung der Defizite die Aufrechterhaltung der gesamtwirtschaftlich günstigen Angebote sicherstellen. Was die Unterstützung zum Ortsverkehr und touristischen Verkehr betrifft, so kommt die Beihilfe den betreffenden Unternehmen zugute, die Auswirkungen auf die Volkswirtschaft sind jedoch geringer. Die finanzielle Unterstützung des Schienengüterverkehrs dient der Sicherung eines nachhaltigen Bahnangebots für die Versorgung der Schweiz mit Gütern.

5.4 Auswirkungen auf die Umwelt

Die Unterstützungsmassnahmen stellen sicher, dass der öffentliche Verkehr sowie der Schienengüterverkehr ihre positiven Wirkungen auf Umwelt und Klima weiterhin beibehalten können.

6 Rechtliche Aspekte

6.1 Verfassungsmässigkeit

Die beantragten Gesetzesänderungen stützen sich auf die jeweiligen Kompetenzbestimmungen der Bundesverfassung (BV)8.

6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die mit dieser Vorlage beantragten Unterstützungsmassnahmen sind mit dem EU-Recht und den bilateralen Verpflichtungen der Schweiz gegenüber der EU vereinbar. Im Rahmen des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (Landverkehrsabkommen)9 hat sich die Schweiz nicht zur Übernahme des EU-Beihilfenrechts im Schienenverkehr verpflichtet. Die unter Ziffer 3 ausgeführten Vorgaben des EU-Rechts sind daher für die Schweiz grundsätzlich nicht verbindlich. Im Bereich des grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehrs finden sich im Landverkehrsabkommen nur vereinzelte Bestimmungen, die die staatlichen Beihilfen betreffen. Diese sind vorliegend nicht tangiert. Die Vorlage steht daher den internationalen Verpflichtungen der Schweiz nicht entgegen.

6.3 Erlassform

Mit Beschluss vom 25. September 2020 hat die Bundesversammlung das Bundesgesetz über die Unterstützung des öffentlichen Verkehrs in der Covid-19-Krise erlassen. Dieser dringlich erklärte und sofort in Kraft getretene Mantelerlass änderte unter anderem mehrere Artikel des Personenbeförderungsgesetzes; diese Änderungen sind bis am 31. Dezember 2021 in Kraft.

Das jetzt vorliegende Massnahmenpaket zielt darauf ab, die befristeten Änderungen des Personenbeförderungsgesetzes (konkret die Artikel 28 Absatz 1bisund 2bis, Artikel 28a sowie Artikel 36 Absatz 2bis) und des Gütertransportgesetzes (konkret der Artikel 9a Absatz 2) auf den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022 zu verlängern. Dieser neue Änderungserlass soll wiederum für dringlich erklärt werden. Die lediglich auf ein Jahr befristete Änderung untersteht nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe b BV nicht dem fakultativen Referendum.

Die Bundesversammlung muss die Verlängerung der Massnahmen in der Wintersession 2021 im Sonderverfahren behandeln, um deren Inkrafttreten per 1. Januar 2022 sicherzustellen

6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Die Ausgabenbremse dient der Disziplinierung des Bundes in seiner Ausgabenpolitik. Die Bundesversammlung muss Ausgaben ab einer gewissen Höhe mit qualifiziertem Mehr beschliessen. Gemäss Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV ist die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder jedes der beiden Räte erforderlich für

8SR 101

9 SR 0.740.72