Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/96: Teilrevisionen vier Ausführungserlasse des Bundesgesetzes über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 70 Seiten

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(SUPI) hinzugefügt (s. Erläuterungen zu Abs. 1 Bst. d Ziff. 10). In Buchstabe k entfällt der Begriff SIM-Nummer und wird durch den universellen Fachbegriff ICCID ersetzt (s. Erläuterungen zu Abs. 1 Bst. d Ziff. 9).

Absatz 3 erster Satz entspricht grundsätzlich dem dritten Satz des bisherigen Absatzes 2. Es wird lediglich eine Korrektur vorgenommen. Namentlich, das Anfragekriterium nach Buchstabe e (Ausweisnummer) wird nicht mehr in dieser Bestimmung aufgenommen. Da es sich bei diesem Anfragekriterium um ein eindeutiges Anfragekriterium handelt, muss bei dessen Verwendung in der Anfrage kein zweites Anfragekriterium angegeben werden. Der zweite Satz entspricht dem vierten Satz des bisherigen Absatzes 2.

Art. 36 Auskunftstyp IR_6_NA: Auskünfte über Netzzugangsdienste

Im Einleitungssatz von Absatz 1 wird präzisiert, dass diejenigen Angaben zu liefern sind, die im Anfragezeitraum gültig waren respektive sind. Der Anfragezeitpunkt kann von der Gegenwart in die Vergangenheit reichen, aber nicht in die Zukunft. Da es sich bei den Angaben dieses Auskunftstyps um nutzungsabhängige Daten handelt, müssen die auskunftspflichtigen MWP nur die Daten der letzten 6 Monate aufbewahren. Bei länger als 6 Monate in die Vergangenheit reichenden Anfragen, müssen die MWP nur die bei ihnen allfällig noch vorhandenen Daten liefern.

Der zweite Satz des bisherigen Absatzes 1 wird aus redaktionellen Gründen als neuer Absatz 2 aufgeführt.

Absatz 1 Buchstabe a bleibt unverändert.

In den Buchstaben b und c werden die Identifikatoren aufgrund der Multi-SIM- und Multi-Device-Angebote (s. Art. 35 Abs. 1 Bst. d Ziff. 2) in die Mehrzahl gesetzt und es wird präzisiert, dass es sich um Identifikatoren handelt, die zum angefragten Netzzugangsdienst dazugehören.

In Buchstabe c werden neue Identifikatoren des 5G-Systems hinzugefügt: SUPI und GPSI (s. Erläuterungen zu Art. 35 Abs. 1 Bst. d Ziff. 10 «SUPI» und Art. 35 Abs. 1 Bst. d Ziff. 2 «GPSI»).

In Buchstabe d wird ein neuer Identifikator des 5G-Systems hinzugefügt: PEI. Der Permanent Equipment Identifier (PEI) dient zur weltweit eindeutigen Identifikation von Endgeräten in 5G-Mobilfunknetzen. Der PEI besteht entweder aus einer IMEI oder einer IMEISV. Ausserdem wird präzisiert, dass diese Angaben nur für die letzten 6 Monaten erhältlich sind, da es sich um nutzungsabhängige Daten (usage) handelt.

In Buchstabe e entfällt der Begriff SIM-Nummer und wird durch den universellen Fachbegriff ICCID ersetzt (s. Erläuterungen zu Art. 35 Abs. 1 Bst. d Ziff. 9).

In Buchstabe f wird die Mitteilung der PUK-Codes (PUK und PUK2) um die Angabe des jeweiligen Gültigkeitszeitraums (s. sinngemäss Art. 35 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2) erweitert. Die Angabe des jeweiligen Gültigkeitszeitraums dient der Differenzierung, falls mehrere PUK-Codes mitgeteilt werden. Es sind jeweils die zur angefragten SIM zugehörigen PUK-Codes zu liefern.