Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/91: OR (Mietrecht): Umsetzung von vier parlamentarischen Initiativen zum Mietrecht · 64 Seiten
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AG: Es erscheint zweckmässig, dass die Mieterin oder der Mieter die Sache in Zukunft nur mit der schriftlichen Zustimmung der Vermieterin ganz oder teilweise untervermieten kann, um Vermieterinnen vor Missbräuchen zu schützen.
TI: Die Einführung der Schriftform für die Zustimmung der Vermieterschaft ist aus Gründen der Klarheit und des Nachweises im Rechtsstreit ohne Zweifel wünschenswert. Die vorgeschlagenen Änderungen ermöglichen es den Parteien, die Bedingungen des Untermietvertrags in einem frühen Stadium zu klären. Spätere Konflikte zwischen Vermieter und Mieter und Probleme für den Untermieter dürften vermieden werden.
GE: Der Wille zur Klarheit im Zusammenhang mit der Festlegung der Zustimmung des Vermieters und die sich daraus ergebende Sicherung der Beweisführung werden begrüsst. Die vorgeschlagenen Änderungen (Art. 262 Abs. 1 bis 3) werden einen Beitrag zur Bekämpfung der Aktivitäten von sog. «marchands de sommeil» leisten, die ein illegales und nicht menschenwürdiges Geschäft mit der prekären Situation von bestimmten Bevölkerungsgruppen betreiben. Zur Vermeidung von für den Mieter und den Untermieter unvorteilhaften Blockadesituationen, erscheint es sicherlich als angebracht, eine Frist vorzusehen, innerhalb derer der Vermieter auf das Begehren des Mieters schriftlich antworten muss. Als Beispiel nennt der Kanton Genf die Frist von 30 Tagen nach Erhalt aller in Artikel 262 Absatz 2 VE verlangten Angaben. Andernfalls würde davon ausgegangen, dass der Vermieter die Untermiete akzeptiert habe. Im Zusammenhang mit den Anforderungen an die Form werden identische Vorgaben für beide Parteien unterstützt.
GR: Wenn es unumgänglich sein sollte, kann sich die Regierung eventualiter bezüglich Absatz 1 einverstanden erklären. Der vorgeschlagene Absatz enthält mehr oder weniger dieselben Regeln wie die geltende Bestimmung, mit gewissen besseren Bedingungen für die Vermieterschaft.
5.1.1.2.2 In der Bundesversammlung vertretene politische Parteien
FDP: Das Erfordernis der Schriftlichkeit von Begehren um Untermiete und der entsprechenden Zustimmung dient der Klarheit der Verhältnisse. Die Beweiserbringung in einem allfälligen Verfahren wird für beide Seite verbessert und damit sowohl für Mieter als auch für Vermieter mehr Rechtssicherheit herbeigeführt.
SVP: Die Schriftform für die Zustimmung des Vermieters und das Untermietbegehren des Mieters, die notwendigen Inhalte des schriftlichen Untermietbegehrens sowie die Erweiterung des Anwendungsbereichs der Verweigerungsgründe haben zur Folge, dass in Zukunft klare Anforderungen an die Berechtigung zur Untermiete vorliegen.
5.1.1.2.3 Gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete
SGV: Über die verpflichtende Schriftlichkeit von Seiten der Vermieter bei der Eingehung einer Untermiete respektive einer Unterpacht durch den Mieter respektive den Pächter wird eine klare und nachvollziehbare Regelung eingeführt. Die generelle Rechtssicherheit wird dadurch unterstützt, was im Interesse der Gemeinden liegt. Die Arbeit der kommunalen Behörden bei der Erfassung und Behandlung von Personen, welche in Untermiete leben, wird erleichtert, weil klare Verhältnisse statuiert sind.
5.1.1.2.4 Weitere interessierte Organisationen
HEV: Die Schriftlichkeit des Begehrens um Untermiete sowie die Schriftlichkeit deren Zustimmung schaffen klare Verhältnisse, erleichtern in einem Verfahren die Beweislage und führen zu Rechtssicherheit. Dies ist im Interesse aller redlich handelnden Parteien.
SVIT: Die Formvorschrift der Schriftlichkeit wird befürwortet. Es wird namentlich die Frage, ob allenfalls eine konkludente Zustimmung des Vermieters vorliege, geklärt.
VIS: Durch die Bedingung, dass sowohl ein Begehren um Untervermietung als auch die Zustimmung schriftlich erfolgen müssen, werden klare Verhältnisse geschaffen. Sie erleichtert die Beweislage in einem Verfahren und führt zu Rechtssicherheit.
SVR-ASM: Die schriftliche Form für die Zustimmung wird mit Blick auf die sich in der Praxis stellenden Beweisproblemen begrüsst. Die vorgeschlagene Schriftform ist auch insofern nötig, als bei der zustimmungslosen Untervermietung neu ausdrücklich vorgesehen wird, dass nach erfolgloser Mahnung eine ausserordentliche Kündigung des Mietverhältnisses erfolgen kann.