Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/91: OR (Mietrecht): Umsetzung von vier parlamentarischen Initiativen zum Mietrecht · 64 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 31Fedlex · Ergebnisbericht
GR: Der Absatz 3 ist eine logische Folge von Absatz 2. Wenn es unumgänglich sein sollte, kann sich die Regierung eventualiter einverstanden erklären.
5.1.1.4.2 Weitere interessierte Organisationen
CGI: Der Vorschlag, den Mieter zu verpflichten den Vermieter über jede Änderung betreffend die im Zeitpunkt des Untermietbegehrens gemachten Angaben zu informieren, ist zu begrüssen. Die Folgen der Nichteinhaltung sind ein wenig schwach, da der Mieter eine Unterlassung beheben kann, wenn der Vermieter schriftlich gemahnt hat (Art. 262 Abs. 6 OR), indem er die Informationen einreicht.
SVIT: Die Ergänzung greift die gängige Lehre über das Auskunftsrecht des Vermieters auf. Konsequenterweise wird neu eine Auskunftspflicht des Mieters vorgesehen. Der Vorschlag der Kommissionsmehrheit wird befürwortet.
CATEF: Der Absatz bedarf einer Überarbeitung in seiner Gesamtheit. Bei der Vereinbarung einer Untermiete erteilt der Vermieter seine Zustimmung auf der Grundlage der in Anwendung von Absatz 2 gemachten Angaben oder aufgrund einer anderen Vereinbarung zwischen den Parteien. Wenn sich zu einem späteren Zeitpunkt die Angaben gemäss Absatz 2 ändern, muss der Mieter ein neues Begehren beim Vermieter stellen. Eine Information des Vermieters über die Änderungen reicht nicht aus, da die getroffene Vereinbarung bzw. die erteile Zustimmung betroffen sind und daher eine erneute Prüfung und Diskussion erfolgen muss. Die neue Formulierung muss wie folgt lauten: «Ändern sich während des Untermietverhältnisses die Bedingungen, die der Vereinbarung des Vermieters zugrunde lagen, so hat der Hauptmieter den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen und ihn schriftlich um seine Zustimmung zur Fortsetzung des Untermietverhältnisses zu den neuen Bedingungen zu bitten.»
Artikel 262 Absatz 4 OR Untermiete, Minderheit I und Minderheit II
5.1.1.5.1 Kantone
ZH: Die Verschärfung der Regelungen bezüglich der Befristung der Untermiete wird als sachgerecht erachtet.
LU: Im Rechtsalltag können sich noch andere als die neu vorgesehenen Gründe zeigen. Deshalb erscheint die nicht abschliessende Aufzählung der Verweigerungsgründe als sinnvoll.
AG: Es wird unterstützt, dass in begründeten Fällen die Zustimmung der Vermieterin zum Gesuch der Mieterin oder des Mieters verweigert werden darf. Die Minderheitsmeinungen I und II werden abgelehnt.
TI: Die Ansetzung einer Frist erscheint als sinnvoll. Das Wesen des ursprünglichen Mietvertrages wird ohne zeitliche Begrenzung gefährdet, wenn der Mieter während einer unbestimmten Zeit die Rolle des Vermieters im Rahmen des Untermietverhältnisses übernehmen kann. Es wird aber andererseits auch festgestellt, dass die zeitliche Begrenzung der Untervermietung bei Geschäftsräumen (insbesondere Restaurants) problematisch sein kann. Dort kommen häufig langfristige Untervermietungen vor. Der Kanton TI ist mit dem Minderheitsvorschlag I nicht einverstanden, da der Vermieter nicht dazu verpflichtet werden kann, nachzuweisen, dass der Mieter nicht in die Wohnung zurückkehren wird. Verfahrensmässig würde es sich dabei um einen Negativbeweis handeln. Nach der Einschätzung des Kantons TI ist es nicht klar, weshalb die Minderheit II Absatz 4 streichen möchte. Die Aufzählung der Fälle, in denen der Vermieter die Zustimmung zur Untervermietung verweigern kann, ist wesentlich.
BE: Es existiert kein triftiger Grund für die nicht abschliessende Aufzählung der Verweigerungsgründe in Artikel 262 Absatz 4 OR. Die zeitliche Grenze der Untermietdauer von zwei Jahren wird als zu starr erachtet. Die Problematik der übermässigen Dauer der Untermiete dürfte sich primär bei Wohnräumen stellen. Der Kanton BE beantragt der Minderheit I zu folgen.
SO: Die Formulierung «der Vermieter kann die Zustimmung insbesondere verweigern, wenn» wird abgelehnt. Sie führt dazu, dass der Vermieter in jedem Fall die Zustimmung zur Untermiete verweigern kann, was dem Recht auf Untermiete und dem Grundsatz von Artikel 262 OR zuwiderläuft. Aus diesem Grund wird angeregt, auf diese Änderung zu verzichten und die Formulierung «kann die Zustimmung nur verweigern, wenn» beizubehalten. Die vorgesehene Beschränkung der Untermietdauer auf zwei Jahre wird begrüsst.