Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/91: OR (Mietrecht): Umsetzung von vier parlamentarischen Initiativen zum Mietrecht · 64 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 29Fedlex · Ergebnisbericht

Artikel 262 Absatz 2 OR Untermiete

5.1.1.3.1 Kantone

LU: Durch die neue Regelung entsteht für die Mietparteien im Vergleich zum geltenden Recht ein zusätzlicher formeller Aufwand. Im Streitfall besteht ein Vorteil für beide Parteien, weil der Sachverhalt beweismässig erstellt ist. Der Absatz ist aber nicht konsequent. Wenn Schriftlichkeit in Zukunft gelten soll, dann muss dies konsequenterweise zwingend sein. Die Beweisproblematik würde sich wieder stellen, wenn die Parteien durch eine schriftliche Vereinbarung von der Schriftlichkeit des Untermietbegehrens abweichen könnten.

OW: Mit der klaren Formulierung von Artikel 262 Absatz 2 litera a hat der Vermieter das Recht bei der Untervermietung das Wissen zu haben, wer die Untermieter sind. Die Problematik der Untervermietung dürfte entschärft werden.

ZG: Schriftlichkeit bietet grundsätzlich eine erhöhte Rechtssicherheit.

SO: Die Schriftlichkeit des Untermietbegehrens wird begrüsst. Aus beweisrechtlicher Sicht ist das Erfordernis der Schriftlichkeit für Vermieter und Mieter von Vorteil. Es ist auch sinnvoll, dass der Inhalt des Untermietbegehrens im Gesetz festgelegt wird und der Vermieter nicht die Aufgabe hat, die Herausgabe der Vertragsbedingungen des Untermietverhältnisses beim Mieter zu verlangen.

AG: Der vorgeschlagene Artikel 262 Absatz 2 OR ist folgerichtig.

TI: Die Einführung des Grundsatzes des schriftlichen Untermietbegehrens mit Angabe der Bedingungen der Untermiete ist aus Gründen der Klarheit und des Nachweises im Rechtsstreit zu begrüssen. Die vorgeschlagenen Änderungen ermöglichen es den Parteien, die Bedingungen des Untermietvertrags in einem frühen Stadium zu klären. Spätere Konflikte zwischen Vermieter und Mieter und Probleme für den Untermieter dürften vermieden werden.

GE: Der Wille zur Klarheit im Zusammenhang mit der Festlegung der Zustimmung des Vermieters und die sich daraus ergebende Sicherung der Beweisführung werden begrüsst. Die vorgeschlagenen Änderungen (Art. 262 Abs. 1 bis 3) werden einen Beitrag zur Bekämpfung der Aktivitäten von sog. «marchands de sommeil» leisten, die ein illegales und nicht menschenwürdiges Geschäft mit der prekären Situation von bestimmten Bevölkerungsgruppen betreiben. Im Zusammenhang mit den Anforderungen an die Form werden identische Vorgaben für beide Parteien unterstützt.

GR: Wenn es unumgänglich sein sollte, kann sich die Regierung eventualiter bezüglich Absatz 2 einverstanden erklären. Der vorgeschlagene Absatz enthält mehr oder weniger dieselben Regeln wie die geltende Bestimmung, mit gewissen besseren Bedingungen für die Vermieterschaft.

5.1.1.3.2 In der Bundesversammlung vertretene politische Parteien

FDP: Das Erfordernis der Schriftlichkeit von Begehren um Untermiete und der entsprechenden Zustimmung dient der Klarheit der Verhältnisse. Die Beweiserbringung in einem allfälligen Verfahren wird für beide Seite verbessert und damit sowohl für Mieter als auch für Vermieter mehr Rechtssicherheit herbeigeführt.

SVP: Die Schriftform für die Zustimmung des Vermieters und das Untermietbegehren des Mieters, die notwendigen Inhalte des schriftlichen Untermietbegehrens sowie die Erweiterung des Anwendungsbereichs der Verweigerungsgründe haben zur Folge, dass in Zukunft klare Anforderungen an die Berechtigung zur Untermiete vorliegen.

5.1.1.3.3 Weitere interessierte Organisationen

HEV: Die Schriftlichkeit des Begehrens um Untermiete sowie die Schriftlichkeit deren Zustimmung schaffen klare Verhältnisse, erleichtern in einem Verfahren die Beweislage und führen zu Rechtssicherheit. Dies ist im Interesse aller redlich handelnden Parteien.

CATEF: CATEF ist absolut damit einverstanden, dass der Mieter einen vollständigen schriftlichen Antrag auf Untermiete stellen muss. Es handelt sich um eine Änderung (wenn auch nur vorübergehend), welche mit formalen Anforderungen verbunden sein muss.

USPI: Aufgrund der Anforderungen von Absatz 2 kann der Vermieter in voller Kenntnis der Sachlage entscheiden. Um die Vertragsfreiheit zu bewahren und das Mietrecht nicht noch weiter zu verschärfen, können die Parteien auf diesen schriftlichen Antrag verzichten.