Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/91: OR (Mietrecht): Umsetzung von vier parlamentarischen Initiativen zum Mietrecht · 64 Seiten

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Artikel 291 Absatz 2 OR Unterpacht

5.1.2.3.1 Kantone

LU: Konsequenterweise ist das Begehren immer schriftlich zu stellen, was als begrüssenswert zu erachten ist.

GE: Es wird auf die Argumente zu Artikel 262 Absätze 1 bis 3 VE verwiesen. Der Kanton betont, dass beiden Parteien die gleiche Form auferlegt werden sollte.

Artikel 291 Absatz 3 OR Unterpacht

5.1.2.4.1 Kantone

GE: Es wird auf die Argumente zu Artikel 262 Absätze 1 bis 3 VE verwiesen. Der Kanton betont, dass beiden Parteien die gleiche Form auferlegt werden sollte.

Artikel 291 Absatz 4 OR Unterpacht, Minderheit I und Minderheit II

5.1.2.5.1 Kantone

ZH: Die Verschärfung der Regelungen betreffend die Befristung der Unterpacht wird als sachgerecht erachtet.

LU: Die Beschränkung der Unterpacht auf zwei Jahre erscheint als Verweigerungsgrund unrealistisch. Solche Pachtverträge werden in der heutigen Zeit vor allem im Gastrogewerbe und im Agrargewerbe vereinbart. Regelmässig sind die Pachtverträge für mehrere Jahre vorgesehen und sie werden mit einer festen Vertragsdauer abgeschlossen. Dies erfolgt auch im Hinblick auf die von den Pächterinnen und Pächtern zu tätigenden Investitionen.

GE: Es wird auf die Argumente zu Artikel 262 Absatz 4 VE verwiesen. Der Rat bevorzugt die einschränkende, erschöpfende und geschlossene Aufzählung und unterstützt die geltenden Formulierung. Es wird auf die Argumente zu Artikel 262 Absatz 4 Buchstabe d. VE verwiesen. Es wird empfohlen,

dass sich die zweijährige Frist ausschliesslich für die Vermietung des gesamten Objekts bezieht.

5.1.2.5.2 In der Bundesversammlung vertretene politische Parteien

Die Mitte: Die Minderheit II wird bei der Wahl zwischen der Mehrheit und der Minderheit II vorgezogen. Mit der Streichung der explizit genannten Verweigerungsgründe komme es zu einem Paradigmenwechsel. Dieser habe zur Folge, dass eine Untermiete grundsätzlich auch verweigert werden könne.

5.1.2.5.3 Nicht offiziell angeschriebene Teilnehmende

GastroSuisse: Die Ergänzungen stärken die Verhandlungsmacht der Vermieter auf Kosten der Mieter/Pächter. Der Umstand, dass die Vermieter die Zustimmung «insbesondere» verweigern könnten, ist besonders stossend. Der Wortlaut begünstigt eine Aneinanderreihung von einseitigen und willkürlichen Verweigerungsgründen, obwohl der Mieter dem Grundsatz nach ein Recht auf Untervermietung habe. Damit die Verweigerungsgründe einen konkreten rechtmässigen Rahmen erhielten, wird empfohlen, entsprechend dem Minderheitsantrag I das Wort «insbesondere» durch «nur» zu ersetzen. Die Verweigerung der Untermiete aufgrund einer vorgesehenen (Unter)mietdauer von mehr als zwei Jahren ist eine zu starre Grenze, weshalb darum ersucht wird, Artikel 262 Absatz 4 Buchstabe d. OR und Artikel 291 Absatz 4 Buchstabe d. OR zu streichen. Für Geschäftsmietende bildet die Untervermietung oftmals eine Möglichkeit der Schadensminderung. Viele gastgewerbliche Betriebe haben insbesondere während der Pandemie ihre Kapazitäten gemäss Bundesratsentscheid anpassen oder den Betrieb einstellen müssen und für eine gewisse Zeit zur Zwischennutzung untervermieten müssen. Das Erfordernis der schriftlichen Zustimmung des Vermieters und zur Offenlegung der Bedingungen des Untermietvertrages genügen. Eventualiter empfiehlt GastroSuisse eine Erhöhung der maximalen Untermietdauer von zwei auf fünf Jahre. Durch die Möglichkeit der Zustimmungsverweigerung bei einer Untermiete von weniger als einem Monat, behält der Vermieter die Möglichkeit, auf ständige Mieterwechsel zu reagieren und heimlich für touristische Zwecke organisierte Untermiete zu unterbinden.