Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/91: OR (Mietrecht): Umsetzung von vier parlamentarischen Initiativen zum Mietrecht · 64 Seiten
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5.1.1.7.2 In der Bundesversammlung vertretene politische Parteien
Die Mitte: Heute hat ein Vermieter praktisch keine Möglichkeit, eine missbräuchliche Untermiete zu sanktionieren. Dieser Problematik kann durch die Einführung der Möglichkeit der ausserordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses Rechnung getragen werden.
GPS: Die kurzfristigen Kündigungen haben drastische Auswirkungen auf die Mieterinnen und Mieter. Es ist absolut unverhältnismässig, dass die härteste Sanktion des Mietrechts auch bei einem blossen Formfehler eingeführt werden soll. Aus diesem Grund wird die Minderheit III unterstützt.
SPS: Es wäre unverhältnismässig, eine Missachtung einer Formvorschrift so stark zu sanktionieren. Wenn schon, müsste sich ein ausserordentliches Kündigungsrecht auf Fälle beschränken, in denen die Mieterinnen oder Mieter falsche Angaben machen, die Auskunft verweigern oder tatsächlich materiell eine unzulässige Untervermietung vorliegt. Folglich beantragt die SPS eine Änderung im Sinne der Minderheit III.
5.1.1.7.3 Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft
SGB: Die ausserordentliche Kündigungsfrist für Untermietverhältnisse bei – auch geringfügigen – Formfehlern lehnt der SGB strikt ab. Eine Frist von nur 30 Tagen kann keinesfalls gerechtfertigt werden und würde schwerwiegende Notsituationen verursachen.
5.1.1.7.4 Weitere interessierte Organisationen
USPI: Der Absatz wird eine wirksame Bekämpfung von Missbräuchen erlauben und eine abschreckende Wirkung haben. Durch den Umstand, dass eine vorherige schriftliche Mahnung erforderlich ist, kann der Mieter die Rechtmässigkeit wiederherstellen.
SVIT: Es wird sichergestellt, dass gesetzeswidriges Verhalten des Mieters nicht geschützt wird. Die gesetzlich verankerten Kündigungsgründe würden zu erhöhter Rechtssicherheit führen, weil der Vermieter nicht wie bisher ein zerstörtes Vertrauensverhältnis geltend machen und belegen muss. Der Vorschlag der Minderheit III wird abgelehnt. Mit dieser Formulierung hätten widerrechtlich handelnde Mieter keine Sanktionen zu befürchten. Die in Absatz 3 unbestrittene Auskunftspflicht würde mit dieser Formulierung wieder aufgehoben.
KGAST: Für die Parteien schafft die Kündigungsbestimmung die notwendige Klarheit. Der Minderheitsantrag III würde zu einem Status Quo führen, weshalb er abgelehnt wird.
FRI: Die Einführung eines neuen Grundes für die ausserordentliche Kündigung des Mietvertrages wird begrüsst. Deutlichkeitshalber wird vorgeschlagen, dass der Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens 30 Tagen auf das Monatsende gekündigt werden kann. Gleichzeitig wird ein neuer Begriff «nach erfolgloser schriftlicher Mahnung» eingeführt, ohne dessen Tragweite zu definieren. Die FRI schlägt der RK-N vor, die Frage zu klären und sich dabei an der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichts in diesem Bereich zu orientieren. In diesem Zusammenhang erfolgt der Hinweis auf eine Publikation. Die Rechtsprechung wird zusammengefasst. In diesem Zusammenhang werden zwei Sachverhalte auseinandergehalten: Wenn der Mieter trotz einer gerechtfertigten Verweigerung des Vermieters untervermietet und wenn der Mieter untervermietet, ohne den Vermieter um Bewilligung gefragt zu haben und der Vermieter vom Bestehen der Untermiete erfährt. Für beide Konstellationen werden die jeweiligen Rechtsfolgen aufgezeigt.
CGI: Das Erfordernis der erfolglosen schriftlichen Mahnung scheint den Schutz gegen Missbräuche sehr schwach zu machen. Sobald der Vermieter seinen Mieter auffordert, kann dieser die gewünschten Informationen geben ohne für die Nichteinhaltung der Anforderungen bestraft zu werden und dadurch eine rechtskonforme Situation wiederherstellen. Ausserdem ist der Inhalt der schriftlichen Mahnung nicht sehr klar. Das CGI erinnert daran, dass wenn ein Vermieter die Formvorschriften für bestimmte Mitteilungen nicht einhält, diese als nichtig und wirkungslos gelten. Es gibt keinen Grund, dass der Mieter so geschützt sein sollte, indem er den Fehler später ohne jegliche Folgen behebt. Ein wirklich wirksamer Schutz des Vermieters erfordert die Streichung der Worte «nach erfolgloser schriftlicher Mahnung». Der Vorschlag der Minderheit III schützt den Mieter noch mehr in Fällen, in denen er die Anforderungen von Artikel 262 OR nicht respektiert. Das CGI unterstützt die Minderheit III nicht.
CATEF: In der Praxis kann der Vermieter im Falle von falschen Angaben, einer Untermiete, die nicht mit der erteilten Erlaubnis übereinstimmt, oder einer missbräuchlichen Untermiete den Vertrag nur