Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/86: Zweites Massnahmenpaket zur Unterstützung des öffentlichen Verkehrs in der Covid-19-Krise · 15 Seiten

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Touristischer Verkehr: Verlängerung der rechtlichen Grundlagen vom 1. März 2020 bis zum 30. Juni

2021, die es dem Bund erlauben, sich an der Finanzierung touristischer Angebote zu beteiligen. Wie im dringlichen Gesetz vom 25. September 2020 über die Unterstützung des öV in der Covid-19-Krise setzt die finanzielle Unterstützung des Bundes voraus, dass der Kanton das Angebot unterstützt. Die Finanzhilfe des Bundes beläuft sich auf höchstens 80 Prozent des Beitrags des Kantons. Die Unterstützung ist auf die touristischen Angebote beschränkt, die über eine Personenbeförderungskonzession oder eine kantonale Bewilligung zum Betrieb von Seilbahnen verfügen.

Schienengüterverkehr: Die Gewährung einer finanziellen Unterstützung in Höhe von 25 Millionen

Franken zur Deckung von Ertragsausfällen aufgrund von Covid-19 im Jahr 2021 erfordert an sich keine neue Rechtsgrundlage. Die mit dieser Unterstützung verbundene Ausweitung des Verbotes der Dividendenzahlung auf das Jahr 2021 muss jedoch formell im Gütertransportgesetz (GüTG)1 verankert werden.

Fernverkehr: Wie in der Botschaft zum dringlichen Bundesgesetz über die Unterstützung des öffentli-

chen Verkehrs in der Covid-19-Krise2 (20.055) erachtet es der Bundesrat nicht als notwendig, der SBB direkte Unterstützung zu gewähren, um die Auswirkungen der Covid-19-Krise auf ihre Ergebnisse im Fernverkehr zu kompensieren. Eine departementsübergreifende Arbeitsgruppe wird jedoch prüfen, ob besondere Massnahmen zu treffen sind, um eine nachhaltige Finanzierung des Unternehmens sicherzustellen.

Abgesehen von den zusätzlichen Mitteln für den Güterverkehr erfordern die vorgeschlagenen Maßnahmen keine zusätzlichen Mittel zu den bereits vom Parlament zugewiesenen Geldern.

1 SR 742.41

2 BBI 2020 6713