Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/91: OR (Mietrecht): Umsetzung von vier parlamentarischen Initiativen zum Mietrecht · 64 Seiten

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SVIT: Der Kommissionsantrag wird befürwortet. Es ist an der Zeit, dass der Gesetzgeber und die Gerichte den technischen Fortschritt anerkennen und dass der Gesetzgeber dies in die Rechtsordnung einfliessen lässt.

VIS: Zum vorgeschlagenen Absatz 4 von Artikel 269d OR, mit dem eine Faksimile-Unterschrift als zulässig erklärt wird, wird das Einverständnis erklärt.

WBG Schweiz: Es wird darauf hingewiesen, dass der Begriff «mechanisch» im Kontext der Nachbildung von Unterschriften verwirrlich ist, da die Serienbriefe nicht mehr von mechanischen Druckmaschinen gedruckt werden. Ansonsten wird die administrative Vereinfachung begrüsst.

SVR-ASM: In der Praxis werden Faksimile-Unterschriften bereits heute verwendet, wenn auch zur Sicherheit meistens dort, wo die Anpassung zugunsten des Mieters erfolgt. Es spricht nichts dagegen, im eingeschränkten Bereich der einseitigen Mietvertragsanpassungen vom Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift abzusehen. Damit können auch Rechtsunsicherheiten betreffend Faksimile-Unterschrift beseitigt werden. Wichtig ist, dass weiterhin das offizielle Formular verwendet werden muss.

KGAST: Die Aufwände einer handschriftlichen Unterschrift auf den Formularen stellen jedoch vermieterseits einen sehr hohen, administrativen Aufwand dar. Die Änderung des Artikels 269d OR wird daher begrüsst. Sie ist zeitgemäss und bringt eine Reduktion des Verwaltungsaufwandes sowie Rechtssicherheit mit sich, ohne dass die Rechte der Parteien eingeschränkt werden.

Nicht offiziell angeschriebene Teilnehmende

CP: Absatz 4 vereinfacht den administrativen Prozess für die Vermieter. Eine solche Bestimmung dient auch der Klarheit, ohne dass die Rechte der Mieter beeinträchtigt werden.

FER: Bei der Zulassung der Faksimile-Unterschrift handelt es sich um eine willkommene Anpassung ohne Auswirkungen auf den Mieter.

SVBK: Der Vorschlag wird begrüsst. Er reduziert die Bürokratie für grosse Liegenschaftsverwaltungen.

5.2.3 Artikel 269d Absatz 5 OR Gestaffelte Mietzinse Kantone

ZH: Der Verzicht auf amtliche Formulare bei Mietzinsanpassungen von Staffelmietzinsen stellt eine Vereinfachung für die Vermietenden dar ohne Nachteil für die Mieterinnen und Mieter.

LU: Auf die Verwendung des amtlichen Formulars kann ohne weiteres verzichtet werden.

OW: Da gestaffelte Mieten vorbehältlich des Anfangsmietzinses nicht angefochten werden können,

kann auf die Verwendung des amtlichen Formulars ohne weiteres verzichtet werden.

SO: Die Anpassung wird abgelehnt. Aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine vertraglich gültig festgehaltene Staffelung ohne jede Form von Anzeige auf den vereinbarten Zeitpunkt wirksam.

BS: Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung werden bei einer Staffelmiete vertraglich festgelegten Mietzinserhöhungen ohne Weiteres wirksam und müssen nicht mitgeteilt werden. Dass gemäss Vorlage eine schriftliche Mitteilung erforderlich ist, wird aus Gründen der Rechtssicherheit begrüsst.

Jedoch ist unklar, welche Konsequenzen das Fehlen einer schriftlichen Mitteilung genau hat. Eine diesbezügliche Klarstellung wäre begrüssenswert. Antrag: Die Ergänzung des Obligationenrechts gemäss Vorlage 2 (Änderung von Art. 269d Abs. 5) ist in der vorgelegten Form anzunehmen.

GR: Die einzelnen Staffeln des Zinses können ohnehin nur im Rahmen einer Anfangsmietzins-Anfechtung vom Gericht überprüft werden. Anstelle eines Absatz 5 wäre es aber eher angezeigt, Artikel 19 Absatz 2 Verordnung VMWG zu streichen oder anzupassen.

AG: Es wird begrüsst, dass für die Mitteilung von Mietzinserhöhungen, die in einer Vereinbarung über gestaffelte Mietzinse vorgesehen sind, künftig die schriftliche Form genügt. Damit kann auf das bisherige in Artikel 19 Absatz 2 VMWG enthaltende Erfordernis der Verwendung des Formulars verzichtet werden.

TI: Der Kanton Tessin hat von der Möglichkeit gemäss Artikel 19 Absatz 2 VMWG Gebrauch gemacht, indem für die Anzeige einer Erhöhung des gestaffelten Mietzinses eine Kopie der Mietzinsvereinbarung genügt. Der unterbreitete Vorschlag wird im Prinzip gutgeheissen, denn die Verwendung des Formu-