Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/86: Zweites Massnahmenpaket zur Unterstützung des öffentlichen Verkehrs in der Covid-19-Krise · 15 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 13Fedlex · Erläuternder Bericht
Mit Absatz 2biswird das Vorgehen zum Ausgleich der mit der Covid-19-Krise erlittenen finanziellen Verluste der Unternehmen im Ortsverkehr festgelegt. Basis für die zusätzliche Abgeltung im Jahr 2021 sind die linienweisen Ergebnisse der Jahresrechnungen der Unternehmen.
Art. 28a
In Artikel 28a wird das Vorgehen zum Ausgleich der infolge der Covid-19-Krise erlittenen finanziellen Ausfälle der Unternehmen im touristischen Verkehr festgelegt. Die zusätzliche Abgeltung für 2021 wird gewährt, sofern alle Reserven der Geschäftsjahre 2017–2020 aufgelöst wurden. Mit dem Absatz 2 Buchstabe b wird sichergestellt, dass Unternehmen für die Geschäftsjahre 2020, 2021 und neu 2022 keine Dividenden ausschütten.
Art. 36 Abs. 2bis
Mit dieser Bestimmung wird sichergestellt, dass Unternehmen, die von den einmaligen Subventionen gemäss Artikel 28 Absätze 1bisund 2bisprofitieren, für die Geschäftsjahre 2020, 2021 und neu 2022 keine Dividenden ausschütten.
4.2 Gütertransportgesetz vom 25. September 2015
Art. 9a Abs. 2
Mit dem Absatz 2 Buchstabe b von diesem Artikel wird sichergestellt, dass Unternehmen für die Geschäftsjahre 2020, 2021 und neu 2022 keine Dividenden ausschütten.
5 Auswirkungen
Die mit dieser Vorlage beantragten Massnahmen sind mit einer Verteilung der finanziellen Lasten auf Bund, Kantone und Gemeinden verbunden. Einen Teil der Verluste tragen die TU selber, indem Reserven aufgelöst und die Dividendenausschüttung an die Eigentümer verhindert werden.
In den Bereichen RPV, Ortsverkehr und touristischer Verkehr, die eine Verbundaufgabe darstellen, erfolgt eine Lastenteilung zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden.
5.1 Auswirkungen auf den Bund
Für den Bund entstehen voraussichtlich 25 Millionen Franken Mehrausgaben. Beim RPV müsste der bestehende Kredit die Defizite der RPV-Unternehmen für 2021 decken können, wobei die Zahlungen der Defizitdeckung erst 2022 erfolgen. Zu diesem Zweck wird daher eine Kreditübertragung beantragt. Für den Ortsverkehr und den touristischen Verkehr wird auch eine Übertragung der im Gesetz vom 25. September 2020 beim Parlament beschlossenen Krediten beantragt. Für den Schienengüterverkehr wird ein Nachtragskredit zum Voranschlag 2021 in der Höhe von 25 Millionen Franken beantragt. Massnahmen für den Fernverkehr werden losgelöst vom dieser Vorlage behandelt.
5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete
Bestellung und Abgeltung des RPV sind eine Verbundaufgabe von Bund und Kantonen. Die Kantone tragen daher die Defizitdeckung im RPV anteilig mit.
Würden keine finanziellen Unterstützungsmassnahmen im öV und im Schienengüterverkehr getroffen, so würde dies die Unternehmen finanziell stark treffen. Da die TU im bestellten Verkehr keine Möglichkeit haben, eine Unterbilanz mit zukünftigen Gewinnen aufzufangen, könnten viele Unternehmen substanziell gefährdet werden, was die zukünftige Leistungserbringung gefährdet. Gerade im Busbereich erbringen viele private kleine und mittlere Unternehmen (KMU) die Leistungen im öV. Sie wären aufgrund der Überschuldung zu Sanierungsmassnahmen gezwungen. Sind die Eigentümer nicht bereit, die finanziellen Mittel aufzubringen, so bleibt nur der Konkurs des Unternehmens.