Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/91: OR (Mietrecht): Umsetzung von vier parlamentarischen Initiativen zum Mietrecht · 64 Seiten
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keine vorgängige schriftliche Zustimmung für die Untermiete eingeholt zu haben, wenn alle gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind, scheint ein nicht ausreichend schwerwiegender Grund zu sein, der nicht geeignet ist, die wirtschaftlichen Interessen des Vermieters zu beeinträchtigen (der Hauptmieter ist immer noch Schuldner des Mietzinses) oder Schäden am Mietobjekt zu verursachen. Es geht um Menschen, welche innerhalb weniger Wochen ihre Wohnung wegen einer blossen Formfrage verlieren können. Diese Sanktion ist unverhältnismässig. Der unbestimmte Rechtsbegriff «Änderungen» ist so unklar gefasst, dass auch eine unwesentliche Änderung zu einer ausserordentlichen Kündigung führen kann. Die Digitalisierung rechtfertigt die Einführung eines solchen Instruments nicht.
MV BS: Der MV BS ist zwingend gegen den Absatz 6. Derzeit erfolgt eine ausserordentliche Kündigung nur in schweren Fällen des Vertrauensbruchs zwischen den Vertragsparteien, wenn der Mieter seinen Mietzins nicht bezahlt oder bei Vorliegen schwerwiegender Gründe. Das Versäumnis, eine vorgängige schriftliche Zustimmung für die Untermiete einzuholen, wenn alle gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind, scheint ein nicht ausreichend schwerwiegender Grund zu sein, der sicherlich nicht geeignet ist, die Vertragstreue zu brechen und die höchste Sanktion im Mietrecht, nämlich die Beendigung des Mietverhältnisses innerhalb einer sehr kurzen Frist zu rechtfertigen. Es geht um Menschen, welche innerhalb weniger Wochen ihre Wohnung wegen einer blossen Formfrage verlieren können. Diese Sanktion ist unverhältnismässig. Der unbestimmte Rechtsbegriff «Änderungen» ist so unklar gefasst, dass auch eine unwesentliche Änderung zu einer ausserordentlichen Kündigung führen kann. Die Digitalisierung rechtfertigt die Einführung eines solchen Instruments nicht.
MV ZH: Der MV ZH ist strikt gegen den Absatz 6. Derzeit erfolgt eine ausserordentliche Kündigung nur in schweren Fällen des Vertrauensbruchs zwischen den Vertragsparteien, wenn der Mieter seinen Mietzins nicht bezahlt oder bei Vorliegen schwerwiegender Gründe. Das Versäumnis, eine vorgängige schriftliche Zustimmung für die Untermiete einzuholen, wenn alle gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind, scheint ein nicht ausreichend schwerwiegender Grund zu sein, um eine ausserordentliche Kündigung des Mietverhältnisses zu rechtfertigen. Der Vermieter wird durch die Untermiete in seinen wirtschaftlichen Interessen nicht beeinträchtigt. Es gehe um Menschen, welche innerhalb weniger Wochen ihr Zuhause oder ihren Geweberaum aufgrund einer blossen Formalität verlieren könnten. Der unbestimmte Rechtsbegriff «Änderungen» ist so unklar gefasst, dass auch eine unwesentliche Änderung zu einer ausserordentlichen Kündigung führen kann. Die Digitalisierung rechtfertigt die Einführung eines solchen Instruments nicht.
SVBK: Der Minderheitsantrag III wird unterstützt. Die geforderte Kündigung auf das Monatsende wird als sinnvoll erachtet.
GastroSuisse: Die Kündigungsfrist in Artikel 262 Absatz 6 OR von mindestens 30 Tagen wird als problematisch bewertet. Bei der Untervermietung bedarf es keines ausserordentlichen Kündigungsgrundes, die ausserordentliche Kündigung aus wichtigem Grund gemäss Artikel 266g OR bzw. Artikel 257f OR genügen, um eine vorzeitige Kündigung zu rechtfertigen. Bei einer entsprechenden Anpassung von Artikel 262 Absatz 6 OR respektive Artikel 291 Absatz 6 OR sind Bagatellkündigungen ungehindert möglich.
VZI: Ablehnung der Minderheit III. Die Praxis zeigt, dass ohne schriftliches Untermietbegehren und ohne schriftliche Zustimmung zur Untermiete die erforderliche Klarheit der Beweislage fehlt und Vermieter Missbräuche durch ihre Mieter nicht nachweisen können. Die Mieter sind durch die erforderliche Mahnung als Voraussetzung für eine ausserordentliche Kündigung geschützt.
5.1.2 Artikel 291 OR Unterpacht Artikel 291 OR Allgemein und Minderheit IV (Streichen)
5.1.2.1.1 Kantone
LU: Eine Streichung von Artikel 291 kommt nicht in Frage, weil Unterpachtverhältnisse im Rechtsalltag nicht allzu häufig, aber dennoch vorkommen.
ZG: Die zu Artikel 262 OR gemachten Anträge und Bemerkungen beziehen sich in analoger Art und Weise auch auf die vorgesehenen Änderungen zum Pachtrecht.
FR: Der Staatsrat teilt die vorgeschlagenen Anpassungen von Artikel 262 und 291, ohne die Minderheiten zu bestätigen.
TI: Eine Minderheit, welche die Streichung von Artikel 291 OR vorschlägt, ist nicht akzeptabel. 41/64