Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/91: OR (Mietrecht): Umsetzung von vier parlamentarischen Initiativen zum Mietrecht · 64 Seiten

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sein. Die Vermieterschaft soll nur verweigern können, wenn die Gründe nach lit. a bis d des Vorschlags gegeben sind.

5.1.1.5.2 In der Bundesversammlung vertretene politische Parteien

FDP: Die bestehende Konstellation, mit dem geringen Einfluss des Vermieters auf die Auswahl des Untermieters, wird ab einer bestimmten Dauer zu einer faktisch übermässigen Einschränkung des Eigentumsrechts. In Bezug auf die Frage, ab wann eine sogenannte ewige Untermiete anzunehmen ist, besteht Unklarheit. Die Konstellation weist beträchtliches Missbrauchspotential auf. Aufgrund der Unklarheit der gesetzlichen Regelung ist es dem Vermieter erschwert, sich gegen missbräuchliche Untermietkonstellationen zu wehren. Diese problematische Unklarheit wird durch die vorgeschlagene Beschränkung der Dauer der Untermiete auf zwei Jahre behoben. Die Dauer von zwei Jahren ist angemessen. In legitimen Fällen kann der Mieter untervermieten, um den Mietvertrag nicht kündigen zu müssen. Auch für den Vermieter sind die zwei Jahre der Untermiete eine hinnehmbare Dauer. Vermieter und Mieter könnten nach Ablauf der zwei Jahre Untermiete in beidseitigem Einverständnis das Vertragsverhältnis weiterführen.

Die Mitte: Die Minderheit II wird bei der Wahl zwischen der Mehrheit und der Minderheit II vorgezogen. Mit der Streichung der explizit genannten Verweigerungsgründe kommt es zu einem Paradigmenwechsel. Dieser hat zur Folge, dass eine Untermiete grundsätzlich auch verweigert werden kann.

SVP: Die Schriftform für die Zustimmung des Vermieters und das Untermietbegehren des Mieters, die notwendigen Inhalte des schriftlichen Untermietbegehrens sowie die Erweiterung des Anwendungsbereichs der Verweigerungsgründe haben zur Folge, dass in Zukunft klare Anforderungen an die Berechtigung zur Untermiete vorliegen. Die Minderheit II wird unterstützt.

GPS: Die Dauer von zwei Jahren ist viel zu kurz. Auslandsaufenthalte von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, Professorinnen und Professoren, Angestellten von internationalen Unternehmen oder Delegierten von Entwicklungsorganisationen dauern beispielsweise oftmals länger. Sie würden von der Untermiete und auch der Rückkehr in die Wohnung ausgeschlossen. Durch die Formulierung «insbesondere» wird die Türe für alle möglichen Gründe geöffnet, weil keine Gründe ausgeschlossen werden. Es braucht eine klare Formulierung, in welchen Fällen eine Zustimmung verweigert werden darf. Die Minderheit I wird unterstützt.

SPS: Die SPS stellt sich grundsätzlich gegen die vorgeschlagene Verschärfung der zulässigen Gründe für die Untervermietung. Aus Gründen der Rechtssicherheit für alle Beteiligten ist es zumindest nötig, dass die Gründe für die Verweigerung abschliessend im Gesetz geregelt werden. Eine nur beispielhafte Aufzählung hätte zur Folge, dass die Verweigerung im völlig freien Ermessen der Vermieterinnen und Vermieter liegen würde. Folglich wird eine Änderung im Sinne der Minderheit I beantragt. Eine Regelung, wonach eine missbräuchliche Untermiete immer dann vorliegt, wenn ein Untermietverhältnis von mehr als zwei Jahren Dauer vorgesehen ist, wird von der SPS als willkürlich und starr erachtet.

Wenn schon, müsste die Missbräuchlichkeit im Gesetz für den Fall, dass die Mieterin oder der Mieter offensichtlich nicht mehr in das Mietobjekt zurückkehren will, festgeschrieben werden. Die Beschränkung müsste sich auf Wohnräume beziehen. Folglich beantragt die SPS eine Änderung im Sinne der Minderheit I.

5.1.1.5.3 Gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete

SGV: Der Mehrheitsvorschlag, der mit Artikel 262 Absatz 4 litera d. OR den Anspruch des Mieters auf Untermiete auf zwei Jahre beschränken soll, kann unterstützt werden.

SSV: Die in Artikel 262 Absatz 4 Buchstabe d. OR erwähnte Untermietdauer von zwei Jahren erscheint einer grossen Mehrheit der Mitgliedstädte als zu kurz, sowohl für die Mieterinnen und Mieter, als auch für die Untermieter. Einzelne Mitgliedstädte wünschen sich eine weitere Verschärfung. Die in Artikel 262 Absatz 4 Buchstabe d. OR vorgesehene Untermietdauer sollte auf ein Jahr reduziert werden können, wenn die Umsetzung von Vermietungsvorgaben für Wohnungen behindert wird, die im kantonalen oder kommunalen Recht auf Gesetzesstufe für Wohnungen der öffentlichen Hand statuiert sind.

5.1.1.5.4 Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft

SGB: Das generelle Verweigerungsrecht der Vermieterin oder des Vermieters bei einer Untermietdauer von mehr als zwei Jahren ist viel zu strikt, beziehungsweise ist die Frist viel zu kurz.