Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/91: OR (Mietrecht): Umsetzung von vier parlamentarischen Initiativen zum Mietrecht · 64 Seiten

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USPI: Eine Anforderung der geltenden Artikel 8 des Rahmenmietvertrags für die Westschweiz und von Artikel 22 Absatz 1 der RULV wird aufgegriffen.

CATEF: Zur Vorbeugung von Konflikten ist es notwendig, festzulegen, dass die schriftliche Zustimmung vor Beginn der Untervermietung erteilt werden muss. Falls erforderlich kann dem Vermieter eine Frist von 20 Tagen ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Begehrens mit allen erforderlichen Unterlagen eingeräumt werden.

CGI: Das Erfordernis der Schriftform, das auch im Rahmenmietvertrag für die Westschweiz vorgesehen war, erscheint notwendig, um Missbräuche zu vermeiden. Die Anforderung der vorgängigen schriftlichen Mahnung bei der vorzeitigen Kündigung (Art. 262 Abs. 6 OR) könnte dazu führen, dass der erhöhte Schutz des Vermieters ins Leere läuft. Es besteht die Gefahr, dass ein Mieter, der sich von der Zustimmung des Vermieters befreit hat, die erforderlichen Informationen gibt, nachdem der Vermieter sie in der schriftlichen Mahnung verlangt hat. Das im Rahmenmietvertrag für die Westschweiz vorgesehene Erfordernis der schriftlichen Zustimmung ist ins Leere gelaufen, weil der Mieter den Fehler nachträglich beheben konnte. Das CGI schlägt vor, dass die Zustimmung vor dem Beginn der Untermiete eingeholt und erteilt werden muss und unterbreitet die folgende Formulierung: «Der Mieter kann die Sache mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung des Vermieters ganz oder teilweise untervermieten.»

Casafair: Insbesondere im Umstand, dass eine Untervermietung durch die Mieterschaft nur mit der schriftlichen Zustimmung der Vermieterschaft erfolgen darf liegt eine Klarstellung. Die Problematik der kurzfristigen Vermietungen auf Buchungsplattformen wird nicht behoben. Es bedarf griffiger Regelungen, wonach kurzfristige Untervermietungen über Buchungsplattformen nur bei vorgängig erteilter Zustimmung erlaubt sind.

WBG Schweiz: Häufig werden Vorstände bzw. Verwaltungen von Wohnbaugenossenschaften trotz gesetzlichem Gebot nicht über Untervermietungen, insbesondere solche von kurzfristiger Dauer, informiert oder die Untermietbedingungen werden ihnen vorenthalten. In Absatz 1 des Vorentwurfs wird statuiert, dass die Untervermietung durch die Mieterschaft nur mit der schriftlichen Zustimmung der Vermieterschaft erfolgen darf. Das kommt den verantwortlichen Vorständen der Wohnbaugenossenschaften entgegen, weil die Mieterschaft die schriftliche Einwilligung beweisen muss.

5.1.1.2.5 Nicht offiziell angeschriebene Teilnehmende

SVBK: Der Antrag, wonach die Sache nur mit der schriftlichen Zustimmung des Vermieters ganz oder teilweise untervermietet werden kann, wird unterstützt.

CP: Eine Anforderung der geltenden Artikel 8 des Rahmenmietvertrags für die Westschweiz und von Artikel 22 Absatz 1 der RULV wird aufgegriffen.

VZI: Die Schriftlichkeit des Begehrens um Untermiete sowie die Schriftlichkeit deren Zustimmung schaffen klare Verhältnisse, erleichtern in einem Verfahren die Beweislage und führen zu Rechtssicherheit. Dies ist im Interesse aller redlich handelnden Parteien.

GastroSuisse: Das Bestreben, die Untermiete transparenter zu gestalten wird begrüsst. Dafür sind eine schriftliche Zustimmung des Vermieters/Verpächters und die Kommunikation relevanter Informationen dringend notwendig, auch gerade mit Blick auf einen fairen Wettbewerb auf dem Beherbergungsmarkt. Gemäss Studien des Walliser Tourismus Observatoriums hat die Zahl der auf Airbnb angebotenen Objekte kontinuierlich zugenommen. In dieser Schattenwirtschaft können Räume entstehen, aus denen der öffentlichen Sicherheit eine Gefährdung erwächst. Zudem entgeht dem Staat Steuersubstrat.

FER: Der Zweck des Gesetzes besteht nicht darin, dass sich Mieter Mietverträge durch Untermiete übertragen können, um eine mögliche Anpassung des Mietzinses zu vermeiden, und zwar ohne dass der Hauptmieter jemals die Absicht hat, wieder in die Mietsache zurückzukehren. Um diese gängige Praxis zu verhindern, wäre es sinnvoll, die Vermieter besser zu schützen, indem ihre vorgängige Zustimmung zu jeder Untermiete verlangt wird und der Mieter nach den Gründen für die Untermiete gefragt wird. In Bezug auf Artikel 262 Absatz 1 OR wird die folgende Ergänzung vorgeschlagen: «Der Mieter kann die Sache mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung des Vermieters ganz oder teilweise untervermieten».