Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/96: Teilrevisionen vier Ausführungserlasse des Bundesgesetzes über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 70 Seiten
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ran, dass bei cgNAT die Network Address Translation (NAT) durch die Internetzugangsanbieterin (Carrier) für alle oder einen grossen Teil ihrer Kunden eingesetzt wird und dadurch mehrere Kunden gleichzeitig mit der gleichen öffentlichen Quell-IP-Adresse und möglicherweise auch der gleichen öffentlichen Quell-Portnummer im Internet auftreten können (Pflichtkriterien der Anfrage). Wie auch bei den anderen Auskunftstypen muss es daher möglich sein, mehrere Ergebnisse zuzulassen. Die Möglichkeit von mehrdeutigen Abfrageergebnissen bei NAT wurde bereits im Erläuternden Bericht zur bisherigen VÜPF (S. 43 oben) erläutert.
Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, werden in Absatz 1 sowie in dessen Buchstaben a und b redaktionelle Anpassungen vorgenommen und Teilnehmender, Teilnehmeridentifikator, Dienstidentifikator sowie Netzzugangsdienst in den Plural gesetzt. Ausserdem wird in Absatz 1 eine redaktionelle Änderung im Sinne der geschlechtergerechten Sprache vorgenommen.
In Buchstabe b wird in den Beispielen der weniger gebräuchliche DSL-Identifikator durch GPSI ersetzt (s. Erläuterungen zu Art. 35 Abs. 1 Bst. d Ziff. 2).
Mit den Änderungen in Absatz 2 Buchstabe f wird der Zeitpunkt (neu: massgeblicher Zeitpunkt) neu definiert. Gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6807/2019 hat eine FDA die Randdaten über die Zuteilung und Übersetzung von IP-Adressen und Portnummern (vgl. Art. 21 Abs. 6 Bst. b VÜPF) in einer Weise zu speichern, die es ihr ermöglicht, die Benutzerschaft zu jedem von der auskunftsersuchenden Behörde verlangten Zeitpunkt zu identifizieren und die Angaben gemäss Art. 38 Abs. 1 VÜPF zu liefern, sofern ihr die ersuchende Behörde die Angaben gemäss Art. 38 Abs. 2 VÜPF für den gesuchten Zeitpunkt bekannt gibt (Ziff. 4.5.1 S. 24). Mit dieser Ergänzung wird klargestellt, dass von der ersuchenden Behörde ein beliebiger Zeitpunkt zu Beginn, während oder am Ende eines bestimmten NAT-Übersetzungskontextes angefragt werden kann. Der massgebliche Zeitpunkt in der Anfrage muss also insbesondere nicht notwendigerweise nahe am Beginn des angefragten (beobachteten) NAT-Übersetzungskontextes liegen.
Art. 39 Auskunftstyp IR_9_NAT: Auskünfte über NAT-Übersetzungskontexte
In diesem Artikel werden die analogen Änderungen wie in Artikel 38 (s. oben) vorgenommen. Ausserdem werden die beiden Abfragemöglichkeiten besser beschrieben:
a) wenn die NAT-Operation mit dem Quell-Adressierungselement (originating IP address) stattgefunden hat,
b) wenn die NAT-Operation mit dem Ziel-Adressierungselement (destination IP address) stattgefunden hat.
Das Quell-Adressierungselement (originating IP address) muss immer in der Anfrage geliefert werden.