Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/91: OR (Mietrecht): Umsetzung von vier parlamentarischen Initiativen zum Mietrecht · 64 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 45Fedlex · Ergebnisbericht

WBG Schweiz: Die administrative Vereinfachung wird begrüsst.

ASLOCA/MV, MVD, ASI-SSI: Dieser Entwurf wird widerwillig zur Kenntnis genommen. Die vorgeschlagenen Änderungen stellen keine grundsätzliche Bedrohung für die Rechte der Mieterinnen und Mieter dar und setzen die Rechtsprechung des Bundesgerichts teilweise um. Es wird jedoch bedauert, dass damit eine administrative Erleichterung für die Vermieterschaft angenommen wird, ohne dass zum Ausgleich Verbesserungen ähnlicher Art für die Mieterseite vorgeschlagen werden. Man könnte sich vorstellen, dass die Vermieterseite im Gegenzug verpflichtet wäre, ihre Identität im Mietvertrag anzugeben, was derzeit nicht der Fall ist.

Nicht offiziell angeschriebene Teilnehmende

CP: Die vorgeschlagenen Anpassungen verhindern Missbräuche, vereinfachen die administrativen Abläufe und passen das Gesetz an die Rechtsprechung an.

SVBK: Die Anpassungen werden begrüsst.

ASLOCA neuchâteloise, ASLOCA Vaud, MV BE, MVDF, MV RG Emmental-Oberaargau, MV RG Thun-Oberland, MV ZH: Dieser Entwurf wird widerwillig zur Kenntnis genommen. Die vorgeschlagenen Änderungen stellen keine grundsätzliche Bedrohung für die Rechte der Mieterinnen und Mieter dar und setzen die Rechtsprechung des Bundesgerichts teilweise um. Es wird jedoch bedauert, dass damit eine administrative Erleichterung für die Vermieterschaft angenommen wird, ohne dass zum Ausgleich Verbesserungen ähnlicher Art für die Mieterseite vorgeschlagen werden. Man könnte sich vorstellen, dass die Vermieterseite im Gegenzug verpflichtet wäre, ihre Identität im Mietvertrag anzugeben, was derzeit nicht der Fall ist.

ASLOCA Broye vaudoise, ASLOCA Lausanne, ASLOCA Vevey, la Tour-de-Peilz et environs: Dieser Entwurf wird widerwillig zur Kenntnis genommen. Die vorgeschlagenen Änderungen stellen keine grundsätzliche Bedrohung für die Rechte der Mieterinnen und Mieter dar und setzen die Rechtsprechung des Bundesgerichts teilweise um. Es wird jedoch bedauert, dass damit eine administrative Erleichterung für die Vermieterschaft angenommen wird, ohne dass zum Ausgleich Verbesserungen ähnlicher Art für die Mieterseite vorgeschlagen werden. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass es für die Mieterschaft oft unmöglich ist, die andere Vertragspartei zu identifizieren. Im Interesse der Ausgeglichenheit des Systems sollte die Vermieterseite im Gegenzug verpflichtet werden, ihre Identität im Mietvertrag anzugeben, denn die Angabe nur der Vertretung erlaubt es dem Mieter nicht, seine Rechte geltend zu machen.

MV BS: Der Entwurf wird zur Kenntnis genommen. Mit Blick auf die Bestimmungen betreffend Untermiete wird jedoch die Ungleichbehandlung im Zuge der Neuregelung bedauert, zumal der Mieterschaft als strukturell unterlegene Partei vermehrt Pflichten auferlegt werden. Zwingend ist jedoch, dass zur Mitteilung einer Mietzinserhöhung bzw. einer anderen einseitigen Vertragsänderung weiterhin das amtliche Formular verwendet wird.

5.2.2 Artikel 269d Absatz 4 OR Faksimile-Unterschrift Kantone

ZH: Nachgebildete Unterschriften entsprechen der heutigen Zeit.

LU: Die geplante Regelung könnte zu Verwechslungen und Irrtümern über die Anwendbarkeit führen. Die Faksimileunterschrift sollte deshalb für alle Formen der Formularanwendung inklusive Kündigung gelten.

OW: Da das kantonale oder ein genehmigtes Formular verwendet werden muss, ist dem Rechtsschutz auch bei Faksimile-Unterschriften Genüge getan.

NW: Der Vorentwurf erfüllt ein bereits in der Vergangenheit vorgebrachtes Anliegen. Die Schaffung einer spezifischen Vorschrift schafft hier Klarheit.

FR: Die Anerkennung der Gültigkeit der Faksimileunterschrift wird begrüsst.

SO: Die Anpassung wird begrüsst. Die Stellung der Mieter wird dadurch nicht verschlechtert. Der Zweck der Zurechenbarkeit wird auch mit einer auf mechanischem Wege nachgebildeten Unterschrift erfüllt.