Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/86: Zweites Massnahmenpaket zur Unterstützung des öffentlichen Verkehrs in der Covid-19-Krise · 15 Seiten
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sicherzustellen. Basierend auf den Erkenntnissen der interdepartementalen Arbeitsgruppe wird der Bundesrat losgelöst vom diesem zweiten Massnahmenpaket zur Unterstützung des öV über mögliche Massnahmen entscheiden.
Der Güterverkehr erfordert keine Gesetzesänderung
Laut Artikel 9a des Bundesgesetzes vom 25. September 2015 über den Gütertransport durch Bahn- und Schifffahrtsunternehmen kann der Bund in den Jahren 2020 und 2021 den betreffenden TU Beiträge zur Milderung der Auswirkungen der Covid-19-Krise auf den Schienengüterverkehr entrichten. Daher braucht es keine Anpassung der Massnahmen und keine zusätzlichen Massnahmen für den Schienengüterverkehr.
Als Antwort auf die Motionen 21.3460 KVF-N und 21.3594 KVF-S wird gemäss dem ordentlichen Verfahren beim Parlament ein Nachtragskredit von 25 Millionen Franken beantragt, um die Beiträge zu Gunsten des vom Covid-19-bedingten Verkehrsrückgangs betroffenen Binnen-, Import- und Export-Schienengüterverkehrs weiterhin ausrichten zu können.
Als Folge von diesem Nachtragskredit soll das Verbot der Dividendenausschüttung ebenfalls bis 2022 verlängert werden. Zu diesem Zweck ist eine Änderung des GüTG notwendig.
1.3 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strategien des Bundesrates
Die Vorlage ist weder in der Botschaft des Bundesrates an das Parlament vom 29. Januar 2020 zur Legislaturplanung 2019–20235 noch im Entwurf des Bundesbeschlusses über die Legislaturplanung 2019–20236 angekündigt.
Die Vorlage ergibt sich aus der Dringlichkeit, die negativen Folgen der Covid-19-Krise für den öffentlichen Verkehr und den Schienengüterverkehr zu mildern.
1.4 Erledigung parlamentarischer Vorstösse
Mit der Vorlage werden die Aufträge aus den Motionen 21.3459 KVF-N und 21.3593 KVF-S «Covid-19. Beiträge des Bundes an die finanziellen Lücken im öffentlichen Verkehr auch für das Jahr 2021» sowie 21.3460 KVF-N und 21.3594 KVF-S «Milderung der pandemiebedingten Auswirkungen auf den Schienengüterverkehr im Jahr 2021» erfüllt.
2 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht
Gemäss Artikel 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)7 sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen der EU-Mitgliedstaaten, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, grundsätzlich verboten, sofern sie zu Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt führen können. Das EU-Recht sieht bestimmte Ausnahmen vom Beihilfenverbot vor. Staatliche Beihilfen sind in der EU mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn sie der Beseitigung von Schäden dienen, die durch Naturkatastrophen oder sonstige aussergewöhnliche Ereignisse entstanden sind (Art. 107 Abs. 2 Bst. b AEUV). Die Europäische Kommission hat die Covid-19-Pandemie als ein aussergewöhnliches Ereignis im Sinne dieser Bestimmung bezeichnet. Staatliche Beihilfen können zudem als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden, wenn sie ausgerichtet werden zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats (Art. 107 Abs. 3 Bst. b AEUV). Während der Covid-19-Pandemie gelten in der EU zudem besondere Voraussetzungen für die Gewährung staatlicher Beihilfen, auch für den Bereich des Landverkehrs.
5 BBl 2020 1777
6 BBl 2020 1907
7 ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 1