Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/91: OR (Mietrecht): Umsetzung von vier parlamentarischen Initiativen zum Mietrecht · 64 Seiten
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wird, eine Nutzung als Geschäftsfläche der Art Parahotellerie vorliegt. Der Kanton Waadt kennt vergleichbare Regeln, die in den règles et usages locatifs vaudois vorgesehen sind. Das hat Airbnb und andere Plattformen nicht daran gehindert, sich im Kanton zu entwickeln.
ASLOCA neuchâteloise, ASLOCA Vaud, MVDF, MV BE, MV RG Emmental-Oberaargau, MV RG Thun-Oberland, MV ZH: Eines von drei Hauptproblemen der Vorlage 1 besteht darin, dass keine Unterscheidung zwischen der vollständigen Untermiete des Mietobjekts und der teilweisen Untermiete vorgesehen ist. Mieter untervermieten ein Zimmer häufig aufgrund einer wesentlichen Änderung der persönlichen Situation. In diesem Zusammenhang sind die zusätzlichen Anforderungen der in die Vernehmlassung gegebenen Vorlage zu hoch. Die Anforderung der schriftlichen Form steht der Digitalisierung diametral entgegen. Einerseits soll die Schriftform durch die Einführung der mechanischen Unterschrift für die Vermietenden vereinfacht werden, aber auf der anderen Seite werden der Untermiete genauso veraltete Hindernisse wie die Schriftform auferlegt. Die Untervermietung der ganzen Wohnung oder eines Teils davon über Plattformen wie Airbnb wird durch die Vorlage nicht eingeschränkt. Da nur Mieter betroffen sind, also nur ein Teil des Angebots, kann die Bestimmung nicht als Massnahme zur Bekämpfung des ganzen Phänomens betrachtet werden. Die wirksamsten Massnahmen, die in den meisten Städten umgesetzt werden, sind diejenigen zur Widmung von Mietobjekten. Es geht darum einzuschätzen, dass ab einer bestimmten Anzahl von Nächten pro Jahr, in denen eine Wohnung auf kommerziellen Plattformen zur Verfügung gestellt wird, eine Nutzung als Geschäftsfläche der Art Parahotellerie vorliegt. Der Kanton Waadt kennt vergleichbare Regeln, die in den règles et usages locatifs vaudois vorgesehen sind. Das habt Airbnb und andere Plattformen nicht daran gehindert, sich im Kanton zu entwickeln.
MV BS: Der Mehrheitsvorschlag macht keine Unterscheidung zwischen der vollständigen Untervermietung des Mietobjekts und der teilweisen Untervermietung. Dem Grundsatz nach liegen auf Seiten der Mieterinnen und Mieter stets vernünftige Gründe für eine Untervermietung vor. Häufig wird ein Zimmer untervermietet, wenn sich die persönliche Situation der Mietpartei wesentlich ändert. Die zusätzlichen Anforderungen des Konsultationsentwurfs sind in diesem Zusammenhang zu hoch. Einerseits soll die Schriftlichkeit durch mechanische Unterschriften des Vermieterschaft erleichtert werden, andererseits werden auf Seiten der Mieterinnen und Mieter nicht mehr zeitgemässe Hürden an die Schriftlichkeit gestellt, was zu einer gravierenden, nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung führt.
MVDF, MV BE, MV RG Emmental-Oberaargau, MV RG Thun-Oberland: Durch die Version der Mehrheit wird die weit verbreitete Praxis der kommerziellen Untervermietung vollständig beseitigt. Bei der Einführung einer Untervermietungsbeschränkung handelt es sich um eine unverhältnismässige Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit und damit einen Eingriff in die von der Bundesverfassung garantierte Wirtschaftsfreiheit.
MV ZH: Durch die Version der Mehrheit wird die weit verbreitete Praxis der Untermiete bei Geschäftsraummietern vollständig beseitigt. Bei der Einführung einer Untervermietungsbeschränkung handelt es sich um eine unverhältnismässige Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit und damit einen Eingriff in die von der Bundesverfassung garantierte Wirtschaftsfreiheit.
Artikel 262 Absatz 1 OR Untermiete
5.1.1.2.1 Kantone
BE: Das neue Erfordernis der schriftlichen Zustimmung schafft klare Verhältnisse. Schwierigkeiten bei der Beweisführung entfallen im Streitfall.
LU: Durch die neue Regelung entsteht für die Mietparteien im Vergleich zum geltenden Recht ein zusätzlicher formeller Aufwand. Im Streitfall besteht ein Vorteil für beide Parteien, weil der Sachverhalt beweismässig erstellt ist.
ZG: Schriftlichkeit bietet grundsätzlich eine erhöhte Rechtssicherheit.
FR: Im Allgemeinen vertritt der Staatsrat die Meinung, dass es logisch ist, dass der Mieter mit der schriftlichen Zustimmung des Vermieters untervermieten kann.
SO: Es wird begrüsst, dass die Zustimmung des Vermieters schriftlich zu erfolgen hat. Das Erfordernis der Schriftlichkeit ist für Vermieter und Mieter aus beweisrechtlicher Sicht von Vorteil.