Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/91: OR (Mietrecht): Umsetzung von vier parlamentarischen Initiativen zum Mietrecht · 64 Seiten

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Artikel 262 Absatz 5 OR Untermiete

5.1.1.6.1 Kantone

LU: Die Regelung entspricht dem geltenden Absatz 3.

ZG: Der Absatz entspricht dem geltenden Artikel 262 Absatz 3 OR. In grundsätzlicher Hinsicht wird der Hinweis angebracht, dass der direkte Durchgriff der Vermieterschaft auf die Untermieterschaft problematisch ist und dem Wesen der Untermiete nicht entspricht.

GR: Der Absatz 5 entspricht dem heutigen Absatz 3. Sollte es unumgänglich sein, kann sich die Regierung eventualiter einverstanden erklären.

5.1.1.6.2 Weitere interessierte Organisationen

CATEF: Es handelt sich um die Bestätigung des bereits in Absatz 3 vorgesehenen Grundsatzes.

CGI: Die Bestimmung ist unverändert und entspricht dem geltenden Absatz 3 von Artikel 262 OR.

Artikel 262 Absatz 6 OR Untermiete und Minderheit III

5.1.1.7.1 Kantone

OW: Wenn sich der Mieter nicht an die Vorgabe von Artikel 262 Absatz 2 litera a. hält, kann der Vermieter das Mietverhältnis nach einer erfolglosen schriftlichen Mahnung mit einer Kündigungsfrist von mindestens 30 Tagen kündigen. Die Problematik der Untervermietung dürfte entschärft werden.

NW: Dem Vermieter muss ein griffiges Instrument zur Verfügung gestellt werden, um eine zustimmungslose Untervermietung oder die Untermiete, welche gestützt auf eine treuwidrig erschlichene Zustimmung erfolgt, in effektiver Weise sanktionieren zu können.

LU: Die explizite Erwähnung eines ausserordentlichen Kündigungsrechts durch Absatz 6 wird als fragwürdig erachtet. Eine ausserordentliche Kündigung des Mietverhältnisses kann nach erfolgloser Abmahnung und entsprechender Schwere der Vertragsverletzung gestützt auf Artikel 257f OR erfolgen.

ZG: Dem Grundsatz nach ist die Notwendigkeit einer neuen Bestimmung in Frage zu stellen. Bereits nach dem geltenden Recht kann das Mietverhältnis wegen Pflicht- / Vertragsverletzungen gültig gekündigt werden. Falls sich die Minderheitsmeinung III durchsetzen sollte, sind im Sinne von Klarheit und Rechtssicherheit die Festlegung einer Mahnfrist wie auch eines Kündigungstermins zwingend notwendig.

SO: Die Untermieter sind bei einer Kündigung des Mietverhältnisses gegenüber dem Mieter die Leidtragenden, auch wenn sie nicht für den Gesetzesverstoss des Mieters verantwortlich sind. Die Einführung einer Kündigungsmöglichkeit innert 30 Tagen wird zum Schutze der Untermieter abgelehnt. Der Vermieter kann nach geltendem Recht ordentlich und zudem gestützt auf Artikel 257f OR kündigen.

GR: Die Missachtung der Regeln über die Untermiete müsste einen wichtigen Grund gemäss Artikel 266g OR darstellen. Dadurch wird Absatz 6 hinfällig.

GE: Es wird darauf hingewiesen, dass Artikel 262 Absatz 6 VE den Grundsatz von Artikel 257f Absatz 3 OR aufgreift. Diese Bestimmung ist bereits bei der Untermiete anwendbar. Die Vorlage schlägt eine Formulierung für die ausdrückliche Anwendung auf die Untermiete vor. Die ausserordentliche Kündigung zielt nicht mehr auf die Verletzung der Sorgfaltspflicht, ein weiter Begriff, ab, sondern auf die Kündigung in einem der Fälle der Verweigerung der Zustimmung des Vermieters, die in Artikel 262 Absatz 4 VE vorgesehen sind. Es besteht keine Rechtfertigung, dass der Termin des Vertragsablaufs nach der Kündigungsfrist von 30 Tagen auf ein Datum im Laufe des Monats fällt, wie das Artikel 262 Absatz 6 OR vorsieht. Der Ablauf des Vertrages sollte durch das Gesetz ausdrücklich auf ein Monatsende festgelegt werden, gemäss der üblicherweise verwendeten Formulierung, wonach der Vermieter den Mietvertrag auf das Ende eines Monats unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens einer bestimmten Anzahl von Tagen kündigen kann.

AG: Die Minderheitsmeinung III wird abgelehnt.