Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/86: Zweites Massnahmenpaket zur Unterstützung des öffentlichen Verkehrs in der Covid-19-Krise · 15 Seiten
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1.1.2 Notwendigkeit von Massnahmen zur finanziellen Unterstützung für 2021
Trotz der kurzfristigen Massnahmen, der Übergangsfinanzierungen und der Massnahmen, die im Gesetz vom 25. September 2020 verabschiedet wurden, sind den TU im öV sowie im Schienengüterverkehr infolge der massiven Ertragsausfälle Defizite entstanden. Dies ist mit Kapitalverzehr verbunden und führt dazu, dass die wirtschaftliche Basis für die zukünftige Leistungserbringung infrage gestellt wird. Den TU, die ausschliesslich bestellte Verkehrsangebote erbringen, ist es verboten, Gewinne in Offerten für die kommenden Jahre zu planen. Sie können die Unterbilanzen deshalb langfristig nicht beseitigen.
Mit der Verabschiedung der Motionen 21.3459 KVF-N und 21.3593 KVF-S «Covid-19. Beiträge des Bundes an die finanziellen Lücken im öffentlichen Verkehr auch für das Jahr 2021» hat das Parlament den Bundesrat gleichzeitig aufgefordert, eine Revision des Bundesgesetzes über die Personenbeförderung (PBG) zu unterbreiten, die es einerseits erlaubt, die Regeln des Gesetzes vom 25. September 2020) auf das Jahr 2021 auszudehnen, und andererseits eine spezifische Lösung für den Fernverkehr vorschlägt.
Das Parlament hat den Bundesrat mit der Verabschiedung der Motionen 21.3460 KVF-N und 21.3594 KVF-S «Milderung der pandemiebedingten Auswirkungen auf den Schienengüterverkehr im Jahr 2021» aufgefordert, einen Nachtragskredit zu beantragen, um die Unternehmen des Schienengüterverkehrs im Jahr 2021 finanziell zu unterstützen. Das Gesetz vom 25. September 2020 liefert die rechtlichen Grundlagen für eine Unterstützung, die auch 2021 andauert. Bei einer Annahme der Motion muss das Gesetz also nicht geändert werden. Ein Nachtragskredit zur Unterstützung der Unternehmen, die im Schienengüterverkehr tätig sind, wird dem Parlament gemäss dem ordentlichen Verfahren für einen Nachtrag zum Voranschlag 2021 unterbreitet. Das Dividendenverbot soll, wie im Ortsverkehr und touristischen Verkehr, auch für den Güterverkehr auf das Jahr 2022 verlängert werden. Zu diesem Zweck ist eine Änderung von Artikel 9a GüTG erforderlich.
Der Bundesrat ist der Ansicht, dass nicht von den Finanzierungskompetenzen für Orts-, touristischen und Fernverkehr abgewichen werden soll. Als Antwort auf die Forderungen des Parlaments führt er in dieser Vorlage die notwendigen Gesetzesanpassungen in Form einer Änderung des PBG auf, um die Massnahmen, die im Gesetz vom 25. September 2020 beschlossen wurden, auch auf 2021 auszudehnen.
1.2 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung
Die Unterstützungsmassnahmen für die TU für das Jahr 2021 müssen auf den Massnahmen des Gesetzes vom 25. September 2020 basieren. Es handelt sich um eine Verlängerung der Geltungsdauer der Artikel, damit die Sparten, für die 2020 keine gesetzliche Grundlage vorgesehen war, 2021 unterstützt werden können. Beim Fernverkehr wird unabhängig von dieser Vorlage durch eine interdepartementale Arbeitsgruppe geprüft, ob besondere Massnahmen zu treffen sind, um eine nachhaltige Finanzierung des Unternehmens sicherzustellen.
Für 2021 wird eine Änderung des PBG angestrebt, um eine rechtliche Grundlage für die Unterstützung von Orts- und touristischem Verkehr zu schaffen und die Grundlage für den RPV anzupassen. In Rahmen dieser Vorlage wird auch des GüTG anpasst, um das Verbot der Dividendenausschüttung auf das Geschäftsjahr 2022 zu verlängern.
Die vom Bundesrat gewählte Lösung beachtet folgende Prinzipien:
- Die gesetzlichen Grundlagen der für 2020 im Gesetz vom 25. September 2020 beschlossenen Massnahmen werden im Rahmen des Möglichen für 2021 verlängert.
- Die Zuständigkeit der verschiedenen Staatsebenen wird so weit als möglich eingehalten. Beim RPV, der von Bund und Kantonen bestellt wird, und beim Ortsverkehr, dessen Besteller Kantone und Gemeinden sind, soll die Verantwortung bei Bund und Kantonen bzw. bei Kantonen und Gemeinden liegen.
- Die Gesetzesbestimmungen werden nicht dauerhaft geändert, sondern im Sinne einer Überbrückungsmassnahme zur Bewältigung der Covid-19-Krise im öV befristet angepasst.
Grundsatz und Handlungsrichtlinie der verschiedenen Massnahmen ist, eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, sollte das Parlament beschliessen, die TU für die durch die Covid-19-Pandemie verursachten Mehrkosten und Mindererträge zu entschädigen. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Unternehmen ist hierbei möglichst zu berücksichtigen.