Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/91: OR (Mietrecht): Umsetzung von vier parlamentarischen Initiativen zum Mietrecht · 64 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 37Fedlex · Ergebnisbericht
GastroSuisse: Die Ergänzungen stärken die Verhandlungsmacht der Vermieter auf Kosten der Mieter/Pächter. Der Umstand, dass die Vermieter die Zustimmung «insbesondere» verweigern könnten, ist besonders stossend. Der Wortlaut begünstigt eine Aneinanderreihung von einseitigen und willkürlichen Verweigerungsgründen, obwohl der Mieter dem Grundsatz nach ein Recht auf Untervermietung hat. Damit die Verweigerungsgründe einen konkreten rechtmässigen Rahmen erhalten, wird empfohlen,
entsprechend dem Minderheitsantrag I das Wort «insbesondere» durch «nur» zu ersetzen. Die Verweigerung der Untermiete aufgrund einer vorgesehenen (Unter)mietdauer von mehr als zwei Jahren ist eine zu starre Grenze, weshalb darum ersucht wird, Artikel 262 Absatz 4 Buchstabe d. OR und Artikel 291 Absatz 4 Buchstabe d. OR zu streichen. Für Geschäftsmietende bildet die Untervermietung oftmals eine Möglichkeit der Schadensminderung. Viele gastgewerbliche Betriebe haben insbesondere während der Pandemie ihre Kapazitäten gemäss Bundesratsentscheid anpassen oder den Betrieb einstellen müssen und für eine gewisse Zeit zur Zwischennutzung untervermieten müssen. Das Erfordernis der schriftlichen Zustimmung des Vermieters und zur Offenlegung der Bedingungen des Untermietvertrages genügt. Eventualiter empfiehlt GastroSuisse eine Erhöhung der maximalen Untermietdauer von zwei auf fünf Jahre. Durch die Möglichkeit der Zustimmungsverweigerung bei einer Untermiete von weniger als einem Monat, behält der Vermieter die Möglichkeit, auf ständige Mieterwechsel zu reagieren und heimlich für touristische Zwecke organisierte Untermiete zu unterbinden.
ASLOCA Broye vaudoise, ASLOCA Lausanne, ASLOCA Vevey, la Tour-de-Peilz et environs: Häufig werden Zimmer durch Mieter untervermietet, wenn sich die persönliche Situation wesentlich ändert.
Die Anforderungen der Vorlage sind in diesem Zusammenhang zu hoch. Aus diesem Grund wird die Minderheit zu Absatz 4 Buchstabe d. unterstützt. Die im Mehrheitsentwurf vorgesehene Frist von zwei Jahren ist in vielen Kontexten zu kurz. Als Beispiele werden unter anderem die Mission für eine internationale Organisation wie das IKRK, deren Dauer oft vier Jahre beträgt oder andere Umstände, die auch vom Untermieter abhängen können, genannt. Die Zweijahresfrist erscheint völlig unzureichend, wenn sich die Vorschrift auf die gesamte Wohnung als auch auf einen Teil der Wohnung beziehe.
ASLOCA neuchâteloise, ASLOCA Vaud, MVDF, MV BE, MV RG Emmental-Oberaargau, MV RG Thun-Oberland, MV ZH: Häufig werden Zimmer durch Mieter untervermietet, wenn sich die persönliche Situation wesentlich ändert. Die Anforderungen der Vorlage sind in diesem Zusammenhang zu hoch. Aus diesem Grund wird die Minderheit I zu Absatz 4 Buchstabe d. unterstützt. Die im Mehrheitsentwurf vorgesehene Frist von zwei Jahren ist in vielen Kontexten zu kurz. Als Beispiel wird unter anderem die Mission für eine internationale Organisation wie das IKRK genannt, deren Dauer oft vier Jahre beträgt. Die Dauer von zwei Jahren ist auch aus der Sicht des Untermieters zu kurz. Dies ist beispielsweise bei Studierenden der Fall, welche für die Dauer des Studiums ein Zimmer oder ein Studio in einer anderen Stadt mieten. Die Zweijahresfrist erscheint völlig unzureichend, wenn sich die Vorschrift auf die gesamte Wohnung als auch auf einen Teil der Wohnung bezieht.
MV BS: Häufig wird ein Zimmer untervermietet, wenn sich die persönliche Situation der Mietpartei wesentlich ändert. Die zusätzlichen Anforderungen des Konsultationsentwurfs sind in diesem Zusammenhang zu hoch. Aus diesem Grund wird die Minderheit I zu Absatz 4 Buchstabe d. unterstützt. Die Zweijahresfrist gemäss dem Mehrheitsentwurf ist nicht praktikabel bzw. willkürlich gewählt und in vielen Kontexten zu kurz bemessen. Als Beispiel wird unter anderem die Mission für eine internationale Organisation wie das IKRK genannt, deren Dauer oft vier Jahre beträgt. Auch in anderen Fällen, die sich daraus ergeben, dass die Untermieterin bzw. der Untermieter mehr als zwei Jahre bleiben kann, ist die Frist zu kurz. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung stellt ein ausreichendes Korrektiv dar. Die Öffnung der Liste der Verweigerungsgründe wird strikt abgelehnt. Der Begriff «insbesondere» würde der Vermieterschaft Tür und Tor öffnen, sämtliche ihr persönlich nicht passenden Argumente als Verweigerungsgrund heranzuziehen, z. B. die Lebensweise. Dies kann unter Umständen zu Diskriminierung und erhöhter Rechtsunsicherheit führen.
SVBK: Die Minderheitsanträge I und II zu Absatz 4 werden abgelehnt. Somit hätten die Vermietenden beim Spekulationsschutz auch eine entsprechende Handhabung.