Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/91: OR (Mietrecht): Umsetzung von vier parlamentarischen Initiativen zum Mietrecht · 64 Seiten
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BS: Die bisherige Voraussetzung der eigenhändigen Unterzeichnung gewährleistete keinen zusätzlichen Schutz der Mieterschaft. Entscheidend ist, dass zur Mitteilung einer Mietzinserhöhung bzw. einer anderen einseitigen Vertragsänderung weiterhin das Formular verwendet wird. Zudem erlaubt auch eine Faksimile-Unterschrift die Zurechnung der Erklärung an eine identifizierbare Person. Antrag: Die Ergänzung des Obligationenrechts gemäss Vorlage 2 (Änderung von Art. 269d Abs. 4) ist in der vorgelegten Form anzunehmen.
GR: Die Mitteilung auf dem amtlichen Formular soll betreffend die Unterschrift zeitgemäss ausgestaltet sein. Absatz 4 ist zu befürworten.
AG: Die Neuregelung ist zu unterstützen. Es geht um Massengeschäfte, bei denen die mechanische Unterschrift zur Verminderung von Verwaltungsaufwand führt, ohne dass für die Betroffenen daraus eine Rechtsunsicherheit beziehungsweise ein Nachteil entsteht.
TI: Die Änderung wird positiv beurteilt. Mit Blick auf die technische Entwicklung erscheint eine mechanisch nachgebildete Unterschrift ausreichend. Vor allem für grössere Verwaltungen ist dies ein Vorteil, ohne dass sich für die Mieterschaft ein Nachteil ergibt.
VD: Die Vorlage wird begrüsst. Die Anerkennung der Gültigkeit der Faksimileunterschrift führt zur Verminderung von Verwaltungsaufwand, ohne dass die Rechte der Betroffenen beeinträchtigt werden.
GE: Diese Anpassung wird begrüsst.
In der Bundesversammlung vertretene politische Parteien
FDP: Der Pa. Iv. des Nationalrats Feller, die den Verzicht auf das Erfordernis der Handschriftlichkeit und dadurch die Möglichkeit der Faksimileunterschrift verlangt, ist zuzustimmen. Die in der Vorlage vorgeschlagene Umsetzung ist gelungen und wird unterstützt.
SVP: Der Anpassung von Art. 269d Abs. 4 OR (Zulässigkeit der faksimilen Unterschrift) wird zugestimmt.
Gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete
SGV: Die Zulässigkeit der Faksimile-Unterschrift wird unterstützt. So kann generell Verwaltungsaufwand reduziert werden, ohne dass die Rechtstellung der Mieterschaft in Mitleidenschaft gezogen wird.
Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft
SGB: Die Zulassung der mechanischen Unterschrift bei Mietzinserhöhungen sowie anderen einseitigen Vertragsänderungen ist eine einseitige administrative Entlastung für die Vermieterschaft, welcher keine entsprechende Erleichterung für die Mieterschaft gegenübersteht.
Weitere interessierte Organisationen
HEV: Der vorgeschlagene Absatz 4 von Artikel 269d OR wird vorbehaltlos unterstützt. Nach aktuellem Recht verlangt das Bundesgericht, dass das Formular mit einer handschriftlich erstellten Unterschrift unterzeichnet wird. Vermieter tragen somit das Risiko, dass Mieter sich noch nach Jahren auf die Formnichtigkeit einer Erhöhung berufen und widerspruchslos bezahlte Mietzinsen zurückfordern. Die handschriftliche Unterzeichnung aller Formulare führt zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand. Sie hat für den Schutz des Mieters demgegenüber nicht den geringsten Nutzen. Die Zulassung der Faksimile-Unterschrift bei Mietzinserhöhungen und anderen einseitigen Vertragsänderungen ist längst fällig. Dafür ist eine Gesetzesanpassung erforderlich.
CATEF: Die Vorlage schmerzt die Mieterschaft in keiner Weise und trägt zur Verringerung des Verwaltungsaufwands bei. Sie wird uneingeschränkt unterstützt.
USPI: Die vorgeschlagene Bestimmung schafft Klarheit und vermindert den administrativen Aufwand ohne Beeinträchtigung der Rechte des Mieters.
FRI: Die vorgeschlagene Bestimmung wird ohne Einschränkung unterstützt.
CGI: Das Zulassen der Faksimile-Unterschrift ist eine Selbstverständlichkeit. Heutzutage sind die Arbeitsabläufe in viel höherem Masse automatisiert. Eine handschriftliche Unterzeichnung bringt dem Mieter nicht mehr als eine mechanische Signatur.