Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/91: OR (Mietrecht): Umsetzung von vier parlamentarischen Initiativen zum Mietrecht · 64 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 44Fedlex · Ergebnisbericht
Artikel 291 Absatz 6 OR Unterpacht und Minderheit III
5.1.2.6.1 Kantone
GE: Es wird auf die Argumente zu Artikel 262 Absatz 6 OR verwiesen. Der Rat schlägt gestützt auf die üblicherweise verwendete Formulierung eine Anpassung vor. Diese soll vorsehen, dass der Vermieter den Mietvertrag auf das Ende eines Monats unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens einer gewissen Anzahl Tage kündigen kann.
5.1.2.6.2 Nicht offiziell angeschriebene Teilnehmende
GastroSuisse: Bei einer entsprechenden Anpassung von Artikel 262 Absatz 6 OR respektive Artikel 291 Absatz 6 OR sind Bagatellkündigungen ungehindert möglich.
5.2 Stellungnahmen im Einzelnen zur Vorlage 2: Formvorschriften
5.2.1 Artikel 269d Absätze 4 und 5 OR allgemein Kantone
ZH: Die vorgesehenen Lockerungen der Formvorschriften sind eine sachliche Notwendigkeit.
BE: Durch die Änderungen der Formvorschriften werden Abläufe vereinfacht, ohne die Rechte der Mieterschaft zu beschneiden.
BS: Die vorgeschlagenen Anpassungen werden grundsätzlich befürwortet.
GR: Die Stossrichtung ist zu begrüssen.
SH: Die Zielsetzungen und Bestrebungen hinsichtlich Formvorschriften führen zu einer Erleichterung im Mietrecht und tragen zur Rechtssicherheit bei.
TI: Die Einführung der beiden neuen Absätze wird positiv bewertet.
GE: Es geht um rein formelle Anpassungen ohne Auswirkungen auf das materielle Recht.
ZG: Die vorgeschlagenen Änderungen sind unbestritten und bieten keine besonderen Schwierigkeiten.
In der Bundesversammlung vertretene politische Parteien
GPS: Dieser Vorlage wird zugestimmt, allerdings wurde es verpasst, Erleichterungen für die Vermietenden mit einem Ausgleich zugunsten der Mieterschaft zu kompensieren.
Die Mitte: Der Vorentwurf wird gutgeheissen, es gibt keine Anmerkungen dazu.
Gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete
SSV: Eine klare Mehrheit der Mitgliedstädte begrüsst diesen Vorschlag mit den vorgesehenen Gesetzesanpassungen.
Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft
sgv: Diese Revision baut unnötige Bürokratie ab, ohne den Mieter oder den Pächter schlechter zu stellen.
Weitere interessierte Organisationen
Casafair: Diese Vorlage bringt den Vermietenden regulatorische Erleichterungen, ohne dass dabei einseitig die Mieterrechte geschwächt werden. Allerdings wäre es auch sinnvoll, im Interesse der Rechtssicherheit beider Vertragsparteien für die Gültigkeit eines Mietvertrages die schriftliche Form vorzuschreiben.
CGI: Diese Vorlage wird ebenso begrüsst, wie der Umstand, dass sie durch die Kommission ohne Minderheitsantrag beschlossen wurde.
USPI: Die vorgeschlagenen Anpassungen verhindern Missbräuche, vereinfachen die administrativen Abläufe und passen das Gesetz an die Rechtsprechung an.
VIS: Der Vorschlag wird im Grundsatz befürwortet, jedoch müssen unnötige Formvorschriften ohne eigentlichen Schutzzweck wegfallen.